Leitsatz: | 1. Die unter einen Widerrufsvorbehalt gestellte Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr vorliegen. Dabei handelt es sich v. a. um die Zuverlässigkeit des Kennzeicheninhabers. Diese fehlt jedenfalls dann, wenn er das rote Kennzeichen wiederholt außerhalb der beschränkten Einsatzzwecke eingesetzt oder gravierend gegen die zulassungsrechtlichen Aufzeichnungspflichten verstoßen hat. 2. Nähere Bestimmung (Definition) der zugelassenen Fahrtarten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten). |
Rechtsgebiete: | BEG, FZV, VwGO, VwVfG, VwVG, ZPO |
Vorschriften: | § 28 BEG, § 16 FZV, § 1 VwGO, § 6 VwGO, § 114 VwGO, § 154 VwGO, § 155 VwGO, § 167 VwGO, § 28 VwVfG, § 35 VwVfG, § 49 VwVfG, § 13 VwVG, § 708 ZPO, § 711 ZPO |
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