In der Bundesrepublik Deutschland gehört die Wahlwerbung zwingend zum Wahlkampf. Nicht nur bei der Bundestagswahl – oder bei der Landtagwahl – plakatieren Parteien, wie die SPD, CDU, FDP, die Grünen, die Linke, die Piratenpartei oder sogar die NPD, Laternen oder sonstige Flächen, um mit den aktuellen politischen Themen die Gunst der Wähler zu erlangen. Das Aufhängen von Plakaten der Parteien ist ebenso ein Lokalsport. Im halben Stadtgebiet hängen dann die Plakate, die darauf hinweisen, dass im Landkreis oder in der eigenen Stadt eine Wahl stattfindet. Dürfen die Parteien jedoch tatsächlich überall ihre Wahlplakate aufhängen oder bedarf es dafür einer besonderen Erlaubnis? Wonach bestimmen sich Anzahl und Ort der aufzuhängenden Plakate?

Welche Regeln gelten bei der Plakatierung im Stadtgebiet?

Selbstverständlich stehen auch Parteien nicht über dem Gesetz. Das gilt auch im Wahlkampf. Die Parteien müssen daher eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde zum Aufhängen und Aufstellen von Plakaten einholen. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes mit Beschluss vom 02.06.2009 (Az.: 1 B 347/09) und dem Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 19.04.2011 (Az.: 3 K 1728/09) stellt das Plakatieren mit Wahlwerbung nämlich eine erlaubnispflichtige Nutzung dar.

Wie viele Plakate dürfen die Parteien jeweils aufhängen?

Die Anzahl der Wahlplakate, die eine Partei in einer Stadt, einem Stadtgebiet oder einem Landkreis aufhängen darf, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern mit den Beschlüssen vom 23. und 24.08.2011 (Az.: 1 M 146/11, 1 M 145/11; Az.: 1 M 127/11) kommt es dabei insbesondere auf die Anzahl der überhaupt vorhandenen Werbeplätze und die Werbewirksamkeit des jeweiligen Ortes an.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Wahlwerbung eben keinen gewerblichen Zweck dient, sondern die deutschen Bürgerinnen und Bürger über den Inhalt der Werbekampagnen der einzelnen Parteien informiert werden soll. Daher ist Wahlwerbung durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 des Grundgesetzes (GG) und der Parteifreiheit aus Art. 21 GG besonders geschützt. Allerdings gilt dieser Schutz nicht unbeschränkt. Der Grundsatz der Chancengleichheit aller Parteien darf nämlich nicht außer Betracht gelassen werden. In diesem Zusammenhang nennt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die sog. gestaffelte Chancengleichheit (Urteil vom 13.12.1974, Az.: VII C 42/72). Danach müssen die öffentlichen Flächen mit einem angemessenen Verteilungsschlüssel auf alle Parteien verteilt werden.

Wo dürfen die Parteien ihre Wahlplakate jeweils aufhängen bzw. aufstellen?

Wahlplakate dürfen in der Regel überall aufgehängt werden.

Dies gilt allerdings dann nicht, wenn eine Gefährdung besteht. Eine solche wird beispielsweise bei Plakaten bejaht, die an einer Straßenkreuzung angebracht wurden. Der Autofahrer könnte sich nämlich von dem Wahlplakat ablenken lassen und damit die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden.

Darüber hinaus ist eine Plakatierung an Privateigentum unzulässig.

Ferner dürfen Plakate nicht an solchen öffentlichen Gebäuden angebracht werden, die der sog. Neutralitätspflicht unterliegen. Hierbei kommen insbesondere Schulen, aber auch das Rathaus in Betracht.

Wann dürfen die Parteien ihre Wahlplakate aufhängen?

Der Zeitraum, an dem die Parteien ihre Wahlplakate aufhängen bzw. aufstellen dürfen, hängt von der jeweiligen Wahl ab. In der Regel beträgt dieser Zeitraum jedoch maximal zwei Monate. Wer seine Plakate unverhältnismäßig früh in den Stadtgebieten anbringen will, wird dafür regelmäßig keine Genehmigung erhalten.

Die Parteien muss dann nach der Wahl grundsätzlich in binnen einer Woche die Plakate wieder abhängen.

Darf der Inhalt der Wahlplakate beschränkt werden?

Der Wahlkampf ist – wie bereits erwähnt – von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Absatz 1 GG geschützt. Daher darf beispielsweise auch Kritik, selbst am politischen Gegner, geäußert werden. Dies gilt allerdings ebenso nicht unbeschränkt. Die Meinungsfreiheit endet dort, wo Grundrechte Dritter betroffen sind. Insbesondere kommt hierbei die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG in Betracht. Es dürfen aber auch keine diffamierenden oder strafbaren Äußerungen getätigt werden.

  • grundsätzlich unzulässig daher:
    • Die Aufschrift „Polen-Invasion stoppen!“ verletzt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 29.09.2009 (Az.: 2 BvR 2179/09) die Menschenwürde.
    • Gleiches gilt nach Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts Jena mit Beschluss vom 30.06.2011, Az.: 1 Ss 25/11) für die Bezeichnung eines dunkelhäutigen Integrationsbeauftragten als „falscher Thüringer“.
  • grundsätzlich zulässig:
    • Die Abbildung von Migranten auf einem fliegenden Teppich und den Worten „Guten Heimflug“ ist von der Meinungsfreiheit gedeckt und unterfällt nicht dem Straftatbestand der Volksverhetzung. Gleiches gilt für die Abbildung des entsprechenden Parteivorsitzenden mit den Worten „GAS geben!“ (so in beiden Fällen das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 07.09.2011, Az.: VG 1 L 293/11).
    • So soll nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Kassel mit Beschluss vom 09.09.2013 (Az.: 4 L 1117/13.KS) der Slogan „Geld für die Oma statt für Sinti und Roma“ keine Volksverhetzung oder eine Diskriminierung darstellen.