Das Insolvenzrecht ist in Deutschland dem Zivilrecht zugehörig. Es befasst sich auf dem materiell- und verfahrensrechtlichen Bereich mit den Rechten der Gläubiger, falls der Schuldner in eine Zahlungsunfähigkeit gerät. Der Begriff der Insolvenz kommt aus dem Lateinischen und bedeutet in diesem Zusammenhang soviel wie „Schuldschein nicht einlösen“. In Deutschland wird umgangssprachlich auch gerne der Begriff Konkurs verwendet. Eine Insolvenz ist gekennzeichnet von einer akuten Zahlungsunfähigkeit bzw. einer drohende Zahlungsunfähigkeit oder großer Überschuldung. Sinn einer Insolvenz soll es grundsätzlich sein, die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen bzw. die Gesamtsituation geordnet abzuwickeln. Bei Unternehmen kann letzteres die Auflösung bedeuten. Für Privatpersonen ergibt sich eine Restschuldbefreiung, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein bestimmter, vorher festgelegter Prozentsatz der Schulden beglichen wurde.
Die Insolvenzordnung (InsO) sieht zwei verschiedene Arten von Insolvenzen vor:
Verbraucherinsolvenzverfahren: Es ist für natürliche Personen gültig, die keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen bzw. nachgegangen sind.
Regelinsolvenzverfahren: Dieses Verfahren ist auf alle juristischen Personen anzuwenden. Ferner findet es Anwendung für Personen, die zurzeit selbstständig arbeiten bzw. gearbeitet haben und deren Verhältnisse nicht überschaubar sind. Dies trifft ein, wenn mehr als 20 Gläubiger vorhanden sind. Auch wird es angewandt, wenn mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend machen möchte.
Um die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen, wird die sogenannte Insolvenzmasse veräußert, um dann auf die Gläubiger verteilt zu werden. Dies geschieht nach einem vorher vereinbarten Schlüssel, der von allen Parteien akzeptiert werden muss, um Gültigkeit zu finden. Handelt es sich um ein insolventes Unternehmen, sind die Arbeitnehmer durch besondere Vorschriften zusätzlich geschützt.
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