Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 20.06.2023 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
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Verwaltungsträger werden sich diejenigen Institutionen nennen, die zur Aufrechterhaltung der Verwaltungshandlungen Sachmittel, Personal zur Verfügung stellen, somit die Arbeit der Verwaltung erst möglich machen. Dies werden die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die sogenannten 'Beliehenen' sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts definieren sich als Rechtsträger, die kraft Gesetzes errichtet, aufgelöst oder auch verändert werden können.
Ihnen ist weiter zu eigen, dass sie auf privatrechtlichem und öffentlich rechtlichem Gebiet die Rechtsfähigkeit innehaben. Die handelnden Einzelpersonen oder Behörden sind die Organe.
Im Rechtsgebrauch sind die juristischen Personen öffentlichen Rechts mit etwa denselben Rechten und Pflichten ausgestattet wie eine natürliche Person. Sie sind rechtsfähig, was also heißen will, dass sie Rechtsgeschäfte abschließen können, sie sind parteifähig und deliktfähig, sie sind schadensersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter, ihre Organe entsprechende, schadensersatzpflichtige Handlungen vornehmen.
Das Gesetz kennt eine Unterscheidung der Rechtsträger in
Weil durch den Namen 'Juristische Personen des öffentlichen Rechts' keine wirkliche Zuordnung zu erkennen ist, werden oft fälschlicherweise Anstalten als Körperschaft bezeichnet und umgedreht. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts versteht sich als Verwaltungseinheit. Diese Verwaltungseinheiten sind mitgliedschaftlich organisiert. Sie haben Bestand, auch wenn die Mitglieder ständig wechseln, sie sind in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig. Zudem sind sie regelmäßig auch rechtsfähig.
Es gibt keine Legaldefinition für den Begriff der 'Behörde'. Einzelne Gesetze verwenden den Begriff in unterschiedlicher Auslegung. Grundsätzlich kann man jedoch unterscheiden zwischen den Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens und Behörden im organisationsrechtlichen Sinn.
Es sind die Körperschaften der öffentlichen Verwaltung erneut aufgeteilt. So unterscheidet man zum einen die Personalkörperschaften, die Gebietskörperschaften und die Verbandskörperschaften, schließlich die Realkörperschaften.
Die Mitgliedschaft in einer Gebietskörperschaft ergibt sich daraus, wo die juristische Person ihren Sitz hat, bei der natürlichen Person aus dem Wohnsitz. Bei der Personalkörperschaft hingegen wird sich die Mitgliedschaft durch die Zugehörigkeit zu einer ganz bestimmten Berufsgruppe wie Hochschulen, Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern generieren. Die Realkörperschaft impliziert ein Eigentum an wirtschaftlichem Besitz eines Betriebs oder auch einer Liegenschaft. Realkörperschaften sind also beispielsweise
Verbandskörperschaften haben es sich zur Aufgabe gemacht, einen öffentlichen Zweck zu erfüllen beziehungsweise zu erreichen. Als Beispiele zu nennen sind hier
Diese öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtungen verstehen sich als rechtsfähige, öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen. Sie werden regelmäßig gewisse Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen. Sie stehen unter Kontrolle der staatlichen Gesetzgebung. Beispiele mögen sein
Es existieren jedoch auch zahlreiche nicht rechtsfähige Anstalten, wie beispielsweise
Auch Stiftungen sind wie die Anstalten des öffentlichen Rechts rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungseinheiten. Sie werden in aller Regel durch die Rechtsprechung erstellt. Ihre Aufgabe ist es, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Dazu werden sie vom Staat, der sie auch zu kontrollieren hat, mit Sachbestand und Kapital ausgerüstet.
Beispiele mögen sein
Ein Unternehmen, das von einem Träger der öffentlichen Verwaltung eine sogenannte 'hoheitliche' Verwaltungsaufgabe erhalten hat, die es in selbstständiger Art und Weise erledigt, wird 'Beliehener' genannt. Beliehene sind juristische oder auch natürliche Personen des Privatrechts. Die Aufgabe, die sie erfüllen, bekommen sie mittels eines Verwaltungsverfahrens beziehungsweise eines Gesetzes aus dem Verwaltungsrecht. Mit der Einrichtung der 'Beleihung' versucht der Gesetzgeber die öffentliche Verwaltung zu entlasten, indem er die Ressourcen und die Sachkenntnis von privaten Anbietern nutzt.
Beispiel mögen sein
Der Begriff Amt ist vieldeutig. Man könnte grundsätzlich zwei Definitionen anführen. Einmal wird das Amt sein eine offizielle Funktion, die gewisse Rechte und auch Pflichten beinhaltet und deren Inhaber zu wählen ist. Das kann ein Direktor einer Universität sein oder auch ein Bürgermeister. Zum Zweiten bedeutet ein Amt eine Verwaltungseinheit, die staatliche Institution, die Teile des 'gesellschaftlich-staatlichen' in Verwaltung hat. Der Amtswalter definiert sich als die natürliche Person, die in diesem Amt die ihm zugetragenen Aufgaben übernimmt.
Beispiel: So ist der Sachbearbeiter für das Sachgebiet Asylanträge ein Amtswalter in einer rechtlich geschaffenen Einrichtung eines Verwaltungsträgers, einem Organ des Verwaltungsträgers.
Ein Organ für sich besitzt grundlegend keine Rechtsfähigkeit. Es hat seinen Sinn darin, dem Verwaltungsträger das Handeln zu ermöglichen. Dabei ist das Organ entweder Beschlussorgan oder Vollzugsorgan. Ein Beschlussorgan ist beispielsweise der Bundestag oder die Gemeindevertretung. Ein Vollzugsorgan, also ein Werkzeug der externen Äußerung eines Willens, dagegen sind beispielsweise die Bürgermeister. Sie verstehen sich als Vollzugs- oder Handlungsorgan.
Hier unterscheidet man grundsätzlich zwischen mittelbarer und unmittelbarer Landesverwaltung. Wobei die mittelbare Landesverwaltung zum Beispiel Institutionen wie
darstellt.
Zur unmittelbaren Landesverwaltung werden alle Landesbehörden gezählt. Hier herrscht eine Organisation in obere, mittlere und untere Verwaltungsebene vor:
Bei der Verteilung der Verwaltungsaufgaben existieren vier Konzepte.









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