Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 27.11.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Die Vollstreckungsbehörde versteht sich als das Organ, welches Gelder aus öffentlich-rechtlichen Forderungen beitreibt. Sie sorgt also mittels der Arbeit von Vollziehungsbeamten dafür, dass die Außenstände von Ländern und Bund, Gemeinden und Landkreisen auch bezahlt werden. Die Verwaltungsvollstreckung bezeichnet das Durchsetzen von Verwaltungsakten, geht es um finanzielle Ansprüche, zumeist durch die Vollstreckungsbehörde. Die Grundlage für jede Verwaltungsvollstreckung muss immer ein entsprechender 'vollstreckbarer Verwaltungsakt' sein.
Die Möglichkeiten der Vollziehungsbeamten der Behörde haben je nach Bundesland unterschiedlichen Umfang. Man kann die Beamten und Beamtinnen jedoch mit einem herkömmlichen Gerichtsvollzieher vergleichen. So wird der Beamte den Schuldner konfrontieren und Geld und bewegliche Gegenstände pfänden. Diese Beamten stehen im Dienste der staatlichen Hoheit, mit einem sehr simpel auszusprechenden Gerichtsbeschluss, einem 'Türöffnungs- und Durchsuchungsbeschluss' werden sie sich jederzeit, auch bei einem erteilten Hausverbot, Zutritt zu der Wohnung und den Habseligkeiten des Schuldners verschaffen können.
Die jeweilige Art und Weise der Ausführung durch die Vollstreckungsbehörde läuft in den einzelnen Ländern und Kommunen gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Gesetzen ab, bei Bundesbehörden und Finanzämtern sind entsprechend beispielsweise das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, die Abgabenordnung, also Bundesgesetze anzuwenden. Hinsichtlich der Pfändbarkeit von Vermögen und eventueller Pfändungsgrenzen ist regelmäßig die Zivilprozessordnung zielführend. Öffentlich rechtliche Forderungen sind unter anderem die Rückzahlung von BAföG, natürlich die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer als auch die Grundsteuern. Gewerbesteuern und die Lohnsteuer, die Hundesteuer ebenso Abfallgebühren und Schornsteinfegergebühren. Schließlich Kanalgebühren, die umstrittenen Rundfunkbeiträge und alle anderen Arten von Bußgeldern. Die Vollstreckungsbehörde im Strafvollzug ist die Staatsanwaltschaft.
Der Außendienst ist den Vollziehungsbeamten, dem Vollzieher oder auch Vollstreckungsbeamten, abgekürzt VZB, VB, VZ vorbehalten. Er wird im Außendienst die öffentlich-rechtlichen Forderungen, im Zweifelsfall auch zwangsweise, beitreiben. Es existieren Vollziehungsbeamte bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden. Ebenso verfügt auch die Justiz genauso wie Zoll und die Finanzverwaltung über Beamte im Außendienst, im Vollzug. Die Forderungen, die von Beamten durchgesetzt werden, sind regelmäßig rechtliche Forderungen, die eine Behörde beauftragt hat. Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, beispielsweise der Sozialversicherungsträger, können Vollzugsbeamte aussenden.
Generell hat jedwede öffentlich-rechtliche Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit, Vollziehungsbeamte, Vollstreckungsbeamte zu beauftragen. Hier spricht man von 'Selbstexekution'. Ein Vollziehungsbeamter wird überprüfen, inwieweit Vermögen vorhanden ist und wie und ob es durch beispielsweise Verkauf oder Versteigerung verwertet werden kann. Er darf dabei verschlossene Behältnisse öffnen, alle Räume durchsuchen, letztlich alles unternehmen, um eines eventuellen Vermögens unmittelbar habhaft zu werden. Dabei handelt er immer weisungsgebunden. Es besteht grundsätzlich, für den Vollziehungsbeamten sehr einfach zu verwirklichen, die Möglichkeit eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses. Die Vollstreckungsbeamten arbeiten gemäß der Justizbeitreibungsordnung, wenn es um Justizkostenforderungen geht, dagegen nach der Zivilprozessordnung, handelt es sich um nichtsteuerliche Schulden.
Die Vollstreckungsvergütungsverordnung dient, neben der Definition der Abdeckung von Aufwandskosten der Berufsausübung, das könnte beispielsweise ein Nachteinsatz sein, ebenso zur Bemessung einer Erfolgsprämie für den Vollziehungsbeamten. Ganz nach der Höhe der Gebühren, die er erfolgreich eintreiben konnte, erhält der Beamte einen gestaffelt angesetzten Betrag, der natürlich auch Höchstbeträge für den Einzelfall sowie Jahreshöchstbeträge berücksichtigt, die sich in eben der Vollstreckungsvergütungsverordnung finden. Die Vollstreckungsvergütungsverordnung versteht sich als Bundesgesetz.
Mit der Föderalismusreform in 2006 fand sich jedoch die Gesetzgebungsbefugnis auf die Bundesländer abgestellt. Geht es um Forderungen des Bundes genauso wie die aus Rentenversicherung und Krankenkasse, also sogenannte 'bundesunmittelbaren Personen', dann werden die Vollziehungsbeamten des Zolls tätig werden. Die Zuständigkeitsbereiche dieser Beamten sind nach dem jeweilig zuständigen Hauptzollamt bestimmt, weiter werden den einzelnen Beamten bestimmte Postleitzahlengebiete zugewiesen. Die Rechtsgrundlage auf der sie arbeiten ist individuell der Forderung entsprechend. Bei Sozialversicherungsbeträgen beispielsweise handeln sie gemäß dem § 66 SGB X in Verbindung mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und der Abgabenordnung. Die Vollziehungsbeamten der Gemeindeverbände und Gemeinden nun werden die Forderungen ihrer eigenen Behörde, ihrer 'Anstellungskörperschaft' durchsetzen, doch sind sie weiter auch regelmäßig für Forderungen aus beispielsweise einer Handwerkskammer oder einer Berufskammer, also Körperschaften, Stiftungen des öffentlichen Rechts und auch öffentlich rechtlichen Anstalten zuständig. So treiben sie auch die GEZ-Gebühren ein. Sie werden jeweils nach den spezifischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der einzelnen Bundesländer tätig werden.
Natürlich gibt es auch zahlreiche Beamte, Vollziehungsbeamte, die im Innendienst tätig sind. Sie beschäftigen sich mit Forderungspfändungen und Lohn- und Kontenpfändungen. Weiter gehört zu ihrem Aufgabenbereich die Einleitung von Insolvenzverfahren, sie führen Mietpfändungen durch und pfänden Ansprüche aus Rechnungsdokumenten. Auch die Zwangsversteigerung von Grundstücken fällt in den Aufgabenbereich des Innendienstes.
Von der Größe des Ertragsaufkommens her stellt die Beitreibung von Geldforderungen aus Steuerschulden und anderen Ausständen ein durchaus gewichtigen Teil der geldwerten Einnahmen dieser Institutionen dar. Wenn es sich um Haftungsforderungen oder auch Steuerschulden handelt, wird keine Bestandskraft notwendig sein, um den Bescheid, also den Titel, auch vollstrecken zu können. Dies ist genauer beschrieben in den §§ 249 ff. AO der Abgabenordnung. Die Vollstreckbarkeit muss gegeben sein. Das meint, dass man von Behördenseite über das Rechtsmittel in abschließender Weise abschlägig entschieden hat, weiter dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist.
Weiter wird es keine Aufschiebung durch irgendwelche anderen Rechtsmittel geben, wenn die sofortige Vollziehung von Rechts wegen angeordnet ist. Nach dem Prinzip der Selbstexekution wird das Finanzamt die jeweilige Pfändung mit seinem eigenen Personal durchführen. Die Vollstreckungsart, die am häufigsten ausgeführt wird, stellt die Pfändung einer Forderung nach dem § 309 AO der Abgabenordnung dar. Immer ist bei Vollstreckungshandlungen das Prinzip der Dreistufigkeit von den Handelnden zu beachten. Sollen Unterlassungen oder Handlungen bewirkt werden, heißt das zuerst die Androhung, dann die Festsetzung und letztlich die Vollstreckung. Keine Stufe darf vor Abschluss der vorherigen angegangen werden.
Wenn ein Urteil gefällt wurde, das eine Geldstrafe enthält, wird der Betroffene eine Rechnung zugestellt bekommen. Kann er diese nicht bezahlen, hat er die Möglichkeit, eine Ratenzahlung bei der betreffenden Behörde, also der Staatsanwaltschaft, zu beantragen. Die Raten sollen sich an den finanziellen Möglichkeiten des Verurteilten orientieren, gleichzeitig heißt es aber auch, sie sollen eine spürbare Strafe darstellen. Bei der Ratenfestlegung spielt die Verjährungsfrist, die Vollstreckungsverjährung wird regelmäßig entweder 5 oder 10 Jahre ausmachen, eine entscheidende Rolle. Bezahlt der Betroffen die Forderung in schuldhafter Art und Weise nicht, hat die Behörde die Möglichkeiten des Freiheitsentzuges, der Ersatzfreiheitsstrafe. Eine weitere Möglichkeit die Schuld zu begleichen kann unter Umständen auch 'freie Arbeit' sein.










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