Einzelfallentscheidung zu einer rechtsmissbräuchlichen Befristung bei einer in einem Jobcenter eingesetzten Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit. Die Voraussetzungen, die nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.12.2013, Az. 7 AZR 290/12, eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeiten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vermuten lassen, konnten von der Bundesagentur für Arbeit im vorliegenden Fall nicht widerlegt werden.
Einzelfallentscheidung zur Frage, ob ein vor dem 01.01.2002 abgeschlossener Arbeitsvertrag eine Gleichstellungsabrede enthält. Im konkreten Fall lag stattdessen eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültigen tariflichen Entgeltregelungen vor.