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Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt die Anforderungen an Toilettenräume und Sanitärbereiche in Betrieben und Betriebsstätten fest, an die sich Arbeitgeber zu halten haben. Bis 9 Mitarbeiter ist eine Toilette und ein Handwaschbecken Pflicht.
Unter der zunächst eher allgemeinen Begrifflichkeit Toilettenräume versteht der Gesetzgeber Räume, in denen wenigstens eine Toilette und ein Waschbecken sowie unter Umständen ein Urinal vorzufinden ist.
Aus baulicher Betrachtung können dies Toilettenzellen, also durch Trennwände und von innen absperrbare Toiletten sein, oder auch abschließbare kleine Räume mit einem Vorraum, wo sich das Handwaschbecken befindet. Jeder Arbeitgeber muss seinen Angestellten in der Nähe des eigentlichen Arbeitsplatzes, von Räumlichkeiten zum Umkleiden, für die Pause oder auch in der Nähe von Dusch- und Waschräumen Toiletten bereitstellen.
Bei einer Mitarbeiterzahl von mehr als 9 Beschäftigten müssen sowohl die Toilettenräume als auch sanitäre Anlagen geschlechtergetrennt eingebaut beziehungsweise zur Verfügung gestellt werden. Separate Toiletten, also Toiletten für Männer und Frauen getrennt, sind in diesem Fall somit Pflicht.
Sind bis zu 9 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, dann sind Unisex Toiletten in Büros etc. gestattet. Bei einer Beschäftigung im Freien tritt eine Sonderreglung in Kraft. Denn auf einer Baustelle zum Beispiel genügen auch abschließbare Toiletten, wie etwa ein mobiles WC.
Laut Arbeitsstättenverordnung für Toiletten müssen diese:
Die ArbStättV sieht für Sanitärräume folgende Richtlinien vor:
Darüber hinaus gibt es auch bauliche Anforderungen für die Toiletten. So sollte eine lichte Höhe von 2,50 m nicht unterschritten werden. Toilettenzellen selbst sollten in etwa 60x80 cm groß sein, damit die Bewegung nicht beeinträchtigt wird.
Sofern es die jeweiligen Bedingungen im Unternehmen erfordern, müssen den Mitarbeitern auch ausreichende Duschräume zur Verfügung gestellt werden, um auch alle Anforderungen der ArbStättV zu erfüllen.
Eigentlich ist es wohl schnell begreifbar, dass in einem Unternehmen mit vielen Mitarbeitern eine entsprechend höhere Anzahl an Toiletten und Sanitärräumen eingeplant werden muss. Basierend auf der Technischen Regel A4.1. für Arbeitsstätten dient die nachfolgende Übersicht als Orientierungshilfe. Die Angaben sind darauf ausgelegt, dass nur wenige Mitarbeiter die Toiletten und Sanitärräume gleichzeitig nutzen. Kommt es erfahrungsgemäß zu einer höheren Frequentierung der sanitären Anlagen, so sollte die Mindestanzahl von Toiletten höher geplant werden.
Mindestanzahl von Toiletten einschließlich Urinale, Handwaschgelegenheiten
Bis zu 5 Mitarbeiter = 1 Toilette + 1 Urinal (empfohlen) + 1 Handwaschbecken
6 bis 10 Mitarbeiter = 1 Toilette + 1 Urinal (empfohlen) + 1 Handwaschbecken
11 bis 25 Mitarbeiter = 2 Toiletten + 1 Handwaschbecken
26 bis 50 Mitarbeiter = 3 Toiletten + 1 Handwaschbecken
51 bis 75 Mitarbeiter = 5 Toiletten + 2 Handwaschbecken
76 bis 100 Mitarbeiter = 6 Toiletten + 2 Handwaschbecken
101 bis 130 Mitarbeiter = 7 Toiletten + 3 Handwaschbecken
131 bis 160 Mitarbeiter = 8 Toiletten + 3 Handwaschbecken
161 bis 190 Mitarbeiter = 9 Toiletten + 3 Handwaschbecken
191 bis 220 Mitarbeiter = 10 Toiletten + 4 Handwaschbecken
201 bis 250 Mitarbeiter = 11 Toiletten + 4 Handwaschbecken
Für alle weiteren 30 Mitarbeiter gehört mindestens 1 Toilette zusätzlich in die Betriebsstätte sowie für alle weiteren 90 Mitarbeiter ein zusätzliches Handwaschbecken.
Bei Betriebsstätten mit einem Mitarbeiterstab von bis zu 9 Angestellten kann auf die Vorgabe der nach Geschlecht getrennten Toiletten verzichtet werden. Doch bei den sogenannten Unisex Toiletten, wie sie oft im Büro vorkommen, sollten zumindest auf eine zeitliche getrennte Nutzung geachtet werden. Sicherstellen kann dies eine Büro Toiletten Vorschrift, will man auf getrennte Büro Toiletten verzichten.
Ebenso wie die Toiletten und Sanitärräume müssen auch Umkleideräume den Anforderungen der ArbStättV entsprechen. So besagt die Arbeitsstättenverordnung, dass:
Auch zu diesen Anforderungen gibt die technische Regel der Arbeitsstättenverordnung detaillierte Angaben.
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