Leitsatz: | In den Fällen, in denen die Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde bestandskräftig versagt worden ist, berechtigt eine nachträglich von den Behörden der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Angeklagten nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; der entsprechende Führerschein kann eingezogen werden. |
Rechtsgebiete: | FeV, StGB, StPO, StVG |
Vorschriften: | § 7 FeV, § 28 FeV, § 47 StGB, § 55 StGB, § 69 StGB, § 170 StPO, § 465 StPO, § 21 StVG |
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