Wann kommt es zu einer Pfändung und was bedeutet es für den Schuldner?

Lexikon, zuletzt aktualisiert am: 22.09.2021 | Jetzt kommentieren

Erklärung zum Begriff Pfändung

Pfändung  (© Daniel Ernst - Fotolia.com)
Pfändung (© Daniel Ernst - Fotolia.com)

Von einer „Pfändung“ spricht man dann, wenn Gegenstände beschlagnahmt werden, um Gläubigerforderungen zu befriedigen. Dies ist in jenen Fällen angebracht, in denen ein Schuldner offene Forderungen des Gläubigers nicht begleichen kann.

Pfändung - Voraussetzungen

Eine Pfändung unterliegt den Regelungen der Zivilprozessordnung. Im Zivilrecht bedarf es eines Vollstreckungstitels, welcher dem Schuldner zugestellt werden muss. Ein Vollstreckungstitel ist als eine rechtliche Anordnung anzusehen, gemäß derer eine Zahlung erfolgen muss. Auch kann sich diese Anordnung auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung beziehen. Ein Vollstreckungstitel ist ein notwendiges Instrument zur Zwangsvollstreckung; liegt ein solcher nicht vor, kann keine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden.

Im öffentlichen Recht hingegen ist ein Vollstreckungstitel für eine Pfändung nicht erforderlich; dort wird er durch die sogenannte Vollstreckungsanordnung ersetzt. Diese ist § 3 Abs. 1 VwVG unabdingbar zur Durchsetzung von Forderungen seitens der Behörden.

Pfändung von Gegenständen

Liegt ein Vollstreckungstitel vor, so kommt ein Gerichtsvollzieher beziehungsweise ein Vollziehungsbeamter in die Wohnung des Schuldners und durchsucht diese nach pfändbaren Gegenständen.

JuraForum.de-Tipp: Als „nicht pfändbar“ werden sämtliche Gegenstände angesehen, welche lebensnotwendig sind. Dabei ist zu beachten, dass es eine Menge Gegenstände gibt, die nicht gepfändet werden dürfen, z.B. weil sie dazu benötigt werden, die wirtschaftliche Existenz des Schuldners zu gewährleisten [BGH, 28.01.2010, VII ZB 16/09]. Welche dies im Einzelnen sind, wird gemäß § 811 ZPO definiert.

Jene Gegenstände hingegen, welche gepfändet werden dürfen, werden entweder von dem Gerichtsvollzieher mitgenommen oder mit einem Pfandsiegel versehen. Dieses wird umgangssprachlich häufig als „Kuckuck“ bezeichnet. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Gerichtsvollzieher zunächst den Wert der Gegenstände gegen die Kosten aufwiegen muss, die durch die Pfändung entstehen, denn auch diese sind vom Schuldner zu begleichen. Dies führt in der Praxis häufig dazu, dass nur hoch- bzw. neuwertige Gegenstände zur Pfändung verwendet werden.

Auch das Bargeld, welches der Schuldner bei sich trägt, wird zur Pfändung verwendet; dies wird als „Taschenpfändung“ bezeichnet.

Durch die Pfändung seitens des Gerichtsvollziehers entsteht die Verstrickung der gepfändeten Sache und der Entstehung des Pfändungspfandrechts. Dieses ist ein Pfandrecht des Vollstreckungsgläubigers an einem gepfändeten Gegenstand. Der Gläubiger wird durch die dadurch erweiterten Rechte zum Pfändungspfandgläubiger.

Die gepfändeten Gegenstände werden nun öffentlich versteigert. Der dadurch entstandene Erlös wird zur Tilgung der Schulden beim Gläubiger sowie zur Deckung der Pfändungskosten verwendet. Sollte der Erlös die Verpflichtungen des Schuldners übersteigen, so erhält er die überschüssige Summe.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Sollen im Zivilrecht Forderungen oder andere Vermögensrechte gepfändet werden, so geschieht dies mithilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, welcher vom zuständigen Vollstreckungsgericht erlassen wird. Dieser wird auf Antrag erlassen und muss folgenden Inhalt haben:

  • Nennung des Schuldners, des Gläubigers und gegebenenfalls des Drittschuldners
  • Angabe der Gläubigerforderung
  • Bezeichnung des gepfändeten Anspruchs
  • Ausspruch der Pfändung
  • Bankverbindung des Gläubigers
  • Verbot an den Drittschuldner, die gepfändete Forderung an den Schuldner auszahlen
  • Gebot an den Schuldner, sich an den Einzug des Anspruchs zu halten

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beinhaltet das an den Arbeitgeber gerichtete Verbot, den über die Pfändungsfreigrenze hinausgehenden Lohn an den Schuldner auszuzahlen. Gleichzeitig ordnet er an, dass der einbehaltene Betrag an den Gläubiger auszukehren ist.

Pfändungsverfügung

Im öffentlichen Recht erfolgt eine derartige Pfändung mithilfe einer Pfändungsverfügung, welche durch die zuständige Vollstreckungsstelle erlassen wird. Diese kann beispielsweise das Finanzamt oder das Hauptzollamt sein. Um eine Pfändungsverfügung erlassen zu können, muss zunächst ein vollstreckbarer Titel vorhanden sein, beispielsweise ein rechtskräftiger Leistungsbescheid seitens der Behörde. Des Weiteren muss die Leistung, zu welcher der Schuldner verpflichtet ist, fällig sein, wobei ihm noch eine Schonfrist von einer Woche nach Erreichen der Fälligkeit zu gewähren ist. Auch ist der Schuldner vor der Vollstreckung zu mahnen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Pfändungsverfügung erstellt werden. Dabei ist relevant, dass einige inhaltliche Anforderungen zwingend zu beachten sind:

  • die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners,
  • die Bezeichnung des Drittschuldners als Adressat der Pfändungs- und Einziehungsverfügung,
  • eine genaue Bezeichnung der Forderung, also des Gegenstands, in welchen vollstreckt werden soll
  • der Betrag, wegen dessen die Pfändungsverfügung ergeht,
  • das Verbot an den Drittschuldner, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten,
  • das Gebot an den Vollstreckungsschuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten und
  • die Anordnung der Einziehung der Forderung.

Mit Zustellung an den Drittschuldner wird die Pfändungsverfügung wirksam. Dadurch entsteht ein öffentlich-rechtliches Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Forderung

Pfändungsfreigrenzen

Einen Teil seines monatlichen Nettoeinkommens darf ein Schuldner behalten. Wie hoch der individuelle Betrag ist, hängt von der Anzahl der Unterhaltspflichten des Schuldners ab:

Gültigkeits-
Zeitraum

Unterhaltsberechtigte

volle
Pfändung
ab
Höchstbetrag

  0

   1

   2

   3

   4

  ≥ 5

vom 1. Januar 2002
bis 30. Juni 2005

 930

1.280

1.475

1.670

1.865

2.060

    3.618,08

von 1. Juli 2005
bis 30. Juni 2011

 990

1.360

1.570

1.770

1.980

2.190

    3.618,08

seit 1. Juli 2011
bis 30. Juni 2013

1.030

1.420

1.640

1.850

2.070

2.280

    3.618,08

ab 1. Juli 2013

1.049

1.439

1.659

1.879

2.099

2.319

    3.618,08

ab 1.Juli 2015

1.109

1.479

1.709

1.929

2.159

2.379

   3.618,08

ab 1.Juli 2017 1.139

1.569

1.799 2.039 2.279 2.519      3.618,08
ab 1.Juli 2019 1.179 1.629 1.869 2.119 2.369 2.619      3.618,08

Pfändungsfreier Anteil
über dieser Grenze

30 %

50 %

60 %

70 %

80 %

90 %

      0 %

(Alle Beträge in Euro) Die nächste Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt zum 01.07.2021.

Demzufolge gilt:

  • Das Einkommen eines Schuldners, welches unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, darf der Schuldner behalten.
  • Das Einkommen, welches über der Pfändungsfreigrenze und unterhalb des Höchstbetrags liegt, bleibt zu den angegebenen Prozentsätzen unpfändbar.
  • Das Einkommen, welches über dem Höchstbetrag liegt, wird vollumfänglich verpfändet.
JuraForum.de-Tipp: Der pfändungsfreie Betrag, über welchen ein Schuldner verfügen darf, kann auf Antrag erhöht werden, wenn es dem Schuldner ansonsten nicht möglich ist, seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten.

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