Mieter die eine oder mehrere Katze in ihrer Mietwohnung halten möchten, sollten die Rechtslage kennen. Sonst droht Ärger mit dem Vermieter. Was Katzenlieber vor allem beachten sollten.
Vermieter müssen das Halten von einer oder sogar mehreren Katzen entgegen langläufiger Meinung längst nicht immer hinnehmen. Was erlaubt ist und was nicht richtet sich in erster Linie nach dem Mietvertrag.
Kritisch kann die Situation dann sein, wenn dieser ein Verbot der Tierhaltung enthält beziehungsweise das Halten von Katzen verbietet. Schlechte Karten hat ein Mieter dann, wenn der Mietvertrag eine individuell vereinbarte Regelung enthält, wonach dem Mieter das Halten von Katzen verboten ist. Eine solche Vereinbarung ist normalerweise wirksam. Anders sieht es aber dann aus, wenn es sich hierbei um eine formularmäßige Klausel im Sinne einer allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) handelt. Diese ist zumindest dann unwirksam, wenn jegliche Tierhaltung von Hunden sowie Katzen verboten wird. Das ergibt sich aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.03.2013 (Az. VIII ZR 168/12). Denn hierdurch werden Mieter unangemessen benachteiligt.
Eine formularmäßige Klausel zeichnet sich dadurch aus, dass sie für eine Vielzahl von vorformulierten Verträgen verwendet wird. Ein typisches Beispiel ist etwa, wenn der Vermieter ein Formular von einem bestimmten Verband verwendet hat und den dort stehenden Text in Bezug auf die Tierhaltung nicht geändert hat. Anders ist die Situation jedoch, wenn er diesen Text eigenständig ergänzt. Häufig sehen formularmäßig vorformulierte Verträge in Freifeldern vor, die Mieter etwa an der Formulierung („zusätzliche Vereinbarungen“) und vorgedruckten Spalten erkennen können. Diese Felder befinden sich meistens am Ende der jeweiligen Klausel über Tierhaltung oder am Ende des Mietvertrages. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Felder von Hand oder mit dem PC ausgefällt werden. Als Mieter sollten Sie derartige Passagen genau lesen und im Zweifel lieber nicht unterschreiben.
Interessensabwägung bei unwirksamer oder fehlender Regelung
Sofern es sich um eine unwirksame Klausel handelt oder der Mietvertrag keine Regelung zur Haltung von Katzen enthält bedeutet dies jedoch keinen Freibrief für Mieter. Inwieweit Katzen gehalten werden, hängt davon ab, inwieweit hierdurch eine vertragsgemäße Nutzung der Mietwohnung erfolgt. Dies beurteilt sich nach einer umfassenden Interessensabwägung zwischen Vermieter und Mieter. Das bedeutet im Klartext: Der Vermieter darf das Halten von Katzen im Mietvertrag normalerweise vom dem Einholen seiner Zustimmung abhängig machen. Er darf diese allerdings nicht ohne Weiteres verweigern. Inwieweit er diese erteilen muss, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Eine besondere Rolle spielt hier neben Art der Haltung, dem Verhalten des Tieres vor allem die Anzahl der Katzen.
Haltung einzelner Katze ist gewöhnlich kein Problem
Insbesondere bei dem Halten einer einzelnen Katze muss der Vermieter normalerweise die Zustimmung der Haltung in der Mietwohnung erhalten. Dies ergibt sich vor allem aus einem Urteil des Amtsgerichtes Berlin-Mitte vom 10.12.2014 (Az. 119 C 130/14). Das Gericht stellte in seinem Leitsatz klar, dass jedenfalls die Haltung einer Hauskatze im Regelfall als der übliche Gebrauch einer Mietsache anzusehen ist. Aus der Begründung ergibt sich aufgrund der Formulierung „Katze“, dass das Gericht hiervon normalerweise auch bei Freigängern ausgeht. Anders sieht die Situation nur dann aus, wenn der Vermieter sich ausnahmsweise auf entgegenstehende Interessen berufen kann. Diese bedürfen allerdings der sorgfältigen Begründung.
Halten von mehreren Katzen kann problematisch sein
Schwieriger ist die Situation, wenn der Mieter mehrere Katzen halten möchte. Beispielsweise hat das Landgericht Mainz mit Urteil vom 26.02.2002 (Az. 6 S 28/01) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entschieden, dass jedenfalls die Haltung von sieben Katzen, einem Schäferhund und zwei Chinchillas in einer Zweizimmerwohnung als vertragswidrig anzusehen ist. In einem anderen Fall hat das Amtsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 19.03.2013 (Az. 91 C 3026/12) das Halten von 3 Katzen in einer Zweizimmerwohnung grundsätzlich als vertragsgemäßen Gebrauch angesehen. Begründet hat das Gericht dies damit, dass das Halten von Katzen in dieser Größenordnung sich normalerweise nicht störend auf andere Mieter durch Lärm auswirkt. Anders ist das jedoch, wenn es vor allem zu Beeinträchtigung anderer Mieter in einem Mehrfamilienhaus durch Katzengerüche kommt. Das Landgericht Aurich hat schließlich mit Urteil vom 05.11.2009 (Az. 1 S 275/09) entschieden, dass das Halten von 15 Hauskatzen in Freilaufgehegen auf dem Grundstück eines Einfamilienhauses vertragswidrig.
Erlaubte Katzenhaltung
Wenn der Mietvertrag das Halten von Tieren insbesondere Katzen uneingeschränkt ohne Zustimmung des Mieters erlaubt, ist die Situation für den Mieter unproblematisch. Aber auch hier sollten Mieter beachten, dass in Extremfällen eine vertragsgemäße Nutzung vorliegen kann.
Fazit:
Aus diesen Gerichtsentscheidungen wird deutlich, dass Vermieter bei der Haltung von mehreren Katzen eher skeptisch sein dürfen. Hier sollte der Mieter verdeutlichen, dass er auf eine reinliche Haltung von Katzen großen Wert legt und es nicht zu Beeinträchtigung von Nachbarn kommt. Die Grenze ist da anzusetzen, wo aufgrund der exzessiven Katzenhaltung mit einer massiven Verunreinigung der Mieträume sowie Geruchsbelästigung vor allem durch Urin zu rechnen ist. Der Vermieter darf eine bereits erteilte Zustimmung eventuell widerrufen, wenn sich nachträglich die Tierhaltung als störend erweist.
Quelle: Harald Büring (Juraforum.de)