Leitsatz: | Auch nach der neuen Fassung des § 7 Abs. 2 StVG bleibt es dabei, dass 1. eine Enthaftung für die nach § 7 StVG begründete Betriebsgefahr über § 9 StVG möglich ist, 2. im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zweifelsfrei feststehen, 3. die Beweislast für die die Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers erhöhenden Umstände der Fußgänger oder Radfahrer trägt, 4. die Beweislast für eine Mitverursachung oder Mitverschulden des Fußgängers oder Radfahrers der motorisierte Verkehrsteilnehmer trägt, 5. die reine Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers kein höheres Gewicht als vor der Neufassung des § 7 StVG hat. |
Rechtsgebiete: | StVG |
Vorschriften: | § 7 Abs. 2 StVG, § 9 StVG |
Verfahrensgang: | LG Regensburg 1 O 509/04 vom 29.07.2004 |
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