1. Antragsbefugt, eine Veränderungssperre im Weg der Normenkontrolle überprüfen zu lassen, wer - ohne Eigentümer zu sein - auf seinen Antrag hin eine - noch nicht bestandskräftige - Genehmigung für eine Windenergieanlage erhalten hat.
2. Die Veränderungssperre ist nichtig, wenn die beabsichtigte Planung einen nicht behebbaren rechtlichen Mangel aufweist.
3. Ein Bebauungsplan ist nicht "erforderlich" (i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB), wenn die Gemeinde lediglich ein Vorhaben verhindern will ("Negativ-Planung"). Davon ist auszugehen, wenn von Anfang an feststeht, dass er nicht verwirklicht werden soll, oder wenn die Planung inzwischen aufgegeben worden ist.