Das Mahnverfahren ist ein besonderes Verfahren der Zivilprozessordnung. Ziel des Mahnverfahrens ist die schnelle und kostengünstige Erlangung eines Vollstreckungstitels. Es bietet sich in der Praxis an, wenn der geltend gemachte Anspruch unstreitig ist und der Gläubiger nur einen Titel für die Zwangsvollstreckung herbeiführen will.
Voraussetzung für die
Zulässigkeit des Mahnverfahrens ist, dass es sich bei der
Forderung des Gläubigers um einen Anspruch handelt, der auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist.
Das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat ist für das Mahnverfahren zuständig (in bestimmten Bezirken wurde auch ein zentrales Mahngericht eingerichtet). Es erlässt auf
Antrag des Antragstellers ohne Prüfung der Rechtslage einen
Mahnbescheid. Funktionelle zuständig für das Mahnverfahren ist der
Rechtspfleger.
Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts setzt den Antragsteller von der
Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich
Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Erhebt der Antragsgegner Widerspruch können die verfahrensbeteiligten die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Das Amtsgericht gibt den
Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid bezeichnet worden ist. Dort wird das streitige Verfahren durchgeführt.
Erhebt der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch, so erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten
Versäumnisurteil gleich. Der Antragsgegner kann also noch binnen zwei Wochen
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen. Aus dem Vollstreckungsbescheid kann die Zwangsvollstreckung erfolgen.