Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 12.05.2024 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Die Begründetheit eines Widerspruchs bezieht sich auf seine inhaltliche Richtigkeit und Relevanz in Bezug auf den angefochtenen Verwaltungsakt. Ein Widerspruch ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig oder unzweckmäßig ist, das heißt, wenn er gegen geltendes Recht verstößt oder wenn er gegen den Zweck verstößt, für den er erlassen wurde. Bei der Prüfung der Begründetheit eines Widerspruchs sind sowohl die Sach- als auch die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.
Die Rechtsgrundlagen für die Prüfung der Begründetheit eines Widerspruchs finden sich in den Paragraphen 68 bis 79 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Insbesondere § 68 Abs. 1 VwGO regelt die allgemeinen Anforderungen an einen begründeten Widerspruch. Gemäß dieser Vorschrift ist ein Widerspruch begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt wurde. Nach § 68 Abs. 2 VwGO kann ein Widerspruch auch begründet sein, wenn der Verwaltungsakt unzweckmäßig ist, das heißt, wenn er gegen den Zweck verstößt, für den er erlassen wurde.
Um zu beurteilen, ob ein Widerspruch begründet ist, müssen verschiedene Kriterien berücksichtigt werden. Diese können je nach Fall und Kontext variieren, umfassen aber in der Regel die folgenden Aspekte:
Die Widerspruchsbehörde spielt eine entscheidende Rolle bei der Überprüfung der Begründetheit eines Widerspruchs. Sie ist nicht nur für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zuständig, sondern auch für dessen Zweckmäßigkeit. Dabei verfügt sie über eine umfangreiche Prüfungsbefugnis, die sich nicht allein auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Sie ist auch berechtigt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen oder die eigene Beurteilung innerhalb eines gegebenen Beurteilungsspielraums einzusetzen.
Im deutschen Verwaltungsrecht werden verschiedene Arten von Widersprüchen unterschieden, die jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Begründetheit stellen:
Zur Verdeutlichung der Bedeutung der Begründetheit eines Widerspruchs folgt hier ein praktisches Beispiel: Ein Bürger erhebt Widerspruch gegen einen Bescheid der Gemeinde, der ihn zur Zahlung einer Abfallgebühr verpflichtet. Er argumentiert, dass die Gebühr unverhältnismäßig hoch ist und er diese nicht zahlen kann. Die Widerspruchsbehörde prüft nun, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist oder nicht. Hierbei prüft sie zunächst, ob der Bescheid auf einer fehlerhaften rechtlichen Grundlage beruht oder ob bei der Erstellung des Bescheids ein Verfahrensfehler gemacht wurde. Darüber hinaus prüft sie, ob die Höhe der Gebühr angemessen ist. Schließlich wird sie auch die persönliche und wirtschaftliche Situation des Bürgers berücksichtigen. Wenn sie zu dem Schluss kommt, dass der Bescheid rechtswidrig oder unzweckmäßig ist, wird sie den Widerspruch als begründet ansehen und den Bescheid aufheben oder ändern.










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