Die Ausübung des Widerspruchsrechtes nach § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nach Ablauf der Monatsfrist wegen fehlerhafter Unterrichtung (§ 613a Abs. 5 BGB) ist verwirkt, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess gegen den Betriebserwerber sich dahingehend vergleicht, dass kein Betriebsübergang und demzufolge kein Arbeitsverhältnis besteht. Der Vorbehalt gleichwohl das Widerspruchsrecht gegenüber dem Betriebsveräußerer ausüben zu wollen, ist als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich.
Aufhebung einer zivilrechtlichen Berufungszurückweisung wegen Verletzung des Willkürverbots, weil das Oberlandesgericht die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge fehlender Prozessvollmacht der Beklagtenvertreter für unbeachtlich gehalten hat.
1. Erweist sich die Festsetzung eines Bauverbotsstreifens in einem Bebauungsplan als nichtig, so ist die damit angestrebte planerische Zielsetzung bei der Beurteilung eines Vorhabens nach § 34 BauGB unbeachtlich.
1. Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs einer theoretischen Fahrprüfung, die vom Prüfling nicht unverzüglich geltend gemacht werden, sind unbeachtlich (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Liegt keine (förmliche) Entscheidung über einen Befangenheitsantrag vor, weil das Gericht diesen als rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ansieht, ist die Anhörungsrüge nicht statthaft.
Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 2 DVO-NPflegeG ist nur dann gewahrt, wenn der Antrag auf Auszahlung der Förderbeträge innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingeht. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Versäumung der Ausschlussfrist unbeachtlich sein kann.
Eine Zustimmungsverweigerung ist unbeachtlich, wenn sie bei einer Herabgruppierung nach dem 01.10.2005 die Anwendung der Anlage 1 des TVÜ-VKA verlangt anstelle der nach § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA anzuwendenden Anlage 3.
Die Verletzung der Anhörungspflicht ist nur dann gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird.
Eine Terminsdauer von nur sechs Minuten rechtfertigt grundsätzlich einen merklichen Abschlag auf die Mittelgebühr der Terminsgebühr nach Nr. 3106 RVG-VV. Die Gründe für die kurze Terminsdauer sind hierbei unbeachtlich.
Für die Rückforderung einer an ein vom Steuerpflichtigen genanntes Kreditinstitut gerichteten Überweisung ist unbeachtlich, wie dieses Institut mit dem in Empfang genommenen Betrag verfahren ist; Leistungsempfänger und damit Rückgewährschuldner ist stets der Steuerpflichtige (Fortentwicklung der Rechtsprechung).
Eine sich auf berufliche Tätigkeiten beziehende führungsaufsichtliche Weisung gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 4 StGB sperrt weder eine (erweiterte) Gewerbeuntersagung noch sind damit die zugrunde liegenden Verurteilungen im Gewerbeuntersagungsverfahren unbeachtlich.
Nach dem Stichtag vom 13.11.2001 getroffene Altersteilzeitvereinbarungen eröffnen nicht den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. Damit geht einher, dass auch spätere Aufhebungen und Änderungen der Altersteilzeitverträge unbeachtlich sind.
Eine Satzung über die Verringerung der Ratssitze für die nächste Wahlperiode ist bei einer Wahlprüfung inzident zu überprüfen. Eine ohne die erforderliche Stimmenmehrheit zustande gekommene Satzung leidet an einem Verfahrensfehler, der nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung unbeachtlich wird.
Eine Satzung über die Verringerung der Ratssitze für die nächste Wahlperiode ist bei einer Wahlprüfung inzident zu überprüfen. Eine ohne die erforderliche Stimmenmehrheit zustande gekommene Satzung leidet an einem Verfahrensfehler, der nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung unbeachtlich wird.
Ein Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 214a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nur dann für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich, wenn die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit in anderer Weise entsprechend dem Regelungsziel des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/42/EG zugänglich gemacht worden sind.
1. Die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgeführten Belange sind unabhängig von ihrem Gewicht schlechthin unbeachtlich. 2. Ein von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB privilegiertes Erweiterungsvorhaben muss nicht nur den funktionalen Zusammenhang zum vorhandenen Betrieb wahren, sondern darüber hinaus auch räumlich im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude eine Erweiterung darstellen.
Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 AO ist allein auf objektive Merkmale abzustellen. Sind diese erfüllt, so wird ein inländischer Wohnsitz unterhalten. Die subjektive Einschätzung des Steuerpflichtigen, bei den Räumlichkeiten handele es sich nicht um eine Wohnung, sondern um eine bloße Schlafstelle bzw. Hotelersatz, ist unbeachtlich.
Das kleingedruckte Verweisen auf einen formal anderen Frachtführer durch ein weltweit tätiges, markengeprägtes Transportunternehmen auf eine andere zum selben Konzern gehörende Gesellschaft ist irreführend und unbeachtlich.
Die weitere Verwendung einer Zustellklausel, wonach an den Nachbarn zugestellt werden kann trotz bekannter entgegenstehender Entscheidung eines Oberlandesgerichts führt zu einem leichtfertigen Sendungsverlust.
1. Das Fehlen einer nach § 28 VwVfG vorgeschriebenen Anhörung ist bei einer zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen für eine Verhältnismäßigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK nicht vorliegen.
2. Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG bei rechtzeitiger Stellung eines Verlängerungsantrags erfüllt nicht die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes i.S. des § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung sind steuerrechlich unbeachtlich, soweit die vom Erblasser festgesetzte Erbquote nicht überschritten wird.
Bei der Bestimmung des Verfallsbetrages ist bei der Ausübung des gerichtlichen Ermessens unbeachtlich, dass nur ein Teil der Ladung zur Überschreibung des zulässigen Gesamtgewichts eines Transportes geführt hat. Die verhältnismäßige Reduzierung des Verfallbetrages unter Berücksichtigung dieses Überladungsanteils würde dagegen sachfremd auf einen hypothetisch rechtmäßigen Kausalverlauf abstellen und sich dadurch in Widerspruch zu Konzeption und Zweck des Verfalls setzen.
1. Eine Zusammenfassung rechtlich selbständiger Buchgrundstücke, die selbständig baulich nutzbar sind, in einem Beitragsbescheid ist unzulässig.2. Dieser Fehler ist nicht nach § 127 AO unbeachtlich, wenn weger der Zusammenfassung der Umfang der auf dem jeweiligen Grundstück ruhenden öffentlichen Last nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann.
Ein Unterhaltsgläubiger hat im Rahmen seiner prozessualen Wahrheitspflicht erhaltene Zuwendungen Dritter auch dann zu offenbaren, wenn er diese für unterhaltsrechtlich unbeachtlich hält.Werden regelmäßige Unterstützungsleistungen erbracht, stehen auch weit entfernte Wohnsitze der Annahme einer das eigene Auskommen sichernde Lebensgemeinschaft nicht entgegen.Werden die eigene Bedürftigkeit nachhaltig beeinflussende Umstände bewusst verschwiegen, kann gezahlter Unterhalt im Wege des Schadensersatzes zurückgefordert werden.
Für die Beantwortung der Frage, ob eine freiwilligen Beitragsleistung zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne der §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG vorliegt, ist auf die Situation am Tag des Beginns des Wehrdienstes und die zwölf Monate davor abzustellen. Eine spätere Vertragsänderung ist insoweit unbeachtlich.
Eine Pflegekasse hat eine bei ihr versicherte pflegebedürftige Person gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 SGB XI mit einem höhenverstellbaren Pflegebett zu versorgen, wenn damit eine auch nur geringe Teilmobilität erreicht wird. Der Hinweis der Pflegekasse auf ein erhöhtes Sturzrisiko ist dann unbeachtlich, wenn das Risiko auch bei dem zuvor zur Verfügung gestellten höheren Standardpflegebett objektiv bestanden hat.
Bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH ist regelmäßig eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Ohne Bedeutung ist, ob die Gesellschafter von ihrer Rechtsmacht tatsächlich Gebrauch machen. Die Nichtausübung eines Rechts ist unbeachtlich, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abgedungen ist (BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R).
Nimmt ein Student ein Studium an einem anderen als dem bisherigen Wohnort auf mit der Absicht, das Studium ernsthaft zu betreiben, so begründet er bereits mit dem Zuzug einen gewöhnlichen Aufenthalt am Studienort.
Melderechtliche Umstände oder die Intensität der Beziehung zu den Eltern sind daher unbeachtlich.
1. Eine Begründung der Zustimmungsverweigerung bei Herabgruppierungen ist unbeachtlich, wenn die Personalvertretung persönliche und wirtschaftliche Gründe des Beschäftigen geltend macht, indes keine substantiierte Beanstandung der Eingruppierung vornimmt.2. Bei der Prüfung der Eingruppierung ist der Personalrat an die Tätigkeitsdarstellung des Dienststellenleiters gebunden. Er darf die Tätigkeits- und sonstigen Eingruppierungsmerkmale nicht in Frage stellen oder durch eine eigene Bewertung ersetzen.