Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 24.12.2024 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten
Die Gewaltausübung liegt allein in der Macht des Staates. Die Allgemeine Staatslehre gibt dem Staat die Legitimation, physische Gewalt auszuüben. Das Gewaltmonopol des Staates ist eine Grundlage zum Funktionieren des Rechtsstaates. Es gehört zu den Obliegenheiten eines souveränen Staates und dient der Garantie für Frieden und Ordnung in einem Staat.
Der Begriff Gewaltmonopol des Staates ist 1919 von dem Soziologen Max Weber geprägt worden. Aber bereites Jean Bodin hat 1576 in seiner Schrift „Sechs Bücher über den Staat“ den Wesenshalt staatlicher Souveränität dargelegt.
Das Gewaltmonopol des Staates beruht darauf, dass Angehörige eines Gemeinwesens darauf verzichten, individuell ihre vermeintlichen Rechte und Ansprüche mit Gewalt durchzusetzen. Dieses Recht übertragen sie den Justiz- und Exekutivorganen, das heißt dem Gericht, beziehungsweise der Polizei und der Verwaltung. Diese sind jedoch an das Gesetz gebunden, das von der Legislative sanktioniert wird.
In der Neuzeit hat sich der Staat als alleiniger Gewaltinhaber gegenüber anderen sozialen Kräften durchgesetzt. Hier wurde zunächst die Machtausweitung der Monarchie zielgerichtet unterstützt. Das Gewaltmonopol des Staates wurde in früheren Formen durch Fehden und Blutrache als Mittel zur Rechtsdurchsetzung benutzt. Aus Streit entstanden Kämpfe, die nach Rache verlangten, die aber wiederum eine neue Beleidigung darstellten. Hier muss also der Staat als Unterbrecher dieses negativen Kreislaufes eingreifen. Der idealistische Gedanke dabei war, den Bürger vor Übergriffen zu schützen und den Rechtsmissbrauch mittels Gewalt einzelner Personen oder Gruppen zu verhindern. Das sollte der zivilisatorische Fortschritt sein und ein angstfreies Sozialleben darstellen.
Der demokratische Staat darf dieses Monopol nur zu Zwecken, die vom Volk erwünscht bzw. gebilligt sind, ausüben. Der Staat ist an das Gesetz gebunden.
Nur in Ausnahmefällen darf der Bürger selbst Gewalt anwenden, zum Beispiel als Notwehr oder wenn ihm staatliche Hilfe zur Abwendung von Gefahr für Leib, Seele, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut gegenwärtig nicht zur Verfügung steht (Notstand). § 823 BGB gewährt einen Schadensersatzanspruch gegen andere aufgrund der Anwendung von privater Gewalt, wenn der Täter einen Anspruch gegen den Verletzten hat, zum Beispiel dass ein Schuldner nicht mit Gewalt zu einer geschuldeten Handlung gezwungen wird. Das hätte auch strafrechtliche Konsequenzen für den Täter, der seine Ansprüche gewaltsam ohne Rechtsaufsicht durchsetzt.










Durchsuchen Sie hier JuraForum.de nach bestimmten Begriffen:
© 2003-2025 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.