Die seit 2005 im Aufenthaltsgesetz vorgesehene Niederlassungserlaubnis zählt für Bürger, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, mit zu den rechtlich stärksten Aufenthaltstiteln in Deutschland. Mit der unbefristet geltenden Niederlassungserlaubnis können Ausländer eine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger wahrnehmen. Außerdem genießen sie nach einem mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt einen besonderen Ausweisungsschutz.
Im jetzt entschiedenen Fall reiste die 1984 geborene Klägerin im Rahmen des Familiennachzugs 2005 von der Türkei nach Deutschland. Die Frau erhielt eine Aufenthaltserlaubnis und wurde zum Integrationskurs verpflichtet. Dort sollte sie unter anderem ausreichende Deutschkenntnisse erhalten und Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie über die hiesigen Lebensverhältnisse lernen.
Doch den Integrationskurs brach die Türkin wegen einer Schwangerschaft ab. Auch danach verweigerte sie die Teilnahme am Kurs. Als Gründe nannte sie die Betreuung ihres Kindes, eine schlechte Verkehrsanbindung sowie eine erneute Schwangerschaft und damit zusammenhängende Beschwerden.
Als die Frau von der Ausländerbehörde eine weitere befristete, bis Februar 2012 geltende Aufenthaltserlaubnis erhielt, beantragte sie eine Niederlassungserlaubnis.
Die Ausländerbehörde lehnte ab. Für eine Niederlassungserlaubnis seien ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die damit verbundene Teilnahme an einem Integrationskurs erforderlich. Die Türkin habe aber keinen vorgeschriebenen Integrationskurs absolviert.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Ausländerbehörde. Die Klägerin habe ihre ausreichenden Deutschkenntnisse und ihre Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht mit dem Integrationskurs nachweisen können. Ihre Schwangerschaften führten auch nicht zu einem Härtefall, bei dem kein Integrationskurs nachgewiesen werden muss.
Die Klägerin könne sich zudem nicht auf das assoziationsrechtliche Verschlechterungsgebot berufen. Danach dürfen in Deutschland lebende türkische Arbeitnehmer und ihre Angehörigen im Nachhinein beim Zugang zum Arbeitsmarkt nicht rechtlich schlechtergestellt werden. Zwar gebe es mittlerweile schärfere Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel – hier die Niederlassungserlaubnis –, diese hätten aber keine Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt.
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