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Nießbrauch, SchenkungssteuerFrage gestellt am: 15.05.2017 um 11:11:30 in der Kategorie: Steuerrecht |
Einsatz | 49,00 € (inkl. 19% MwSt.) |
Status | Bezahlt |
Antwort zur Frage (16.05.2017 um 11:24:44)
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Sehr geehrter Fragesteller,
Bei der Schenkung an Minderjährige sind Besonderheiten zu beachten:
Gesetzliche Vertretung
Die Wirksamkeit der Schenkung an einen Minderjährigen hängt von der ordnungsgemäßen Vertretung ab.
Minderjährige unter 7 Jahren
Minderjährige, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig. Sie werden bei sämtlichen Rechtsgeschäften, also auch bei Schenkungen, von (beiden) Elternteilen gesetzlich vertreten.
Lediglich rechtlich vorteilhafte Schenkung
Für die Beurteilung, ob die Schenkung für den Minderjährigen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt, ist festzustellen, welche Haupt und Nebenpflichten aus der Schenkung für das Kind resultieren. Denn dem Minderjährigen erwächst unter Umständen ein Nachteil, sofern mit dem Erwerb des Eigentums an dem geschenkten Gegenstand auch Pflichten verbunden sind.
Insbesondere bei Grundstücksschenkungen ist eine genaue Prüfung erforderlich:
Die Schenkung eines Grundstücks oder Wohnungseigentums an Minderjährige ist grundsätzlich ausschließlich vorteilhaft. Tritt der Minderjährige aber dadurch in bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse ein, so stellt die Schenkung für ihn einen rechtlichen Nachteil dar.
Behält sich der Schenker im Rahmen der Grundstücksschenkung den Nießbrauch vor, bleibt die Schenkung für den Minderjährigen trotzdem lediglich rechtlich vorteilhaft. Anders ist es bei der Schenkung unter Auflage, da der beschenkte Minderjährige gegenüber dem Schenker zur Auflagenerfüllung verpflichtet wird.
Sie sehen also, Ihre beiden Fälle sind, trotz unterschiedilcher Formulierung gleich zu behandeln. Vermeiden Sie, Auflagen in diese Schenkung zu bringen, dann kann Unwirksamkeit drohen.
Da die geschilderten Fälle identisch behandelt werden, reduziert auch in diesem Fall der Nießbrauch aktuell den Wert der Immobilienschenkung.
Mit freundlichen Grüßen
V.Neubert
Folgende Rückfrage wurde gestellt (17.05.2017 um 14:38:58)
Sehr geehrte Frau Neubert,
vielen Dank für Ihre Antwort. Zur Kläruung bitte ich Sie noch um die Beantwortung der nachstehenden Punkte.
Sowohl im Fall A als auch im Fall B ist für die Eigentumsübertragung eine Ergänzungspflegschaft notwendig. Davon ausgehend, dass der Ergänzungspfleger der Schenkung inklusive Auflagen jeweils zustimmt, kann es dann zu einer Unwirksamkeit der Schenkung kommen?
Im Fall A liegt bezüglich des Nießbrauchs unbestritten ein Erbe von mir an meine Tochter vor.
Wie ist das im Fall B? Da ist die beschenkte Enkelin zur Erfüllung der Auflage (Nießbrauchgewährung an ihre Mutter) verpflichtet. Zwischen wem liegt in diesem Fall eine vertragliche Bindung (Schenkung) vor? Zwischen mir als dem Erblasser und meiner Tochter oder zwischen meiner Enkelin und ihrer Mutter?
Beste Grüße A. Fichtner
Die Rückfrage wurde wie folgt beantwortet (17.05.2017 um 15:08:42)
Sehr geehrte Fragestellerin,
Zu der ersten Frage:
Nein, sofern die Zustimmung erfolgt und sonst alle formellen Voraussetzungen eines Schenkungsvertages vorliegen( §518 BGB).
Zu Ihrer zweiten Frage:
Die Schenkung bleibt allein zwischen Ihnen und der Enkelin APS vertragliche Bindung. Diese hat zu Gunsten Ihrer Tochter für diese Außenwirkung. Das heißt Ihre Richter kann ihr Recht nach außen einfordern aufgrund des schenkungsvertrages zwischen Ihnen und der Enkelin. Das heißt "Vertrag zu Gunsten Dritter" 328 BGB
Beste Grüße
V.Neubert