In unserer heutigen Gesellschaft sind die empfundenen Anforderungen an das Individuum bedauerlicherweise sehr hoch. Besonders wichtig sind heutzutage beispielsweise nicht nur ein gewisser Bildungsniveau, sondern auch ein entsprechendes Schönheitsideal. Als vermeintlicher ultimativer Schönheits-Maßstab gelten dabei vor allem die heutigen Stars, Sternchen und Promis aus den Medien, seien es Film, Fernsehen, Musik oder Mode. Dabei scheinen Modells ein besonders hartes Los gezogen zu haben, denn mittlerweile wird zum Teil sogar Size 0 – also ein in vielen Fällen ungesundes Schlanksein – gefordert. Dank dieser Indoktrination der Medien, die dieses „schlank und sexy“-Schönheitsideal vorleben, ist es kaum verwunderlich, wieso bereits Teenager, aber auch erwachsene Frauen und Männer ein solches Aussehen anstreben – oder bei Nichterfüllen darunter leiden.
Liposuktion: Kostenübernahme durch Krankenkasse bei Lipödem?
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Doch nicht jedes Körperfett ist selbstverschuldet, sodass Diäten oder Sport nicht wirken. Denjenigen, die unter einem solchen Lipödem leiden, hilft lediglich ein Fettabsaugen (also eine sog. Liposuktion), damit die psychische Belastung, die durch den Fettüberschuss aufgrund des heutigen Schönheitsideals ausgelöst wird, zumindest eingedämmt werden kann. Übernehmen jedoch die Krankenkassen die Kosten für eine solche Krankenhausbehandlung?
Was genau ist ein Lipödem?
Das Lipödem – auch bekannt als Reiterhosensyndrom, Säulenbein oder Reithosenfettsucht – ist eine chronische Erkrankung, die in der Regel Frauen betrifft. Dabei handelt es sich, anders als bei der Adipositas, um eine krankhafte Häufung von Fettgewebe, die überwiegend die Arme, Beine und Hüften betrifft. Meistens tritt diese Krankheit aufgrund hormoneller Veränderungen nach der Pubertät oder einer Schwangerschaft auf. Mit dem ersten Erscheinen der Krankheit nimmt der Umfang der betroffenen Körperpartien stetig zu.
Neben den damit einhergehenden – bereits erwähnten – psychischen Belastungen, leiden die Betroffenen in der Regel unter starken Schmerzen, die durch die Schwellungen der erkrankten Körperstellen ausgelöst werden.
In späteren Stadien kommt in vielen Fällen ein Lymphödem hinzu. Aber auch die Kniegelenke sind auf Dauer dem starken Druck nicht gewachsen, weswegen nicht selten zahlreiche Knie-Operationen folgen.
Werden die Kosten für eine Liposuktion von den Krankenkassen übernommen?
Eine Liposuktion (also eine Fettabsaugung) sieht die Entfernung der betroffenen Fettzellen vor, um den Betroffenen zumindest eine neue Lebensqualität ermöglichen. Allerdings ist dieser Eingriff regelmäßig mit erheblichen Kosten verbunden.
Das Bundessozialrecht hierzu mir Urteil vom 16.12.2008 (Az.: B 1 KR 11/08 R), dass die gesetzlichen Krankenkassen nicht zur Übernahme der Behandlungskosten verpflichtet seien. Als Begründung führte das Bundessozialgericht damals an, dass der Gemeinsame Bundesausschuss keine positive Empfehlung für die bis dato noch neue Behandlungsmethode abgegeben habe. Mangels Lebensbedrohlichkeit könne die Krankenkasse auch nicht ausnahmsweise leistungspflichtig sein.
Dieser Entscheidung haben sich sowohl auch das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 07.07.2011 (Az.: L 8 KR 101/10) und das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 23.04.2012 (Az.: S 14 KR 143/11) angeschlossen.
Das Hessische Landessozialgericht ist nun aber von seiner damaligen Entscheidung abgewichen und bejahte mit Urteil vom 05.02.2013 (Az.: L 1 KR 391/12) eine Pflicht zur Kostenübernahme. Zur Begründung führte es an, dass eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses lediglich für ambulante Behandlungen erforderlich sei, die Liposuktion allerdings stationär erfolgen müsse. In solchen Fällen bedürfe es eine Negativbewertung, um eine Kostenübernahme der Krankenkassen ausschließen zu können. Eine solche liege aber bisher nicht vor.
Darüber hinaus stellte das Hessische Landessozialgericht – ebenso wie das Sozialgericht Chemnitz mit Urteil vom 01.03.2012 (Az. Az.: S 10 KR 189/10) – darauf ab, dass die konventionellen Behandlungsmethoden, wie der manuellen Lymphdrainage und Kompressionsstrümpfe, nicht erfolgsversprechend seien. Man müsse es als Systemfehler bewerten, wenn einerseits eine Liposuktion den konventionellen Behandlungsmethoden vorgezogen wird, aber andererseits die Kosten dafür nicht übernommen werden sollen.
Fazit
Bisher sind sich die Gerichte uneins, ob die gesetzlichen Krankenkassen zu einer Kostenübernahme einer solchen stationären Behandlung verpflichtet sind. Wer in Hessen oder in Sachsen lebt, hat gute Karten, dass die Behandlungskosten der Fettabsaugung mit Verweis auf die jeweiligen Urteile doch übernommen werden. Einen solchen Verweis sollten auch die Betroffenen der übrigen Bundesländer bei dem entsprechenden Antrag an ihre Krankenkassen beifügen.
Quelle: Juraforum.de (sk)