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Parteiverbot

Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 11.11.2023 | Jetzt kommentieren

Ein Parteiverbot, als Werkzeug einer lebendigen Demokratie. Ein wirklich empfindliches Thema, das an die Nerven der Demokratie geht. Politische Parteien sind grundsätzlich die Basis der demokratischen Arbeit, ein Verbot würde dem Gedanken der Demokratie, dem Recht auf freie Meinungsäußerung vollkommen widersprechen. Die hervorragende Bedeutung von politischen Parteien veranschaulicht das in Artikel 20 des Grundgesetzes festgelegte Parteienprivileg. Die sichert den Parteien in Deutschland besondere Rechte zu, die andere Vereinigungen nicht erhalten. Ein solches Vorrecht ist zum Beispiel, die Möglichkeit der Teilnahme an Wahlen zum Bundestag oder auch zum Landtag. Anderen politischen Vereinigungen, die nicht als politische Partei im Sinne der Verfassung gelten, dürfen lediglich auf kommunaler Ebene tätig sein und antreten. Auch sind Parteien besonders vor einem Parteiverbot geschützt. Ein Parteiverbot darf lediglich vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Zu diesem Zweck muss die sogenannte Verfassungswidrigkeit der politischen Partei festgestellt worden sein.

I. Der Parteienstatus und die Parteienfinanzierung

Es verhält sich so, dass zugelassene politische Parteien für jeden ihrer Wähler einen bestimmten Geldbetrag bekommen, früher auch Wahlkampfkostenerstattung genannt. Eine Partei darf sich, um als politische Partei anerkannt zu werden, jedoch nicht nur institutionalisieren, sondern sie muss auch besondere Pflichten erfüllen. So muss sie grundlegend demokratisch organisiert sein, sie muss über die Herkunft der Geldmittel, mit der sie arbeitet, auch wozu sie sie verwendet, Bescheid geben.

II. Die Privilegierung

Die Privilegierung der Parteien zeigt sich ganz besonders deutlich in der Einkommenssteuerpolitik. Der Zahler von Einkommenssteuer kann bis 1650 Euro als Lediger, und bis zu 3300 Euro als Verheirateter vom Finanzamt zurückerstattet bekommen, Aufwendungen für gemeinnützige Vereinigungen mindern dagegen lediglich das zu versteuernde Einkommen. Darum trifft ein Parteiverbot, das im Übrigen nur vom Deutschen Bundestag, vom Bundesrat und von der Bundesregierung beantragt werden darf, eine Partei mehr oder weniger tödlich. Denn das, was entschieden wird, führt nicht nur lediglich zum Verbot der Partei sowie ihrer eventuellen Nachfolgeorganisation, zum sofortigen Mandatsverlust, sondern ebenso zum Einzug des Vermögens der Partei und es absoluten Verbotes ihrer Kennzeichen. Bisher wurde in Deutschland zweimal ein Parteiverbot angestrengt und durchgeführt. Das war einmal im Jahre 1952 die sozialistische Reichspartei, abgekürzt SRP, eine Nachfolgepartei der NSDAP, als auch im Jahre 1956 die Kommunistische Partei Deutschland, die KPD. Verfahren zum Parteiverbot gegen die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei und auch gegen die Hamburger Nationale Liste wurden angestrengt. Im Jahre 2003 scheiterte ein Versuch, die Nationaldemokratische Partei Deutschland verbieten zu lassen. Doch ist, nachdem im November 2011 Verbindungen des thüringischen NPD Vorstands Ralf Wohlleben zur terroristischen Gruppe Nationalsozialistische Untergrund (NSU) aufgedeckt wurde, das NPD Verbot erneut ein zentrales Thema.

III. Was sagt das Grundgesetz zum Parteiverbot?

Verfassungsfeindlich muss die Partei sein. Nach Artikel 21 Abs. 2 GG ist verfassungswidrig als Partei, wer versucht die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder beeinträchtigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Wer denn nun verfassungsfeindlich ist, darüber entscheidet nach Artikel 21 Absatz 2 S 2 GG ganz alleine das Bundesverfassungsgericht. Jedoch: Eine bloße verfassungsfeindliche Haltung ist nicht genügend. Zusätzlich zu dieser verfassungsfeindlichen Haltung muss auch ein aggressiv-kämpferisches gegen die vorherrschende gesellschaftliche Ordnung vorhanden sein. Nach BVerfGE 5, 85, 144 sind auch geheime Zielsetzungen für ein Parteiverbot von Bedeutung, soweit sie nachweisbar sind. Das Bundesverfassungsgericht sagt im Allgemeinen: „Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung […] nicht anerkennt; es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.“


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