Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BPflV 1995 ist als Entgelt für ärztliche und pflegerische Tätigkeit und die dadurch veranlassten Leistungen für jede organisatorisch selbständige bettenführende Abteilung, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet wird, ein Abteilungspflegesatz zu vereinbaren und bei Nichtvereinbarung durch die Schiedsstelle festzusetzen (§ 18 Abs. 4 KHG).
Der Bildung eines Abteilungspflegesatzes steht nicht entgegen, dass keine dem Leistungsspektrum der Abteilung deckungsgleiche Facharztbezeichnung existiert, sofern der Leiter der Abteilung über eine Facharztbezeichnung bzw. Fachgebietsbezeichnung verfügt (hier: Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie), die die in der Abteilung zu bewältigenden Aufgaben (hier: Gerontopsychiatrie) umfasst.
Abteilungspflegesatz, Fachgebietsbezeichnung, Gerontopsychiatrische Abteilung, Katalog der bettenführenden Abteilungen, Versorgungsauftrag, Personalbemessung nach der Psychiatrie-Personalverordnung
1. Die Entscheidungen der Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze sind durch die Genehmigungsbehörde und durch die Verwaltungsgerichte nur darauf zu überprüfen, ob die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des sonstigen Rechts eingehalten sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 41.04 -, BVerwGE 124, 209).
2. Ein vereinbarter oder festgesetzter kalkulatorischer Ausnutzungsgrad der nach dem Krankenhausplan vorgesehenen Planbetten von 97,5 % ist nicht zwangsläufig wegen Übererfüllung des Versorgungsauftrages nicht genehmigungsfähig.
3. Die Vereinbarung oder Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen allein unter Zugrundelegung der Ist-Daten des Pflegesatzzeitraums, für welchen die Vereinbarung oder Festsetzung erfolgt, entspricht nicht dem gesetzlichen Grundsatz prospektiver Kalkulation.
1. Aufgabe der Ausfertigung ist es allein zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Satzungsgeber Beschlossenen übereinstimmt (Authentizitätsfunktion). Die "Herstellung einer Originalurkunde" ist kein selbstständiger Ausfertigungszweck (a.A. BayVGH, Urteil vom 04.04.2003 1 N 01.2240 -, NVwZ-RR 2003, 669).
2. Die Unterzeichnung des den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister genügt für eine ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
1. Fluggastkontrollen müssen dem hohen Sicherheitsbedarf des Luftverkehrs und der Tatsache Rechnung tragen, dass sich letztlich nicht vorhersehen lässt, wann, unter welchen Umständen und an welcher Stelle störungs- oder schadensverursachende Ereignisse versucht werden.
2. Zur Überprüfung der Kontrolltätigkeit der mit Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs betrauten Personen kann die für die Luftsicherheit zuständige Behörde so genannte Real- oder Sicherheitstests einsetzen.
3. Bietet eine mit der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs beliehene Person nicht die Gewähr dafür, dass sie die für die Durchführung der Kontrollen geltenden behördlichen Anordnungen jederzeit einhält, rechtfertigt dies den Widerruf der Beleihung.