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Kann ich nach 4 Monaten meine Krankenkasse wegen Untätigkeit verklagen?Frage gestellt am: 12.01.2018 um 14:43:59 in der Kategorie: Verwaltungsrecht |
Einsatz | 49,00 € (inkl. 19% MwSt.) |
Status | Bezahlt |
Antwort zur Frage (12.01.2018 um 16:27:54)
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage darf ich wie folgt beantworten:
Eine so genannte Untätigkeitsklage in sozialrechtlichen Angelegenheiten, was Streitigkeiten mit der Krankenkasse darstellen, können Sie gemäß § 88 SGG bei einem unbearbeitetem Widerspruch nach drei Monaten erheben.
Nach dem dargelegten Sachverhalt ist diese Frist abgelaufen und Sie können die Klage bei dem für Sie zuständigen Sozialgericht einreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Folgende Rückfrage wurde gestellt (12.01.2018 um 17:23:39)
Guten Abend Frau Sperling!
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Meinen Widerspruch mit Bitte, die Unterlagen an den medizinischen Dienst weiterzuleiten, habe ich am 5.9. an die Krankenkasse gefaxt. Die Krankenkasse hat dann am 10.11. weitere Unterlagen angefordert.
Gilt jetzt für die 3-Monats-Frist, bis dann ich einen Bescheid vom Gutachter bekomme, der 5.9. oder der 10.11.2017?
Freundliche Grüße
Ch. Fink-Kamal
Können Sie mir bitte noch sagen, Ihrer Einschätzung und Erfahrung nach, ob so eine Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.
Die Rückfrage wurde wie folgt beantwortet (12.01.2018 um 17:30:05)
Es gilt in der Regel der 10.11 zum Beginn der Frist, da dort eine Tätigkeit erfolgt. Wenn die Frist abgelaufen ist, dann hat die Klage Erfolg insoweit, dass darüber entschieden wird, aber es heißt nicht, dass damit automatisch dem Widerspruch stattgegeben wird.