Hoffentlich werden die meisten Bürger nie in diese Situation geraten. Doch falls es dennoch einmal notwendig wird, eine Person aufzuhalten, kann dieser Beitrag nützliche Informationen enthalten. Das Gewaltmonopol des Staates ist grundsätzlich zunächst der Exekutiven, also bei der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden übertragen. Da ganz offensichtlich jedoch nicht an jeder Stelle eine Polizeistreife aufwarten kann, hat sich der Gesetzgeber eine weitergehende Vorschrift ausgedacht: das sogenannte Jedermann-Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 S. 1 StPO. Demnach steht jedem die Möglichkeit offen, eine andere Person festzunehmen und sodann der Strafverfolgung zu übergeben.
Festnahmerecht
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Unter welchen Voraussetzungen darf ein Normalbürger einen anderen festnehmen?
Natürlich unterliegt dieses Recht genauso wie das Festnahmerecht der Polizei strengen Voraussetzungen. So besagt das Gesetz, welches die Grundlage des Jedermann-Festnahmerechts begründet, dass jemand „auf frischer Tat betroffen oder verfolgt“ oder wenn jemandes Identität nicht sofort festgestellt werden kann, festgenommen werden darf.
Oft ist es aber nicht zweifelsfrei möglich, zu bestimmen, ob eine Straftat begangen wurde oder nicht. Nach überwiegender Meinung geht man in Deutschland davon aus, dass es genügt, dass ein starker Verdacht gegen die Person besteht.
Diese Ansicht scheint sinnvoll: würde es der hundertprozentigen Sicherheit über die Straftat bedürfen, so würde in der Praxis sich wohl kaum ein Bürger trauen, einen Verdächtigen festzunehmen, da er sich ansonsten womöglich selbst strafbar machen könnte (Stichwort Zivilcourage). Wenn sich die Verdächtigung später als falsch herausstellt, obwohl viele Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit gesprochen haben, kann der Festnehmende nicht im Nachhinein für mögliche Ersatzansprüche herangezogen werden.
Festnahme-Recht: Schranken der Verhältnismäßigkeit
Dennoch müssen die für die Festnahme zu treffenden Maßnahmen im Verhältnis zu der begangenen Straftat stehen. Eine leichte Sachbeschädigung rechtfertigt beispielsweise nicht die Verfolgungsjagd, bei der auch Unbeteiligte in Gefahr geraten.