Wassersperre bei Zahlungsrückständen erschwert (11.09.2014, 14:11)
Freiburg (jur). Öffentliche Wasserversorger dürfen bei Zahlungsrückständen nicht immer den Hahn abdrehen. Dies ist nur dann zulässig, wenn die Rückstände auch die Wasserlieferungen betreffen, heißt es in einem am Dienstag, 9. September 2014, veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg (Az.: 4 K 1748/14). Rückstände bei anderen Gebühren, etwa dem Abwasser, ...