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Der Zweck, welchem ein Gebäude dient, wird als „Nutzung“ bezeichnet. Diese Nutzung ist im Baurecht grundsätzlich nicht genehmigungsfrei sondern genehmigungspflichtig. Man unterscheidet zunächst zwischen privater und öffentlicher Nutzung, wobei diese wiederum in verschiedene Kategorien einzuteilen sind, die sich durchaus überschneiden können:
Soll nun die genehmigte Bauart eines Gebäudes verändert werden, so wird dies als „Nutzungsänderung“ bezeichnet. Diese ist beispielsweise in folgenden Fällen gegeben:
Um die Nutzung ändern zu dürfen, bedarf es gemäß der betreffenden Landesbauordnung („Änderung der genehmigten Nutzungsart“) einer Genehmigung (Bauantrag), wenn an die neue bauliche Anlage in der neuen oder weiteren Nutzung Anforderungen seitens des öffentlichen Baurechts gestellt werden, was in der Regel der Fall ist. Die Genehmigung wird von der zuständigen Gemeinde beziehungsweise Stadt auf Antrag erteilt.
Doch nicht jede Veränderung (Umnutzung) stellt zugleich eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar: so werden beispielsweise gemäß § 69a der Niedersächsischen Landesbauordnung (NBauO) von der Genehmigungspflicht ausgeschlossen:
Dabei müssen die geplanten Nutzungsänderungen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Der Antrag, welcher an die zuständige Genehmigungsbehörde gestellt wird, unterliegt einigen Anforderungen. So muss zunächst für die Nutzungsänderungsgenehmigung ein behördliches Antragsformular, welches bei der Behörde erhältlich ist, ausgefüllt und vom Bauherren sowie vom Antragssteller persönlich unterschrieben werden. Außerdem muss dem Antrag auf Nutzungsänderung beigefügt werden:
Sollte die Nutzungsänderung gewerblicher Art sein, ist zudem noch eine Betriebsbeschreibung erforderlich.
Sollten bauliche Änderungen anfallen, müssen auch die voraussichtlichen Herstellungskosten sowie die Baubeschreibung angegeben werden.
Zu beachten ist ebenfalls, dass in Einzelfällen Gutachten, wie etwa Schallschutzgutachten oder ein Konzept zum Brandschutz, erforderlich sein müssen.
Die Zulässigkeit der geplanten Nutzungsänderung wird dann von der zuständigen Behörde überprüft und gegebenenfalls genehmigt. Gegebenenfalls auch mit Auflagen. Sind allerdings keine baulichen Veränderungen mit der Nutzungsänderung verbunden, werden dem Antragsteller keine speziellen Auflagen gemacht.
So darf ein Gaststättenbetreiber sein Lokal beispielsweise nicht in eine Event-Gastronomie umfunktionieren, wenn schon bei normaler Nutzung die Auflagen zum Lärmschutz nicht eingehalten werden können [VG Bayreuth, 12.07.2012, B 2 K 12.202].
Neben dem Antrag auf Nutzungsänderung müssen gegebenenfalls noch andere Anträge gestellt werden. Diese sind abhängig von der geplanten Nutzungsänderung. So muss beispielsweise bei einer Änderung der Nutzung von Wohnraum in einen Gastronomiebetrieb eine Konzession hierfür beim zuständigen Ordnungsamt zu beantragen. Auch Werbeanlagen, welche aufgestellt werden sollen, müssen gesondert beantragt werden.
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