1. Die Errichtung von Außenstellen durch den Leiter des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. Weder das Artenschutzrecht der Bundesrepublik Deutschland noch dasjenige der EG verlangen für den Nachweis des legalen Besitzes besonders geschützter Tier durch sog Cites-Bescheinigung zwingend eine bestimmte Kennzeichnung der einzelnen Exemplare.
2. Die Nichterfüllung einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichnungspflicht (hier für Papageien nach der PsittakoseVO (PsittakoseV)) ist allein kein ausreichender Grund für die Versagung einer Cites-Bescheinigung.
1. Zu den Anforderungen an die Ausweisung eines Ausländers, der einen Regelausweisungstatbestand verwirklicht hat, aber erhöhten Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs 1 Nr 5 AuslG (AuslG 1990) genießt.
1. Verlaufen in einem Abstand von ca 400 m am Fuß und auf dem Rücken eines bewaldeten Hanges forstliche Wirtschaftswege, so kann die Herstellung eines weiteren, dazwischen liegenden Weges zur Erschließung dieses Waldes gemäß § 28 Abs 3 LWaldG (WaldG BW) erforderlich sein.