1.) Jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht festgestellt werden, dass einer 2011 erfolgten Satzungsänderung zur Beitragserhebung 2010 echte Rückwirkung zukommt, da die Hälfte der Beiträge endgültig erst nach Ermittlung des Bedarfs für das abgelaufene Kalenderjahr feststeht (§ 152 SGB 7).
2.) Ob § 152 SGB 7 Vertrauensschutz in einzelne Berechnungselemente einer rückwirkend geänderten Beitragssatzung vermitteln kann, ist eine schwierige Rechtsfrage die bei summarischer Prüfung nicht beantwortet werden kann und daher im Hauptsacheverfahren zu klären ist.
Jetzt den Volltext vom LSG-DER-LAENDER-BERLIN-UND-BRANDENBURG – Beschluss vom 02.03.2012, Aktenzeichen: L 2 U 164/11 B ER kostenlos auf openJur ansehen.
Der Krankentransportunternehmer hat gegenüber der Krankenkasse keinen Anspruch auf ein Entgelt für eine durchgeführte Transportleistung, wenn der Sachleistungsanspruch des Versicherten nicht besteht (hier: bestandskräftige Ablehnung des KTW-Transports gegenüber dem Versicherten); der Entgeltanspruch des Krankentransportunternehmers ist akzessorisch zum Sachleistungsanspruch des Versicherten.(obiter dictum:) Die materiellrechtlichen Regelungen in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB V suspendieren nicht vom Verfahrenserfordernis der vorherigen Genehmigung aus § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Parallel: Urteil des Senats zu L 9 KR 189/08; Revision dort anhängig zu B 3 KR 17/11 R
Die Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist nicht statthaft, wenn in der Hauptsache ein Beschwerdewert in Sachen des SGG § 144 von bis zu 750,00 ? gegeben ist.
Gegenstand einer Verrechnung nach § 52 SGB 1 kann nur eine bestands- bzw. rechtskräftige Forderung sein. Ein vorläufig vollstreckbarer Beitragsbescheid i.S.d. § 86 a Abs 2 SGG reicht nicht aus.