Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 12.06.2023 | 1 Kommentar
Als Totschlag wird eine Straftat angesehen, welche auf die vorsätzliche Tötung eines Menschen ausgerichtet ist.
Von der Schwere des Tötungsdeliktes und somit der Höhe der Strafdrohung her liegt dieser in der Mitte zwischen Mord und Tötung auf Verlangen.
Der Totschlag wird gemäß § 212 StGB definiert. Demzufolge wird jemand, der einen anderen Menschen getötet hat, ohne den Tatbestand eines Mordes zu erfüllen, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bestraft. Gemäß § 212 Abs. 2 StGB ist in besonders schweren Fällen sogar eine lebenslange Haftstrafe gestattet.
Tathandlung ist die Tötung eines anderen Menschen. Also nicht ein Tier. Daher stellt sich die Frage, was eine Tötung von Menschen ist und wann das Leben juristisch beginnt und endet.
Beginn des Lebens mit Geburt
Es geht um die Fragestellung, wann ein Tötungsdelikt ein solches auch ist, weil ein Mensch im Sinne des Gesetzes getötet worden ist. Es stellt sich also die Frage nach der Definition von Leben und Tod. Mit der Geburt eines Menschen tritt dieser in den Schutzbereich der entsprechenden Gesetze ein. Vor der Geburt gelten in Deutschland die Bestimmungen nach dem berühmt, berüchtigten § 218 ff. StGB zum Abbruch einer Schwangerschaft.
Nach der Meinung des Bundesgerichtshofes, dies ist der Streit- und zentraler Punkt in der Diskussion, stellt der alte § 217 über die 'Kindstötung' ein Privilegierung dar gegenüber Täter/innen, die nach den §§ 211 und 212 StGB behandelt werden. Also, schlossen die Richter, beginne das Leben im Sinne eines Tötungsdeliktes erst nach der Geburt eines Kindes.
Dies sei der Zeitpunkt der Eröffnungsgswehen beziehungsweise der Öffnung der Gebärmutter bei einem chirurgischen Eingriffs aufgrund eines Kaiserschnitts.
Ende des Lebens mit Hirntod
Das Leben endet, so wird generell in der Justiz geurteilt, mit dem eingetretenen Hirntod. Das will meinen, sämtliche Aktivitäten des Gehirns sind eingestellt, keine Hirnströme mehr vorhanden, egal ob andere Körperfunktionen noch aufrechterhalten werden, beispielsweise für eine geplante Organtransplantation.
Demnach ist der Tatbestand vom Totschlag erfüllt, wenn der Hirntod eingetreten ist. Es dürfen allerdings zudem keine Mordmerkmale erfüllt sein:
Der Begriff des Totschlages ist zudem weiter zu differenzieren. Es wird sich ganz grundsätzlich nicht um Totschlag, sondern vielmehr um Mord handeln, wenn eines der Mordmerkmale gemäß des § 211 Abs. 2 StGB zu erkennen ist. Da sind die Begehung der Tat mit Mitteln, die als
wird es sich um einen Mord und keinen Totschlag im Sinne des Gesetzes handeln, der entsprechend strafrechtlich verfolgt wird.
Treffen diese Umstände nicht zu, wird es sich auf jeden Fall nicht um Mord handeln. Die Sache ist ein wenig diffizil, weil die Definition von Totschlag auf der Beschreibung des Begriffes 'Mord' beruht. So ist die Erklärung nur über diesen Begriff möglich.
Zwischen dem Mord im rechtlichen Sinne und dem Totschlag gibt es auch von der Strafbewertung her, einen großen Unterschied. Ein Mord hat im deutschen Recht nach dem § 211 StGB immer ganz bestimmte Eigenarten, die Tatmerkmale. Was das Strafmaß angeht, sind für
In sogenannten 'minderschweren' Fällen liegt das Strafmaß zwischen einem und 10 Jahren.
Es existiert im deutschen Recht kein fahrlässiger Totschlag. Wird auf Totschlag erkannt, ist immer ein zumindest bedingter Vorsatz Tatbestand, also auch für den Fall, dass der Täter den Tod des Opfers als eine Möglichkeit erkennt und daraufhin zumindest billigend in Kauf nimmt.
Ist Fahrlässigkeit die Ursache für das Ableben einer Person, wird der Täter nach dem § 222 StGB zur Verantwortung gezogen. Hier ist zu beachten, dass ein Vorsatz ein Tötungsvorsatz sein muss. Wenn der Täter lediglich agiert, um eine Verletzung des Opfers herbeizuführen, nicht aber um ihn ums Leben zu bringen, steht es dem Gericht offen, auch auf Körperverletzung mit Todesfolge zu plädieren.
Die Strafen sind generell in dem § 212 StGB beschrieben. Wenn das Gericht auf Totschlag erkennt, ist zwangsläufig eine Haftstrafe im Urteil involviert. Das liegt an der Tatsache, dass im § 212 Abs. 1 StGB die Mindeststrafe für Totschlag bei 5 Jahren angesetzt ist. Eine Bewährungsstrafe jedoch kommt nur in Frage, wenn die Haftzeit unter 2 Jahren beträgt.
Das Recht unterscheidet zwischen 'zeitiger' und 'lebenslanger' Freiheitsstrafe. Für den Totschlag sieht das deutsche Recht gemäß dem § 212 Absatz 1 StGB generell eine 'zeitige' Haftstrafe vor. Die ist regelmäßig auf 15 Jahre begrenzt. Für den Fall einer besonderen Schwere des Totschlages können auch durchaus lebenslange Freiheitsstrafen verhängt werden.
Der § 213 StGB kennt mildernde Umstände. Er nennt sie 'tatmildernde Aspekte'. So wird ein mildernder Umstand beispielsweise die Begehung einer Tat im Affekt sein. Definiert wird im Gesetz lediglich der 'kraftvolle Erregungszustand Zorn'. Wenn ein Täter vor der Tat vom Opfer misshandelt oder so in Zorn versetzt wurde, dass er 'hingerissen' war, den Peiniger zu töten, besteht die Möglichkeit einer milderen Strafe. Auch Eifersucht oder ein sogenannter 'asthenischer Affekt' können strafmildernde Milderungsgründe sein. Asthenisch beschrieb Emanuel Kant:
'Der Relation nach ist die Rührung entweder asthenisch oder sthenisch, also von der schmelzenden oder wackern (rüstigen) Art; bei den erstern gefällt sich das Gemüth im leidenden Zustande, bei den andern wird die Thätigkeit des Gemüth geweckt.
Hat eine Person eine andere getötet, weil sie verwirrt oder erschrocken oder verängstigt war, kann das Recht auf Notwehr schließen. Für den Totschlag, der im Affekt begangen wurde, bemisst sich die Strafe auf 1- 10 Jahre Freiheitsentzug. Das will auch heißen, eine Bewährungsstrafe ist möglich.
Ein strafbarer, nicht vollendeter Versuch des Totschlags nennt sich „versuchter Totschlag“. Nach dem § 23 Absatz 1 StGB ist jedweder Versuch eines Verbrechens immer mit Strafe bedroht. Ein versuchter Totschlag ist von Rechts wegen einmal nicht vollendet, zum anderen kann er strafbar sein. Versucht also jemand, einen anderen mit einem Daunenkissen zu erschlagen, wird das nicht strafbar sein.
Der Täter muss ferner vorsätzlich handeln, er muss im Begriff gewesen sein, die Tat umzusetzen. Auch beim bloßen Versuch müssen die Tatmerkmale Schuld und Rechtswidrigkeit existent sein, es darf keinen Rechtfertigungsgrund oder eine Entschuldigung geben. Genauso wenig darf der Täter in sogenannter 'strafbefreiender' Form gemäß dem § 24 StGB von dem Versuch des Totschlages zurückgetreten sein.
Lesen Sie dazu unseren Spezialartikel: Versuchter Totschlag
Totschlag ist auch durch Unterlassen von Hilfe möglich. Hier hat der Bürger die sogenannte Garantenpflicht. Das sind beispielsweise die gesetzlichen Verpflichtungen innerhalb einer Ehe oder auch die Straßenverkehrsvorschriften.










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