Lexikon, zuletzt aktualisiert am: 28.08.2021 | Jetzt kommentieren

Das Strafgesetzbuch definiert als Täter denjenigen, der eine Straftat selbst begeht. Neben der unmittelbaren Täterschaft gibt es noch verschiedene andere Täterschaftsformen, darunter die mittelbare Täterschaft und die Mittäterschaft. In einigen Fällen kann es zu Problemen bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme kommen. Die Rechtsprechung nimmt die Abgrenzung anhand subjektiver Kriterien vor und stellt auf den Täterwillen ab. Die Literatur sieht als Abgrenzungskriterium vor allem die Tatherrschaft an.
Die Feststellung der Täterschaft kann dann problematisch werden, wenn mehrere Personen an der Begehung einer Tat beteiligt sind. Hier muss dann zwischen Täterschaft und Teilnahme differenziert werden.
Die Rechtsprechung zieht hierzu eine subjektive Differenzierung zur Abgrenzung heran:
Der Täter will eine „eigene Tat“ begehen, er will die Tat als eigene, handelt mit entsprechendem Täterwillen und ist als Zentralfigur des Geschehens anzusehen.
Der Teilnehmer möchte lediglich eine fremde Tat veranlassen oder fördern, er ist nur eine Randfigur des Tatgeschehens, er hat keinen eigenen Täterwillen, sondern möchte die Tat als fremde.
Würde auch eine Gestaltungsmacht ausreichen, um die Frage nach der Täterschaft zu bejahen, wäre auch beispielsweise der lediglich im Hintergrund agierende Bandenchef als Täter anzusehen.
Per Gesetz wird zwischen verschiedenen Täterschaftsformen unterschieden, denn wie ein Täter eine Straftat begeht, kann auf unterschiedliche Weise erfolgen.
Die Definition des unmittelbaren Täters findet sich in § 25 Absatz 1, 1. Alternative StGB.
Unmittelbarer Täter ist demnach der, der die Straftat selbst begeht. Ob er dies tut, lässt sich vor allem anhand der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands beurteilen.
Das Gesetz kennt weiterhin den sogenannten mittelbaren Täter. Mittelbarer Täter ist gem. § 25 Absatz 1, 2. Alternative StGB, wer eine Straftat durch einen anderen begeht. „Durch einen anderen“ bedeutet in diesem Fall, dass der mittelbare Täter seine Tat mit Hilfe einer anderen Person begeht, die er als Werkzeug einsetzt, während er selbst Hintermann bleibt.
Um dies zu bejahen, wird regelmäßig darauf abgestellt, dass derjenige, der als Werkzeug agiert, selbst ein Strafbarkeitsdefizit haben sollte. Entweder handelt er tatbestandslos oder aber rechtmäßig oder schuldlos. Der mittelbare Täter handelt also nie selbst, sondern handelt durch sein Werkzeug. Das Handeln des Werkzeugs wird aber dann dem mittelbaren Täter als Hintermann zugerechnet.
Ein Beispiel für mittelbare Täterschaft: Arzt A weist eine Krankenschwester an, dem Patienten P ein Schmerzmittel zu verabreichen. Bei dem Mittel handelt es sich tatsächlich aber um tödliches Gift. Nach der Verabreichung durch die Krankenschwester stirbt P. Die Krankenschwester hat hier durchaus den objektiven Tatbestand des Totschlags verwirklicht, Vorsatz ist jedoch nicht gegeben, mithin also ein Strafbarkeitsdefizit. Die Krankenschwester handelt als Werkzeug des Arztes.
Die Mittäterschaft ist in § 25 Absatz 2 StGB geregelt. Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. Voraussetzung für die Mittäterschaft ist, dass alle Täter einen gemeinsamen Tatplan haben, nach dem sie vorgehen. Dass mehrere Täter rein zufällig am gleichen Tatort Straftaten verüben, würde zur Bejahung der Mittäterschaft demnach nicht ausreichen.
Nicht nötig ist es hingegen, dass auch alle Täter jeweils den gesamten objektiven Tatbestand einer Strafnorm verwirklichen. Am Ende müssen lediglich alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Jedem Täter wird die Handlung des jeweils anderem zugerechnet.
Objektive Tatbestandsmerkmale können einem Mittäter, der diese selbst nicht erfüllt, also über den gemeinsamen Tatplan zugerechnet werden. Den subjektiven Tatbestand müssen hingegen alle Mittäter in ihrer eigenen Person erfüllen. Das heißt, alle müssen mit Vorsatz und Absicht handeln.
Ein Beispiel für Mittäterschaft: A und B planen, C auszurauben. A hält den C schließlich fest und hindert ihn daran, sich zu wehren, während B ihm das Portemonnaie aus der Jacke entwendet. B begeht hier die Wegnahmehandlung, die auch dem A zugerechnet wird. Ebenso wird das Festhalten des A dem B zugerechnet. Somit wären beide wegen mittäterschaftlich begangenem Raub strafbar.
Die Nebentäterschaft selbst ist im Strafgesetzbuch nicht geregelt. Von einer Nebentäterschaft spricht man, wenn mehrere Personen unabhängig voneinander den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken liegt hier gerade nicht vor, was einen wichtigen Unterschied zur Mittäterschaft darstellt. Dabei wird zwischen zwei Varianten der Nebentäterschaft unterschieden:
Die Tatbeiträge der beiden Täter führen nur in Kombination zum gewünschten Erfolg. Beispiel: Täter A verabreicht dem Opfer Gift, ebenso Täter B. Nur die gemeinsame Giftmenge wirkt letztlich tödlich.
Von alternativer Kausalität spricht man hingegen, wenn zwar einer der Tatbeiträge hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele, aber nicht beide Tatbeiträge hinweg gedacht werden können, ohne dass der konkrete Tatbestandserfolg entfiele.
Was die Täterschaft im Ordnungswidrigkeitenrecht betrifft, gilt hier das sogenannte Einheitstäterprinzip. Hierbei geht man von der Regelung des § 14 OWiG aus, der besagt, dass jeder ordnungswidrig handelt, der sich an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt. Täter ist also jeder, der an einer Ordnungswidrigkeit ursächlich mitgewirkt hat. Anders als im Strafrecht, gibt es im Ordnungswidrigkeitenrecht keine Teilnahme, mithin keine Beihilfe oder Anstiftung.
Das Einheitstäterprinzip wird auch im Verkehrsrecht angewendet. Verschiedene Täterschaftsformen zu definieren ist hier ohnehin nicht angebracht, da der Großteil der verkehrsrechtlichen Delikte fahrlässig begangen wird.
Was ist der Rechtsgedanke dahinter, Menschen für verschiedenste Taten stets mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe, nie aber mit Gleichem zu bestrafen?Utopie: A schlägt den B widerrechtlich? Dies zeigt eine Videoaufnahme? Dann kann B den A genau so schlagen, ohne daß sich der A wehren darf. Direkt im Gerichtssaal.Realität: A schlägt den B... » weiter lesen
In letzer zeit scheinen sich die Schlagzeilen zu häufen von besonders grausam verübten Morden. Fast immer hatten die Täter einen Migrationshintergrund. Tun rein deutsche Täter weniger besonders grausame Morde verüben. Was sagt die Kriminalitätsstatistik dazu? » weiter lesen
A ist selbstständiger Transportunternehmer und wurde in kurzer Zeit von Zwei Auftraggebern rassistisch beleidigt.1.VorfallEiner hat ihm zum Abschied gesagt "schau dass du weiter kommst...scheiss kanacke oder neger..seids alle gleich"2. VorfallEs ging um vertragsabwicklungen. A wollte die Arbeit nicht unter den Bedingungen machen wie... » weiter lesen
Hallo,zu folgendem fiktiven Fall hätte ich eine Frage:A und B fahren ein illegales Straßenrennen, bei dem der Unbeteiligte C zu Tode kommt. A war mit über 150km/h über eine rote Ampel gefahren und fuhr in den Wagen des C, der sofort zu Tode kam. In der Verhandlung vorm Landgericht wird den beiden ein bedingter Tötungsvorsatz... » weiter lesen
Hi,ich sitze gerade an einem Fall und komme einfach absolut nicht weiter. Vielleicht kann mir hier jemand helfen ? Der Sachverhalt:M lebt mit dem Vater (V) seiner Ehefrau zusammen. Die Ehe ist schon seit Jahren zerrüttet und seine Ehefrau ist vor vier Monaten ausgezogen. M hatte ihr und V versprochen, sich um V zu kümmern . Allerdings... » weiter lesen
Hallo, liebe Juristen und solche die es werden wollen!
Wie ist es denn mit Mobbing unter Schülern in der Schule, dass so weit reicht, dass der gemobbte Schüler nicht nur die Kontakte auch außerhalb der Schule verliert, die größtenteils aus Mitschülern bestehen, sondern auch die Noten entsprechend schlecht werden, sodass evtl. die... » weiter lesen
Bei einer Verhandlung wegen Nachstellung und Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz möchte das Opfer, das der Täter den Saal verlassen muss, wenn es seine Aussage macht. Aufgrund der hohen psychischen Belastung über die lange Zeit der Nachstellung und die daraus bereits resultierenden körperlichen Beschwerden. Außerdem fürchtet das... » weiter lesen
Ich sehe manchmal diese Gerichtsshows. Und nicht selten entpuppt sich jemand anderer als der Angeklagte als der Täter. In diesen Fällen wird dann der Angeklagte freigesprochen, soweit so gut. Aber dann kommt der Spruch, die Kosten des Verfahrens trage die Staatskasse - also die Steuerzahler. Das finde ich eine Unversch.... - die Kosten... » weiter lesen



§ 46 a Nr. 1 StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) erfordert, dass der Wille zur Aussöhnung in dem Prozessverhalten des Angeklagten deutlich wird. Der Angeklagte muss prinzipiell akzeptieren, dass er für das am Opfer begangene Unrecht einzustehen hat; dazu gehört auch, dass er die Opferrolle respektiert und dem Opfer im Prozeß mit Respekt...
Zur Anwendung der Milderungsmöglichkeit der §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB bei Schadenswiedergutmachung, die über die Höhe des angerichteten Schadens hinausgeht.
Zur wegen vorwerfbarer Alkoholisierung verneinten Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB und zu den Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung nach § 46 a StGB.
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