Karlsruhe (jur). Wer eine Bombe baut, ist noch kein Terrorist. Nur wenn der Täter „fest entschlossen ist“, mit dem Bombenbau eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen, ist eine Verurteilung nach dem sogenannten Terrorcamp-Gesetz möglich, urteilte am Donnerstag, 8. Mai 2014, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: 3 StR 243/13). Der BGH hob damit die Verurteilung eines radikalen Islamisten aus Frankfurt am Main auf.
Der Angeklagte Keramat G. hatte nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main „zunehmend Hass- und Rachegefühle gegen die westliche Welt“ entwickelt. Aus dem Internet beschaffte er sich eine Bauanleitung für eine Rohrbombe. Als er im Februar 2011 „unter konspirativen Umständen“ das Pulver von Unmengen an Streichholzzündköpfen sowie Leuchtkugeln aus Feuerwerksraketen im Küchenmixer vermengen wollte, kam es zur Explosion.
Mit schweren Verbrennungen landete Keramat G. erst im Krankenhaus und dann vor dem Kadi. Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte „zumindest billigend in Kauf nahm“, die Rohrbombe in der Öffentlichkeit zum Einsatz zu bringen und auf diese Weise eine unbestimmte Zahl von Menschen zu töten und zu verletzen.
Wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und der „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ verurteilte das Landgericht Keramat G. zu einer dreijährigen Haftstrafe. Der entsprechende, 2009 im Strafgesetzbuch eingefügte, Paragraf 89a ist als „Terrorcamp-Gesetz“ bekanntgeworden. Danach können Täter, die sich in einem ausländischen Terrorcamp für terroristische Taten schulen lassen oder die sich eine Anleitung und Bauteile für eine Bombe beschaffen und eine „staatsgefährdende Gewalttat“ vorbereiten, mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft werden.
Die Verteidigung des Angeklagten hielt das „Terrorcamp-Gesetz“ für verfassungswidrig. Ihr Mandant habe die Bombe ja gar nicht gelegt.
Der 3. Strafsenat hob die Verurteilung von Keramat G. nun auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. Jedoch sei der Paragraf 89a im Strafgesetzbuch über die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat noch verfassungsgemäß. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sei nicht nötig. Die gesetzliche Bestimmung sei verhältnismäßig und ausreichend klar bestimmt.
Eine Verurteilung wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sei allerdings nur möglich, wenn der Täter dazu „bereits fest entschlossen ist“, so der BGH. Es reiche nicht aus, dass der Täter die Gewalttat lediglich für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das Landgericht muss nun prüfen, ob Keramat G. fest entschlossen war, die Bombe auch tatsächlich in der Öffentlichkeit einzusetzen.
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