Die Nebenkostenabrechnung wird auch
Betriebskostenabrechnung genannt. Der Begriff
Nebenkosten ist im
BGB nicht näher geregelt. In § 535 I S.3 BGB ist ausschließlich von
„Lasten“ die Rede. Hiernach hat der
Vermieter die als Lasten bezeichneten
Kosten zu tragen. Daraus lässt sich schließen, dass man über den Begriff Lasten zu den sogenannten Betriebs- oder Nebenkosten in der Nebenkostenabrechnung kommt.
Die Nebenkostenabrechnung führt alle Kosten auf, die nicht von der vereinbarten
Miete erfasst werden. Innerhalb dieser Kosten wird zwischen den sogenannten
warmen- und
kalten Nebenkosten unterschieden. Mit den warmen Nebenkosten sind alle Kosten gemeint, die mit der Heizung und oder der Warmwasseraufbereitung anfallen. Die kalten
Betriebskosten hingegen meinen alle anderen Kosten die zusätzlich anfallen.
Allerdings besteht insoweit Gemeinsamkeit, dass die Nebenkosten aus laufenden Kosten resultierenden müssen. Das einmalige Anfallen solcher Kosten rechtfertigt nicht, dass sie in die Nebenkostenabrechnung mit einbezogen werden. Typische Nebenkosten dabei sind die Kosten für die Kehrwochen oder Hausreinigung.
Wichtig ist, dass eine Nebenkostenrechnung
klar und
strukturiert formuliert ist. Es muss für den
Mieter deutlich erkennbar sein, welcher Punkt welche Kosten verursacht. Ist dies nicht der Fall, ist der Vermieter verpflichtet den Mieter Einsicht ist seine Abrechnungsunterlagen zu gewähren.
Des Weiteren ist erforderlich, dass sich aus der Nebenkostenabrechnung erkennen lässt welcher genaue Abrechnungszeitpunkt berechnet wurde.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der, dass die Abrechnung
spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes beim Mieter eintrifft. Ist dies nicht der Fall, so ist der Mieter nicht mehr verpflichtet die Nebenkosten zu tragen und der Vermieter bleibt auf den Kosten sitzen.