1. Kontrolle der sich aus einem für allgemeinverbindlich erklärten Schweizer Gesamtarbeitsvertrag ergebenden Mindestarbeitsbedingungen durch eine gemeinsame Einrichtung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen im Kanton Basel-Land Schweiz bei Entsendung von deutschen Arbeitnehmern in den genannten Kanton.
2. Bei der Verhängung von Kontrollkosten müssen Anlass und Ergebnis der Kontrolle in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.
Rechtsgebiete:
ArbGG, BGB, GVG, ZPO
Vorschriften:
§ 1 ArbGG, § 242 BGB, § 17 GVG, § 2 ZPO, § 91 ZPO
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1. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer bei unrichtiger (hier: überhöhter) Betriebsrentenauskunft grundsätzlich nur für den entstandenen Vertrauensschaden (sog. negatives Interesse).
2. Hätte sich der Arbeitnehmer nach Überzeugung des Gerichts auch bei zutreffender Betriebsrentenauskunft für einen vorzeitigen Rentenbeginn entschieden, kann kein Schadenersatz wegen entgangener Vergütung und Rentenabschlägen beansprucht werden.
Der Diebstahl von 6 Maultaschen aus übriggebliebener Bewohnerverpflegung durch eine Altenpflegerin ist geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn ein ausdrückliches und der Arbeitnehmerin auch bekanntes Verbot hinsichtlich der Verwertung von Resten durch das Personal besteht.
1. Der dringende Verdacht gegen eine Mitarbeiterin, diese habe sich gemeinsam mit einer Bekannten den Lottogewinn eines Kunden des Arbeitgebers ausbezahlen lassen, ist geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
2. Der Arbeitgeber darf auf die Objektivität und Richtigkeit polizeilicher Ermittlungsergebnisse vertrauen, wenn er keine konkreten abweichenden Kenntnisse hat.