Leitsatz: | Die Leistung von Rechtshilfe in Form der Vernehmung eines in der Türkei angeklagten, in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen ist auch dann zulässig, wenn dieser wegen Taten, denen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, in Deutschland bereits rechtskräftig verurteilt wurde. |
Rechtsgebiete: | IRG |
Vorschriften: | § 1 IRG, § 9 IRG, § 59 IRG, § 59 IRG, § 61 IRG |
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