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Widerspruch Begründetheit: Definition & Bedeutung in der Praxis

Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 12.05.2024 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten

Widerspruch – Begründetheit (© VRD_AdobeStock)
Widerspruch – Begründetheit (© VRD_AdobeStock)
Die Begründetheit eines Widerspruchs bezieht sich auf seine inhaltliche Richtigkeit und Relevanz in Bezug auf den angefochtenen Verwaltungsakt. Ein Widerspruch ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig oder unzweckmäßig ist, das heißt, wenn er gegen geltendes Recht verstößt oder wenn er gegen den Zweck verstößt, für den er erlassen wurde. Bei der Prüfung der Begründetheit eines Widerspruchs sind sowohl die Sach- als auch die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.

1. Rechtliche Grundlagen der Begründetheit eines Widerspruchs

Die Rechtsgrundlagen für die Prüfung der Begründetheit eines Widerspruchs finden sich in den Paragraphen 68 bis 79 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Insbesondere § 68 Abs. 1 VwGO regelt die allgemeinen Anforderungen an einen begründeten Widerspruch. Gemäß dieser Vorschrift ist ein Widerspruch begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt wurde. Nach § 68 Abs. 2 VwGO kann ein Widerspruch auch begründet sein, wenn der Verwaltungsakt unzweckmäßig ist, das heißt, wenn er gegen den Zweck verstößt, für den er erlassen wurde.

2. Kriterien für die Begründetheit eines Widerspruchs

Um zu beurteilen, ob ein Widerspruch begründet ist, müssen verschiedene Kriterien berücksichtigt werden. Diese können je nach Fall und Kontext variieren, umfassen aber in der Regel die folgenden Aspekte:

  1. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes: Ein Widerspruch ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen geltendes Recht verstößt. Dies kann der Fall sein, wenn das zum Zeitpunkt des Erlasses geltende Recht unrichtig angewandt wurde oder wenn für die Entscheidung ein unrichtiger Sachverhalt herangezogen wurde.
  2. Unzweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes: Ein Widerspruch kann auch begründet sein, wenn der Verwaltungsakt gegen den Zweck verstößt, für den er erlassen wurde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.
  3. Verletzung der Rechte des Widerspruchsführers: Schließlich ist ein Widerspruch begründet, wenn der Widerspruchsführer durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt wurde. Dies setzt voraus, dass der Widerspruchsführer einen rechtlich geschützten Anspruch hat, derdurch den Verwaltungsakt verletzt wurde.

3. Rolle der Widerspruchsbehörde

Die Widerspruchsbehörde spielt eine entscheidende Rolle bei der Überprüfung der Begründetheit eines Widerspruchs. Sie ist nicht nur für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zuständig, sondern auch für dessen Zweckmäßigkeit. Dabei verfügt sie über eine umfangreiche Prüfungsbefugnis, die sich nicht allein auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Sie ist auch berechtigt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen oder die eigene Beurteilung innerhalb eines gegebenen Beurteilungsspielraums einzusetzen.

4. Arten von Widersprüchen

Im deutschen Verwaltungsrecht werden verschiedene Arten von Widersprüchen unterschieden, die jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Begründetheit stellen:

  • Anfechtungswiderspruch: Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ein Widerspruch begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Rechte des Widerspruchsführers verletzt werden. In diesem Fall ist die Widerspruchsbehörde zur Aufhebung des Ausgangsbescheids verpflichtet.
  • Verpflichtungswiderspruch: Ein Widerspruch ist nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet, wenn der ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer die Erteilung des Verwaltungsaktes beansprucht.
  • Bescheidswiderspruch: Ein Widerspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO besteht nicht. Wenn ein Verwaltungsakt im Ermessensrahmen der Behörde erteilt wird, ist dieses Ermessen durch die Widerspruchsbehörde auszuüben (Devolutiveffekt).

5. Praktisches Beispiel zur Begründetheit eines Widerspruchs

Zur Verdeutlichung der Bedeutung der Begründetheit eines Widerspruchs folgt hier ein praktisches Beispiel: Ein Bürger erhebt Widerspruch gegen einen Bescheid der Gemeinde, der ihn zur Zahlung einer Abfallgebühr verpflichtet. Er argumentiert, dass die Gebühr unverhältnismäßig hoch ist und er diese nicht zahlen kann. Die Widerspruchsbehörde prüft nun, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist oder nicht. Hierbei prüft sie zunächst, ob der Bescheid auf einer fehlerhaften rechtlichen Grundlage beruht oder ob bei der Erstellung des Bescheids ein Verfahrensfehler gemacht wurde. Darüber hinaus prüft sie, ob die Höhe der Gebühr angemessen ist. Schließlich wird sie auch die persönliche und wirtschaftliche Situation des Bürgers berücksichtigen. Wenn sie zu dem Schluss kommt, dass der Bescheid rechtswidrig oder unzweckmäßig ist, wird sie den Widerspruch als begründet ansehen und den Bescheid aufheben oder ändern.


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