Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 13.09.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Inhaltsverzeichnis
Als „Verwaltungsverfahren“ wird jene Tätigkeit einer Behörde bezeichnet, welche darauf ausgerichtet ist, einen Verwaltungsakt zu erlassen oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen.
Das Verwaltungsverfahrensrecht findet als ein Teil des Verwaltungsrechts seine rechtlichen Grundlagen sowohl im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG), als auch in den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Dabei ist zu beachten, dass das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz nur in jenen Fällen Gültigkeit besitzt, in denen es Verwaltungsverfahren betrifft, welche Bundesbehörden betreffen beziehungsweise Behörden, welche Bundesrecht ausüben. Allerdings sind die landesrechtlichen Regelungen bezüglich des Verwaltungsverfahrensrechts weitestgehend identisch mit jenen des Bundes.
Von einem Verwaltungsverfahren abzugrenzen ist ein schlichtes Verwaltungshandeln. Dieses besitzt keinen Regelungscharakter und ist auch nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ausgerichtet.
Demzufolge gehören weder
zu einem Verwaltungsverfahren.
Auch verwaltungsinterne Verfahren, welche keine unmittelbare Außenwirkung besitzen, sind nicht als ein Verwaltungsverfahren gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz anzusehen.
Gemäß § 10 VwVfG unterliegt ein Verwaltungsverfahren keiner bestimmten Form, falls nicht besondere Rechtsvorschriften auf das jeweilige Verwaltungsverfahren anzuwenden sind. Diese können beispielsweise in der Pflicht zur Schriftform erfolgen.
Wichtig bei der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ist generell, dass diese
zu absolvieren ist.
Ein Verwaltungsverfahren beginnt mit der Prüfung seitens der Behörde, ob ein derartiges Verfahren durchgeführt werden soll oder nicht. Diese Prüfung an sich ist aber noch nicht als ein Verwaltungsverfahren anzusehen.
Es bestehen zwei verschiedene Arten der Verwaltungsverfahren:
Das förmliche Verwaltungsverfahren wird gemäß §§ 63 – 71e VwVfG geregelt. Sie kommen zur Anwendung, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist. Häufig erfolgt ein Verweis von anderen gesetzlichen Vorschriften auf dieses Gesetz.
In der Praxis findet das förmliche Verwaltungsverfahren, welches seinen Namen dadurch erhalten hat, dass es strengen Formvorschriften unterliegt, nur selten zur Anwendung. Viel häufiger ist es der Fall, dass bei Verwaltungsverfahren § 10 VwVfG in Anspruch genommen wird.
Eine Entscheidung in einem förmlichen Verwaltungsverfahren darf erst getroffen werden, wenn eine mündliche Verhandlung erfolgt ist, bei der der Betroffene zugegen sein muss. Ein Widerspruch seitens des Betroffenen gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen. In jenen Fällen, in denen er mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden ist, bleibt ihm nur der Weg einer Klageerhebung.
Bei Planfeststellungsverfahren hingegen, welche gemäß §§ 72 – 78 VwVfG geregelt werden, werden überwiegend umfangreiche und rechtsgestaltende Verwaltungsakte erlassen. Eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs hat zu erfolgen. Auch ein Termin muss festgelegt werden, an dem der betreffende Entwurf diskutiert werden soll. Bürger haben das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch gegen diesen Entwurf zu erheben.
Die Entscheidung bezüglich eines Planfeststellungsverfahrens wird von einem Planfeststellungsausschuss getroffen.








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