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Inhaltsverzeichnis
Die Textform ist in § 126b BGB legaldefiniert, das heißt die Definition erfolgt in gesetzlicher Form. Danach muss „eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.“
I. Einleitung
Im deutschen Recht sind Rechtsgeschäfte in der Regel formfrei, das heißt es genügt ein einfacher Handschlag, eine mündliche Erklärung oder sogar ein schlüssiges Handeln. Es gibt jedoch Fälle, in denen das Gesetz etwas anderes regelt, also eine gesetzliche Form fordert (vgl. § 125 Satz 1 BGB). Darüber hinaus können die Vertragsparteien ebenso eine Form vereinbaren (sog. vereinbarte Form gem. § 127 in Verbindung mit § 125 Satz 2 BGB). § 127 Absatz 1 BGB bestimmt außerdem, dass für „vereinbarte Formen“ im Zweifel die gleichen Anforderungen gelten, wie bei der entsprechenden gesetzlichen Form.
II. Gesetzliche Formen
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt insgesamt fünf verschiedene Arten von gesetzlichen Formen:
1. die Schriftform, § 126 BGB
2. die elektronische Form, § 126a BGB
4. die notarielle Beurkundung, § 128 BGB
5. die öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB
1. Anforderungen
Nach § 126b BGB sind drei Anforderungen an die Textform zu stellen:
Keine Anforderungen sind demnach:
Erfasst sind daher Nachrichten per Telefax oder Briefe ohne Unterschrift, Kopien vom Original, E-Mail oder auch SMS bzw. Whatsapp und Co.
2. Dauerhafter Datenträger
Nach § 126b BGB ist ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Ein Text ist also zur dauerhaften Wiedergabe geeignet, wenn er immer wieder gelesen werden kann, zum Beispiel bei Verkörperung des Textes auf Papier oder einer Festplatte. Die Darstellung eines Textes auf einem Monitor wird hingegen nicht auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben.
3. Rechtsfolge
Nach § 125 Satz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Textform ermangelt, nichtig.
Es besteht jedoch in besonderen Ausnahmefällen die Möglichkeit, einen solchen Formfehler über den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu heilen.
4. Beispiele
Die Textform wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beispielsweise in den folgenden Fällen verlangt:
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