Karlsruhe (jur). Sollen Geringverdiener oder auch Sozialleistungsbezieher die Rundfunkgebühr zahlen, dürfen sie damit nicht unter das im Grundgesetz geschützte Existenzminimum fallen. In solchen Härtefällen müssen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine ganze oder zumindest teilweise Befreiung von der Rundfunkgebühr gewähren, entschied das Bundesverfassungsgericht in drei am Donnerstag, 22. Dezember 2011, veröffentlichten Beschlüssen (Az.: 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 und 1 BvR 665/10). Die Karlsruher Richter erweiterten damit den Anspruch auf eine Rundfunkgebührenbefreiung für ärmere Bevölkerungsgruppen.

In den konkreten Fällen war eine alleinerziehende Hartz-IV-Empfängerin mit ihrer Tochter sowie ein Rentner vor Gericht gezogen. Die Arbeitslosengeld-II-Bezieherin hatte erfolglos die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt. Der Norddeutsche Rundfunk wies daraufhin, dass nach dem Rundfunkstaatsvertrag Hartz-IV-Bezieher zwar grundsätzlich nicht die monatlichen Gebühren für Fernsehen und Radio in Höhe von 17,98 Euro bezahlen müssen. Erhalten sie jedoch zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld II noch einen Zuschlag, sei eine Rundfunkgebührenbefreiung nicht mehr möglich.

Aus ähnlichen Gründen wurde auch der Rentner zur Zahlung der GEZ-Gebühr verdonnert. Er liege mit seiner Rente und seinem Wohngeld über den Sozialhilfesatz, wenn auch nur knapp. Die Rundfunk-Gebühr werde damit nach den bestehenden Vorschriften fällig.

Die Kläger hielten dies für ungerecht. Nur weil sie einen Zuschlag zu ihrer Hartz-IV-Leistung erhalte, falle sie mit der Zahlung der Rundfunkgebühr unter das Existenzminimum, so die alleinerziehende Arbeitslose. Arbeitslosengeld-II-Bezieher ohne Zuschlag würden dagegen die Gebührenbefreiung erhalten, so dass deren Existenzminimum gesichert ist. Auch der Rentner kritisierte, dass er weniger habe als das Existenzminimum. Er werde schlechtergestellt, als Rentner im Sozialhilfebezug.

Das Bundesverfassungsgericht sah dies in seinen Beschlüssen vom 30. November 2011 und 9. November 2011 genauso. Die Beschwerdeführer dürften nicht schlechtergestellt werden, als jene Sozialleistungsbezieher, deren Existenzminimum gesichert ist und denen eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt wird. Andernfalls stelle dies einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz dar.

Die Rundfunkanstalten müssten daher auf entsprechende Härtefälle Rücksicht nehmen. Geringverdienern und Sozialleistungsbeziehern müsse das Existenzminimum erhalten bleiben. Die Betroffenen hätten daher Anspruch, ganz oder zumindest teilweise von den Rundfunkgebühren befreit zu werden.

Vor den Fachgerichten hatten die Kläger noch verloren. Als sie jedoch Verfassungsbeschwerde einlegten, knickte die Rundfunkanstalt ein und gewährte eine Befreiung von der Rundfunkgebühr. Das Bundesverfassungsgericht konnte dennoch über die Fälle entscheiden, da noch geklärt werden musste, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltskanzlei

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