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Rentner mit NebenjobFrage gestellt am: 12.12.2016 um 20:22:20 in der Kategorie: Sozialrecht |
Einsatz | 59,00 € (inkl. 19% MwSt.) |
Status | Bezahlt |
Antwort zur Frage (12.12.2016 um 21:18:03)
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Das von Ihnen genannte Urteil ist leider nicht auffindbar, die Webseite des Bundessozialgerichtes kennt das Aktenzeichen nicht, und für den genannten Tag sind auch keine thematisch passenden Urteile verzeichnet.
Gemäß § 206 SGB V müssen Sie die Einnahmen aus der Selbständigkeit melden, da diese gemäß § 237 Nr. 3 SGB V Basis für die Berechnung der Beiträge sind.
Ob Sie dann tatsächlich für die Einnahmen einen Krankenversicherungsbeitrag leisten müssen, hängt von der Höhe der Einnahmen und der Satzung der Krankenkasse ab.
Gerne können Sie in einer Nachfrage die Höhe der monatlichen Einnahmen, die Krankenkasse und die Fundstelle des Urteils mitteilen, also wo Sie das Aktenzeichen gesehen haben, damit ich das nachprüfen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Folgende Rückfrage wurde gestellt (13.12.2016 um 11:17:53)
Das BSG-Urteil vom 7. Mai 2014, AZ: B 12 R 5/12 R ist bei https://dejure.org/dienste.. zu finden. Ich sehe meine Angaben hatten einen Tippfehler, Sorry.
Die Rückfrage wurde wie folgt beantwortet (13.12.2016 um 14:19:12)
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für die Klarstellung. Das von Ihnen gemeinte Urteil habe ich gefunden, es ist jedoch leider nicht einschlägig. Es betrifft abhängig Beschäftigte, also Angestellte, und die von dem Arbeitgeber zu zahlenden Sozialabgaben.
Sie hingegen sind selbständig, da unterliegen Sie ganz anderen Vorschriften des Sozialrechts.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt