In den deutschen Medien hört man im Zusammenhang mit dem Thema „Terror“ und „Angriff auf Frankreich“ oftmals von einem Bündnisfall, einhergehend mit Art. 42 Absatz 7 des sog. Lissabon-Vertrages [kurz: EU-Vertrag oder EUV]. Was meint aber Bündnisfall und was genau steckt hinter Art. 42 Absatz 7 EUV?
Was ist ein Bündnisfall?
In der diplomatischen Sprache bezeichnet ein Bündnisfall eine Lage, in der ein Staat aufgrund eines Beistandsvertrages verpflichtet wird, in einen Krieg einzutreten, den der jeweilige Bündnispartner führt oder einen Krieg zum Schutze dieses Partners zu beginnen.
Eine solche Beistandspflicht im Bündnisfall ist zunächst in Art. 5 des Nordatlantikvertrages [NATO-Vertrag] geregelt, der bereits seit 1949 in Kraft ist. Danach einigen sich die vertragsschließenden Staaten darüber, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle betrachtet wird. Darüber hinaus besteht Einigkeit darüber, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen anerkannten Rechts zur persönlichen oder gemeinsamen Selbstverteidigung den Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, die angegriffen werden, unterstützen wird, indem jeder von ihnen für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Vertragsstaaten diejenigen Maßnahmen unter Einschluss der Verwendung bewaffneter Kräfte ergreift, die er für notwendig erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.
Eine solche Beistandspflicht im Bündnisfall ergibt sich aber aus dem in der Europäischen Union geltenden Reformvertrag von Lissabon, der im Dezember 2009 in Kraft getreten ist. Dort schreibt Art. 42 Absatz 7 EUV vor, dass im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen [UN-Charta], schulden. Art. 42 Absatz 7 EUV macht ferner klar, dass die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation [NATO] eingegangenen Verpflichtungen bleiben.
Welche Folgen hat eine Berufung auf Art. 42 Absatz 7 EUV?
Die in Art. 42 Absatz 7 EU beschriebene Beistandspflicht geht inhaltlich deutlich über Art. 5 des NATO-Vertrages hinaus. Art. 5 NATO-Vertrag verlangt nämlich nur eine für erforderlich erachtete Beistandspflicht, während Art. 42 Absatz 7 EUV die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende zu tun. Die Anwendung von Waffengewalt kann unter Berufung des Art. 42 Absatz 7 EUV also durchaus vom Bündnisfall ausrufenden Mitgliedstaat eingefordert werden.
Art. 42 Absatz 7 EUV bietet allerdings keine grenzenlose Beistandspflicht. Alle Maßnahmen müssen nämlich in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen erfolgen, da die Aufgaben und Ziele der NATO gem. Art. 42 Absatz 7 EUV nicht durch die Aktivierung der europäischen Beistandsklausel beeinträchtigt werden dürfen.
Die Berufung auf Art. 42 Absatz 7 EUV hat ferner den Vorteil, dass auch an die Solidarität von Mitgliedstaaten appelliert wird, die aber nicht Mitglieder der NATO sind, etwa Österreich, Irland, Schweden oder Finnland.
Ist Art. 42 Absatz 7 EUV bei einem Terror-Angriff aber überhaupt anwendbar?
Art. 42 Absatz 7 EUV spricht nur von einem „bewaffneten Angriff“. Dieser Vorschrift steht allerdings Art. 222 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV] entgegen, der explizit bei Terroranschlägen oder terroristischen Bedrohungen heranzuziehen ist. Demzufolge ist fraglich, ob Art. 42 Absatz 7 EUV nicht nur bei kriegerischen Auseinandersetzungen heranzuziehen ist. Krieg meint zwar lediglich einen organisierten und unter Einsatz erheblicher Mittel mit Waffen und Gewalt ausgetragenen Konflikt, der aber stets zwischen Staaten besteht. Der Islamische Staat (IS) kann allerdings – unter Betrachtung der sog. Drei-Elemente-Lehre – nicht als Staat betrachtet werden.
Als Schlupfloch für Art. 42 Absatz 7 EUV ist aber Art. 51 UN-Charta heranzuziehen, der ein Selbstverteidigungsrecht eines jeden UN-Staates im Falle eines „bewaffneten Angriffs“ festschreibt. Der Sicherheitsrat der Vereinigten Nationen hat hierzu nämlich in zwei Resolutionen erkennen lassen, dass Terrorakte durchaus auch als bewaffnete Angriffe angesehen werden können.
Damit wird man die Anwendung des Art. 42 Absatz 7 EUV auch bei Terror-Angriffen bejahen können.
Ist die Bundesrepublik Deutschland überhaupt ermächtigt, einen solchen „kriegerischen Pakt“ zu unterzeichnen?
Das deutsche Grundgesetz (GG) sieht vor, dass die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte an zwischenstaatliche Institutionen, wie etwa die Europäische Union oder die Vereinten Nationen, abgeben darf.
Der Einsatz der Bundeswehr wird im Rahmen des Art. 42 Absatz 7 EUV über Art. 87a Absatz 2, Art. 24 Absatz 2 GG legitimiert, wonach sich der Bund zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen kann.
Der Einsatz der Bundeswehr im Rahmen des Art. 5 NATO-Vertrag wird hingegen grundsätzlich in Verbindung mit Art. 115a GG legitimiert.
Im Ergebnis darf die Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich sich einer solchen Beistandspflicht unterwerfen. Im Gegenzug erhält die BRD den gleichen Schutz.














