Im konkreten Fall hatte ein Mieter seine Münchener Wohnung untervermietet. Doch die Vermieterin wusste davon nichts. Der Mieter hatte vielmehr seinem Untermieter aufgetragen, sich nicht unter der Adresse beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Doch als der Untermieter im Rahmen einer polizeilichen Befragung seine Mietumstände schilderte, informierte die Polizei die Vermieterin.
Diese forderte ihren Mieter auf, das Untermietverhältnis aufzulösen. Doch der Mieter bestritt die Untervermietung der Wohnung. Er sei krank, daher würden oft Freunde zu Besuch kommen.
Daraufhin kündigte die Vermieterin dem Mieter fristlos und forderte ihn zur Räumung der Wohnung auf.
Zu Recht, wie nun das Amtsgericht entschied. Wer seine Wohnung ohne Erlaubnis jahrelang untervermietet und dann auch noch das bestehende Untermietverhältnis bestreitet, habe das Vertrauensverhältnis zur Vermieterin zerstört. Es habe sich zudem um eine öffentlich geförderte Wohnung gehandelt, die nur von einem bestimmten Personenkreis bewohnt werden dürfe. Diese Vorschrift habe der Mieter mit seiner Untervermietung umgangen. Die Mietkündigung sei daher auch ohne vorherige Abmahnung möglich.
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