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Positives Recht - Definition und Bedeutung

Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 04.02.2024 | Jetzt kommentieren| Jetzt bewerten

positives Recht (© M. Schuppich - Fotolia.com)
positives Recht (© M. Schuppich - Fotolia.com)

Das Wort 'Positives Recht' stammt vom Lateinischen 'ponere bzw. positum und bedeutet "setzen", "stellen" oder "legen". Das hat somit wenig mit dem 'positiv' als 'Gut' zu tun, das der allgemeine Sprachgebrauch kennt. Es ist eher das geschriebene, niedergelegte – gesetzte Gesetz. Das positive Recht beschreibt sich als das geschriebene Gesetz im Gegensatz zum Naturgesetz, zum Gewohnheitsrecht.

Positives Recht - Allgemeines

Es ist ein vom Menschen 'gesetztes' Recht. Das Naturrecht ist dem Menschen bereits vorgegeben. Es ist die Gesamtheit der vom staatlichen Gesetzgeber erlassenen Vorschriften, ob sie nun direkt sind oder indirekt. Doch steht hier die Rechtswissenschaft vor einem Kontinuum der Veränderung, das Schwierigkeiten bereitet.

Denn geltendes Recht muss durchaus 'positiv' sein. Und zwar im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches. Will meinen, 'positiv'  bedeutet in diesem Zusammenhang eine Wertigkeitsanforderung der momentan existierenden Gesellschafterstruktur.

Verdeutlichung des Begriffes „positives Recht“

Ein wenig klarer wird der Begriff „positives Recht“ in der folgenden Formulierung:

'… umfasst die Rechtsnormen, die in einem bestimmten örtlichen Bereich zu einer bestimmten Zeit effektiv ('positiv') gelten und deren Durchsetzung zumeist von der staatlichen Autorität garantiert wird'.

Positives Recht ist damit, relativ gesehen zumindest, eine durchaus subjektive Auslegungssache.

Positives Recht und Naturrecht

Das niedergeschriebene Gesetz steht, gerade in der Rechtsphilosophie, dem Naturrecht gegenüber. Denn Naturrecht bedeutet nicht nur eine Folge von primären, einfach erkennbaren Rechtsprinzipien, sondern stellt auch eine Art der Argumentation dar. Wer nach dem Naturgesetz argumentiert, spricht allen Menschen die gleichen Rechte von Geburt an zu, hier haben die Menschenrechte ihre Wurzel. Die Prinzipien des Naturrechts sind selbsterklärend. Hier ist Gott, die Natur, das nicht beschreibbare, das Logo, der Geist, der die Welt durchflutet, aber ebenso naturwissenschaftliche Erkenntnis und der sich daraus ergebende Zwang als Quelle anzusehen. Die Argumentation nach dem Naturrecht gab es bereits in der Antike, im 18. Jahrhundert fand sie erneut viele Anhänger. Die berühmtesten unter ihnen Aristoteles und Platon, Thomas von Aquin und Johannes Messner.

Überschneidung von Philosophie und Juristik

Einer der hervorragendsten Beobachter von positivem und Naturrecht mit sehr starrer Einstellung war Baruch de Spinoza, Bento de Espinosa, lateinisiert Benedictus de Spinoza, geboren 1623 in Amsterdam, ein niederländischer Philosoph. Er war Vertreter des Rationalismus  und ist einer der Begründer der modernen Religions- und Bibelkritik.

'ordo et connexio idearum idem est ac ordo et connexio rerum';

'Die Ordnung und Verknüpfung der Ideen ist dieselbe wie die Ordnung und Verknüpfung der Dinge.'

Arthur Schopenhauer, deutscher Hochschulfreier, Autor und Rechtsphilosoph, gestorben in 1860 hält dagegen:

'Die, welche mit Spinoza leugnen, dass es außer dem Staat ein Recht gebe, verwechseln die Mittel, das Recht geltend zu machen, mit dem Rechte. Des Schutzes ist das Recht freilich nur im Staat versichert, aber es selbst ist von diesem unabhängig vorhanden'

Es wird deutlich, dass über eine Definition, über Inhalt und Bedeutung tiefe Unklarheit herrscht. Diese Mehrdeutigkeit der Begrifflichkeit hat zur Wirkung, dass gewisse Ansprüche ganz einfach für naturrechtlich erklärt werden, weil keine anderen Vernunftargumente vorhanden wären, die Definition sehr zweckmäßig erscheint.

Verletze niemanden

'Neminem laede'. Schon die Rechtsphilosophen vor gut 2500 Jahren kamen zu dem Schluss, dass so einige Gesetze die Auszeichnung 'gerecht' keineswegs verdienen. Somit könne es auch keine 'ungerechten' Gesetze geben. Sehr resolut. Das Naturrecht nun aber setze uns in Stande, die Feststellung zu treffen, ob ein Gesetz nun gerecht oder ungerecht sei. Die Reduktion des Naturrechts, das im Übrigen zwangsläufig aus Verboten besteht wie sie die alten Philosophen sahen, lautet schlicht: 'Neminem laede'. Verletze niemanden.

Das Gute im positiven Recht

Es gälte, das Gute im positiven Recht zu definieren. Ein schwieriges Unterfangen. Eine systematische Betrachtung der Ethik in Zusammenhang mit dem Naturrecht versuchte schon zu Zeiten der Sophisten und Vorsokratiker diese Definition fest zu machen.

'Das Gute ist, was der Mensch anstrebt'

Diese Beschreibung konnte nicht richtig sein. Sie widersprach und widerspricht jedem Menschenverstand und jedweder Erfahrung.

Das Gute ist, was der Mensch anstreben sollte

Eine leere Wörterhülle, denn ihr fehlt das Akkreditiv. Wer definiert denn, was anzustreben ist? Also kam man, - die Kantsche These vom kategorischen Imperativ war noch nicht bekannt -, mit den Stoikern zu einer Lösung, die ein Logos, in dem undefinierbare göttliche Macht implementiert war, als Basis benutzte.

Natürlich oder positiv?

Wie man sieht, kommt immer wieder eine erstaunliche, grundlegende Begrifflichkeitsverwechslung zum Tragen. Eins um das andere Mal vermischen sich die Bedeutungen von 'positiv', 'natürlich', 'Natur', 'Gerechtigkeit', 'Notwendigkeit'. Auch Triebe sind zum Beispiel 'natürlich'. 'Natürlich' ist also auch das, was man als 'das Recht des Stärkeren' bezeichnet. Diesem Recht wohnt nur ein Anspruch inne, nämlich der, dass es nicht verletzt werden darf. Der Sophist Kallikles sieht das sogenannte 'positive Gesetz' als eine naturwidrige Beschränkung der menschlichen Freiheit. Es stelle einen Versuch der Schwachen dar, sich durch Rechtsgleichheit vor dem „natürlichen Recht“ der Starken zu schützen. Wir finden also den Begriff des 'positiven' Rechts in seiner Bedeutung als 'gut' ins Gegenteil gekehrt.

Das Gewohnheitsrecht

Unweigerlich wird man sich fragen, inwieweit das Gewohnheitsrecht mit dem positiven oder dem Naturrecht zu tun hat. Das Gewohnheitsrecht ist gesetzliches Recht, jedoch nicht in Gesetzen  festgeschrieben. Seine Existenz ergibt sich aus Artikel 20 Absatz 3 GG des Grundgesetzes. Die prekäre Rolle, die das Gewohnheitsrecht spielt, wird in dieser Definition über 'communis opinio' deutlich:

'Das Gewohnheitsrecht ist ein ungeschriebenes, positives Recht, das durch dauernde und allgemeine Übung aufgrund der Rechtsüberzeugung weiter Volkskreise, genannt entsteht'.

Das 'ungesetzte' Gewohnheitsrecht findet sich dem gesetzten Recht, dem Gesetz in Opposition. Doch es ist durch Artikel 2 EGBGB nachdrücklich anerkannt, verliert jedoch zunehmend an wirklicher Bedeutung, da die positive Rechtsgebung mehr und mehr alle Lebensbereiche und Nischen auffüllt. In einem modernen Rechtsstaat wird es eher vernachlässigt, weil nicht notwendig. Alles ist gesetzlich 'positiv' geregelt. Nun könnte man kritisch anmerken, dass hier langfristig auf eine deutliche Inflexibilität der Gesetzgebung hingearbeitet wird. Desto mehr Regeln, desto schwieriger die Anpassung an neue Gegebenheiten, nicht nur durch die Vielzahl der notwendig zu beachtenden Gesetze zur Veränderung eines Gesetzes, sondern auch durch die natürliche Trägheit, die entsteht, wenn alles und jedes gesetzlich geregelt ist.

Änderungen werden nur sehr zögerlich kompensiert. Kreativität geht langfristig verloren. Formalismus und Staatsgläubigkeit können folgen und sind die Folge. Grundsätzlich fehlt der positiven Gesetzgebung ein neutrales Korrektiv, das durch die eben beschriebene Trägheit aber sehr einfach unnötig gemacht wird. Das Gesetz, möchte man meinen, 'postiviere' sich selbst. Eine Eigenlegitimation, die vom Bürger meist mit einem Achselzucken abgetan wird.

Was nützt mir Spinoza, wenn ich beim Falschparken erwischt werde, mag sich so mancher fragen. Und hat vollkommen Recht. Die Diskussion um Grundsätzlichkeiten zum sogenannten 'positiven Recht' ist tatsächlich nur rechtsphilosophisch relevant. Ansonsten ist vom Bürger Vertrauen und Hingabe an den demokratischen Grundgedanken gefordert.


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