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Steuerberater Haftung bei mangelhafter KassenführungFrage gestellt am: 17.02.2017 um 09:37:51 in der Kategorie: Steuerrecht |
Einsatz | 49,00 € (inkl. 19% MwSt.) |
Status | Beendet |
Antwort zur Frage (17.02.2017 um 13:07:37)
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Sehr geehrter Herr,
in obiger Angelegenheit gehe ich angesichts Ihrer Darstellung zunächst davon aus, dass alle Fristen gegen die Festsetzung bereits verstrichen sind, ansonsten wäre über ein Einspruchsverfahren und die Vorlage eines Kassenbuches die Sache noch heilbar. Hierfür müssten Sie Ihre Kassenbelege ordentlich und zuordenbar im Original vorlegen können.
Hinsichtlich der Frage, wie weit die Hinweispflichten Ihres Steuerberaters gehen, ist zunächst der konkrete Auftrag an den Steuerberater zu prüfen. Nach Ihrer Darstellung übermitteln Sie Ihre Buchhaltungsdaten an das Steuerbüro, das daraufhin den Abschluss fertigt und dann die Steuererklärung fertigt.
Die Führung eines Kassenbuches gehört zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer diese Grundsätze kennt. Da die Buchhaltung durch Sie erfolgt und nicht durch das Steuerbüro, verbleibt die Zuständigkeit alleine in Ihrem Verantwortungsbereich.
Da nach Ihren Angaben das Steuerbüro nur elektronisch übermittelte Daten erhält und niemals Belege sieht, könnte dieses auch gar nicht darauf kommen, dass hier etwas nicht in Ordnung wäre.
Letztlich gehrt die Hinweis- und Aufklärungspflicht des Steuerberaters so weit, wie es zwischen Ihnen vertraglich vereinbart und geschuldet ist. Nach Ihren Angaben sehe ich daher leider keinen Ansatz für eine entsprechende Haftung.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie bessere Antwort geben zu können, hoffe aber, zu Ihrer Rechtssicherheit beigetragen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Hoheisel-Gruler
Rechtsanwalt
Folgende Rückfrage wurde gestellt (17.02.2017 um 13:13:18)
Sehr geehrter Herr Hoheisel-Gruler,
die Ordner hat der Steuerberater immer zum Jahresabschluss erhalten.
Ändert das die Lage?
Die Rückfrage wurde wie folgt beantwortet (17.02.2017 um 13:37:12)
Das Ganze hängt davon ab, welche Tätigkeiten vom Steuerberater geschuldet waren. Wenn sich dieser Mangel dem Steuerberater nicht offenbart, dann hat er leider auch keine Hinweispflichten.
Erschwerend kommt hinzu, dass aufgrund der Tatsache, dass Sie bilanzieren müssen, ohnehin zur Führung eines Kassenbuches schon gesetzlich dazu verpflichtet sind.
Einen Mangel der Aufklärung wäre daher nur dann anzunehmen, wenn Sie eine Beratungsleistung in Anspruch genommen hätten zur Fragestellung, was sich für Sie alles ändert, wenn Sie von EÜR zur Bilanzierung wechseln und dies dann ausweislich der Beratungsdokumentation unterblieben wäre.
Herzlichst Ihr
Roland Hoheisel-Gruler
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