Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 02.08.2023 | Jetzt kommentieren
Völkergewohnheitsrecht basiert nicht auf einer direkten Gesetzgebung. Stattdessen wirkt sich hier die andauernde Anwendung von Rechtsvorstellungen oder Regeln aus. Sind die betroffenen Staaten dann der Überzeugung, dass es sich dabei um eine rechtlich verbindliche Norm handelt, entsteht Gewohnheitsrecht. Gewohnheitsrecht kann neben dem vertraglichen Völkerrecht bestehen, auch ein Widerspruch ist möglich. Das vertragliche Völkerrecht hebelt das Gewohnheitsrecht dabei nicht zwingend aus.
Das Völkergewohnheitsrecht beschreibt das Gewohnheitsrecht auf der Ebene des Völkerrechts, Völkergewohnheitsrecht entsteht somit eben nicht durch direkte Gesetzgebung. Damit Völkergewohnheitsrecht gebildet werden kann, bedarf es der einheitlichen dauerhaften Übung und der übereinstimmenden gemeinsamen Rechtsüberzeugung der Rechtsgenossen, in diesem Fall der Völkerrechtssubjekte.
Werden bestimmte Rechtsvorstellungen oder Regeln dauerhaft angewendet und die betroffenen Staaten sind davon überzeugt, dass es sich um rechtlich verbindliche Normen handelt, entsteht Völkergewohnheitsrecht.
Das Völkergewohnheitsrecht ist nicht naturgegeben, sondern entsteht wie jedes Gewohnheitsrecht durch übereinstimmende gemeinsame Rechtsüberzeugung, in diesem Fall der gemeinsamen Rechtsüberzeugung der Völkerrechtssubjekte sowie durch langandauernde Übung.
Völkergewohnheitsrecht gründet sich üblicherweise auf einseitigen Akten, meist von Staaten. Werden diese einseitigen Akte eine andauernde Übung (consuetudo), wird daraus Gewohnheitsrecht. Und auch wenn Völkergewohnheitsrecht eine bestimmte Praxis voraussetzt, die schon seit langer Zeit gepflegt wird, gibt es keine genaue Definition darüber, welche Dauer diesbezüglich vorausgesetzt wird.
Die erwähnte Übung muss auch von der Überzeugung rechtlicher Verbindlichkeit getragen sein (opinio iuris). Dies wäre nicht der Fall, wenn der Akt:
Ob allein durch wiederholte Übung seitens eines Staates neues Völkergewohnheitsrecht geschaffen werden kann, wenn andere Staaten dieses Verhalten lediglich hinnehmen oder ihm nicht widersprechen, ist fraglich und wird diskutiert. Dagegen spricht, dass es an der Überzeugung der Rechtsgeltung fehlt, die für Gewohnheitsrecht verlangt wird. Die Staaten müssen also nicht nur eine Praxis pflegen, sondern sie müssen auch davon überzeugt sein, dass sie so einem rechtlichen Gebot entsprechen.
Völkergewohnheitsrecht kann im Übrigen auch neben dem vertraglichen Völkerrecht bestehen. Auch können sich Völkergewohnheitsrecht und vertragliches Völkerrecht widersprechen.
Art. 38 des Status des Internationalen Gerichtshofs sieht u.a. folgende Rechtsquellen für das Völkerrecht vor:
Insgesamt kann gesagt werden, dass das Völkerrecht bisher nur zu einem geringen Teil auf völkerrechtlichen Verträgen beruht. Ein bedeutender Teil der völkerrechtlichen Normen haben ihren Ursprung im Völkergewohnheitsrecht.
Beispiele für Völkergewohnheitsrecht sind u.a.:
Das Völkergewohnheitsrecht lässt sich auch einem aktuellen Beispiel verdeutlichen, der Seenotrettung von Migranten. In den Medien viel diskutiert wurde der Fall der „Sea-Watch 3“, die Flüchtlinge aus dem Meer aufnahm und nach Italien bringen wollte. Die Rettungsaktion endete damit, dass die Kapitänin des Schiffs verhaftet und das Schiff beschlagnahmt wurde. Es entstanden schließlich Diskussionen darüber, ob die Kapitänin falsch gehandelt habe, indem sie mit den Flüchtlingen an Bord in Italien anlegen wollte. Generell ist zu sagen, dass Seenotrettung für Kapitäne eine Pflicht ist. Gemäß des Völkerrechts müssen Nationalstaaten entsprechende Regelungen dafür treffen. Hierzu kam man 1910 auf der Brüsseler Seerechtskonferenz überein.
Festgelegt wurde das „Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot“. Artikel 11 davon befasst sich mit der Verpflichtung von Kapitänen, Personen zu helfen, die sich auf See in Lebensgefahr befinden.
Soweit handelte die Kapitänin also vertretbar, indem sie die in Seenot geratenen Flüchtlinge aufnahm. Mit diesen wollte sie in den Hafen von Lampedusa einlaufen, was ihr jedoch von Italiens Seite aus untersagt wurde. Und auch Italien handelte hier rechtmäßig. Küstenstaaten können im Rahmen ihres Hoheitsrechts Schiffen das Einlaufen verbieten. Italien hat die Entscheidung getroffen, zivile Rettungsorganisationen nicht mehr zuzulassen. Und hiervon war auch die „Sea-Watch 3“ betroffen.
Gerettete sollen gemäß des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See an einen sicheren Ort gebracht werden. Dies muss jedoch nicht zwingend der nächste Hafen sein. Während also der Kapitän kein grundsätzliches Recht hat, dass ihm der Zutritt zu einem nationalen Hafen gewährt wird, besteht seitens des Küstenstaates keine Pflicht, die Geretteten auch aussteigen zu lassen.
Jedoch könnte sich der Kapitän auf das sogenannte Nothafenrecht berufen, damit ihm doch Zugang zum Hafen gewährt wird. Dafür müsste eine unabwendbare Gefahr für das Leben von Passagieren oder Besatzungsmitglieder drohen, die ohne fremde Hilfe nicht abwendbar ist.
Davon auszugehen wäre, wenn sich Schwangere und Verletzte unter den Geretteten befinden oder keine ausreichend medizinische Versorgung an Bord gewährleistet werden kann.
Jedoch handelt es sich bei dem Nothafenrecht nicht um ein absolutes Recht. Es kann durchaus eingeschränkt werden. Dies vor allen dann, wenn es mit Beeinträchtigungen der Interessen des Küstenstaates einhergeht.
In dem konkreten Fall bleibt es diskussionswürdig, ob nicht eine Versorgung der Geflüchteten außerhalb des italienischen Hafens möglich gewesen wäre. Dies hätte durch Lieferungen von anderen Schiffen realisiert werden können. Offensichtlich war keine konkrete Notlage der Passagiere gegeben, zudem wurden die Personen, bei denen medizinische Probleme bestanden, an Land gebracht.
Im Falle der „Sea-Watch 3“ muss also zwischen zwei Punkten unterschieden werden. Zum einen geht es um die Seenotrettung an sich, zum anderen um die Frage, wohin die Geretteten gebracht werden. Die Pflicht zur Rettung ergibt sich aus dem Völkergewohnheitsrecht. Das Nothafenrecht als Teil des Völkergewohnheitsrechts, also das Recht auch gegen den Willen eines Küstenstaates in dessen Hafen einzulaufen, ist nur anwendbar, wenn ohne die Hilfe des Küstenstaates eine Gefahr für Leib und Leben der Passagiere vorliegt.










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