Wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet und ist zu diesem Zeitpunkt über einen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegt, kann nachträglich grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, auch wenn zur Vorlage der Erklärung keine Frist gesetzt wurde.
1. Eine Verkaufsaktion, bei der eine begrenzte Anzahl einer bestimmten Ware zu einem weit unter dem regulären Kaufpreis liegenden Sonderpreis mit der Maßgabe angeboten wird, dass die potentiellen Käufer unter den Bestellern ausgelost werden, muss, um einer Irreführungsgefahr zu begegnen, deutlich auf den Verlosungscharakter hinweisen.
2. Eine "Verkaufsverlosung" dieser Art, deren Verlosungscharakter deutlich erkennbar ist, ist weder unter dem Gesichtspunkt der Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Erwerb einer Ware noch unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher unlauter.
Ein Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbsverzerrender Quersubventionierung setzt voraus, dass die im Rahmen des reservierten (monopolistischen) Bereichs erwirtschafteten Einkünfte zur Subventionierung von Leistungen im liberalisierten Bereich dienen und diese Kostenverlagerung zur Bildung wettbewerbsverzerrender Kampfpreise genutzt wird.