Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 13.11.2023 | Jetzt kommentieren| 1 Bewertung
Als ein „unbestimmter Rechtbegriff“ wird ein Merkmal innerhalb einer gesetzlichen Bestimmung bezeichnet, welches vom Gesetzgeber nicht genau festgelegt worden ist. Aus sprachlicher Sicht scheint dieses Merkmal keinen eindeutigen Inhalt zu besitzen. Damit sich ein gewisser Sinn ergibt, bedarf es der Auslegung dieses Merkmals. Bei der Auslegung ist zu beachten, dass sämtliche individuelle Umstände bewertet und berücksichtigt werden müssen.
Beispiele für einen unbestimmten Rechtbegriff sind Begriffe wie „Unzulässigkeit“, „öffentliches Interesse“, „Treu und Glauben“, „Gemeinwohl“ und „gute Sitten“.
Der Gesetzgeber ist trotz des Gebots hinreichender Bestimmtheit der Gesetze gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nicht dazu verpflichtet, jeden Tatbestand mit genau erfassbaren Maßnahmen zu umschreiben. Somit besteht keine verfassungsrechtliche Beanstandung der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe; sie können genauso angewandt werden wie das Gegenteil davon, die „bestimmten Rechtsbegriffe“. So liegt es bei der Festlegung eines Tatbestands im Ermessen des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob er dies mithilfe eines bestimmten oder eines unbestimmten Rechtsbegriffs tun möchte.
Der unbestimmte Rechtbegriff darf aber nicht als ein Ausdruck der legislativen Unsicherheit bei der Tatbestandserfassung für ein bestimmtes Sachgebiet angesehen werden. Primär geht es dem Gesetzgeber darum, für die Zukunft alltägliche Entwicklungen nicht bereits im Vorfeld auszuschließen.
Bei der Auslegung von unbestimmten Begriffen geht es darum, diesen Begriffen begriffliche Inhalte zuzuordnen. Diese hängen von dem jeweiligen individuellen Sachverhalt ab, wobei den betreffenden Behörden nur ausnahmsweise ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dies bedeutet in der Praxis, dass eine Auslegung seitens der Behörde von einem Gericht aufgehoben werden kann, wenn dieses zu einer anderen Auslegung gekommen ist. Daran lässt sich erkennen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich überprüfbar sind; verfassungsrechtlich wird die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe den Gerichten überlassen.
Bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wird davon ausgegangen, dass es individuell nur eine richtige Entscheidung geben kann. Bei der Ermessensentscheidung hingegen sind mehrere Möglichkeiten gegeben.
Um eine Auslegung unbestimmter Rechtbegriffe korrekt durchführen zu können, werden die allgemeingültigen Regelungen zur Auslegung angewendet:
Die grammatische Auslegung orientiert sich sowohl am Wortlaut als auch am sprachlichen Sinn eines Gesetzestextes. Ihr Ziel ist es, die Bedeutung zu ermitteln, die in dem Wort (oder Satz) vorhanden ist. Die Rechtsnorm wird also anhand ihrer sprachlichen Fassung ausgelegt, wobei ein besonderes Augenmerk auf folgende Bereiche der Sprachwissenschaft zu legen ist:
Die grammatische Auslegung beschäftigt sich also mit der Frage: „Was wird gesagt?“ und nicht etwa „Was ist gemeint?“
Die historische Auslegung hingegen geht vom Willen des konkreten subjektiven Gesetzgebers aus. Die Norm wird hierbei anhand der Rechtsgeschichte ausgelegt; anhand von Texten von Normvorläufern wird hierbei die Frage beantwortet: „Wie wurde dies früher geregelt?“ Historische, auch mittlerweile außer Kraft gesetzte Normtexte werden bei der historischen Auslegung berücksichtigt. Die historische Auslegung ist unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten vorzunehmen:
dem Willen des Gesetzgebers bei Erlass des Gesetzes
die Entstehungsgeschichte des Gesetzes: „Was wollte der Gesetzgeber mit diesem Gesetz erreichen?“
Einen speziellen Fall im Bereich der historischen Auslegung spielt die genetische Auslegung: dabei werden auch andere Texte als Normtexte berücksichtigt, wie beispielsweise amtliche Begründungen.
Bei der systematischen Auslegung wird die Norm ebenfalls anhand von anderen Normtexten ausgelegt, allerdings werden bei dieser Methode noch gültige verwendet. Aus dem Regel- und Bedeutungszusammenhang dieser verschiedenen Normen wird dann die Norm ausgelegt.
Die teleologische Auslegung beschäftigt sich mit dem Sinn und Zweck einer Norm. Sie ist als eine Fortentwicklung der historischen Methode anzusehen, da sie an die Aufgabenstellung der Norm bei ihrem Erlass anknüpft und diese in die Gegenwart fortführt: „Welchen Sinn und Zweck erfüllt die Norm zum Zeitpunkt ihrer Anwendung?“ Dabei muss insbesondere Rücksicht auf aktuelle Lebensbedürfnisse, bestehende Wertvorstellungen sowie moderne wissenschaftliche Erkenntnisse genommen werden.
In der Praxis ist die Auslegung unbestimmter Rechtbegriffe recht schwierig, denn es besteht die These, dass es für jeden Rechtbegriff im individuellen Fall nur eine einzige Auslegung gibt. Welche dies aber konkret sein wird, liegt wiederum im Beurteilungsspielraum der Behörde beziehungsweise des Gerichts. Von daher lässt sich nicht von Vorneherein erkennen, wie eine derartige Auslegung getroffen werden kann.
Auch bei der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen in der Verwaltung unterliegt diese – im Gegensatz zu Entscheidungen einer Behörde, welche auf kognitivem Ermessen beruht - im vollen Umfang der Überprüfung durch ein Gericht. Insbesondere bei der Beurteilung des Verhaltens des Prüfers bedarf es einer gerichtlichen Überprüfung. Kommt das Gericht zu dem Entschluss, dass die Auslegung eines bestimmten Rechtsbegriffs seitens einer Behörde verfassungswidrig sind, so ist die betreffende Entscheidung nicht rechtswirksam [BVerfG, 06.12.2005, 1 BvR 1905/02].
Ausnahmen bestehen jedoch bei Prüfungsentscheidungen: sie sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar, und zwar bezüglich der Beantwortung folgender Fragen:
Weitere Ausnahmen der gerichtlichen Überprüfung bestehen bei
In jenen Fällen steht der betreffenden Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen Grenzen die Entscheidung zu treffen ist. Bei derartigen Fällen darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob sich die Behörde innerhalb dieser Grenzen gehalten hat. Wenn dies der Fall ist, so hat das Gericht die Entscheidung der Behörde zu akzeptieren.









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