Stuttgart (jur). Nach Ungarn abgeschobene Flüchtlinge müssen mit einer „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“ rechnen. Asylsuchende dürfen wegen „systemischer Mängel“ nicht dorthin abgeschoben werden, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem am Samstag, 12. Juli 2014, veröffentlichten Urteil (Az.: A 11 K 387/14).
Damit kann ein iranischer Flüchtling vorerst weiter in Deutschland bleiben. Der Mann war am 27. Mai 2013 über Ungarn nach Deutschland gereist. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jedoch als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung an.
Die Behörde berief sich auf die sogenannte Dublin-II-Verordnung, nach der nur der Ersteinreisestaat in der EU für das Asylverfahren zuständig ist, vorausgesetzt, Flüchtlinge werden dort nach den Mindeststandards für ein menschenwürdiges Leben behandelt. Er habe sich bereits in Ungarn in Sicherheit befunden und hätte auch dort das Asylverfahren durchführen müssen.
Doch das Verwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 26. Juni 2014 fest, dass Ungarn die EU-Asyl-Mindeststandards verletzt und daher der Flüchtling das Asylverfahren in Deutschland durchführen könne.
Bereits in der Vergangenheit habe Ungarn gegen die EU-Vorgaben zur Durchführung von Asylverfahren verstoßen. So seien nach Angaben des Flüchtlingshochkommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und von Pro Asyl Misshandlungen von Flüchtlingen in der Haft und das Ruhigstellen mittels Medikamenten an der Tagesordnung. Die nach Ungarn abgeschobenen Asylbewerber müssten dort mit ihrer Inhaftierung und weiteren Abschiebung rechnen.
Zwar habe Ungarn im November 2012 Gesetzesänderungen verabschiedet, wonach Asylbewerber ohne sachliche Prüfung des Asylantrags nicht nach Serbien oder in die Ukraine abgeschoben werden, „wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichten“. Auch Flüchtlinge, die nach der Dublin-II-Verordnung wieder nach Ungarn abgeschoben werden, sollten mit keiner Haft rechnen.
Diese Entwicklung sei aber mittlerweile überholt, so das Verwaltungsgericht. Nun sei wieder eine Asylhaft bei Verzögerungen oder Behinderungen des Asylverfahrens möglich. Es gebe ein System der Haftverlängerung „ohne angemessene Berücksichtigung der Eingaben von Anwälten“ oder der individuellen Situation des Flüchtlings. Es sei mit einer „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ davon auszugehen, dass der Asylantrag in Deutschland von den ungarischen Behörden als Verzögerung angesehen wird, die wiederum eine Haft nach sich zieht.
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