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Konkludentes Handeln - Definition, Beispiele, Anwendung & Schweigen

Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 22.01.2024 | 2 Kommentare| Jetzt bewerten

Konkludentes Handeln durch Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. (© MLFoto - Fotolia.com)
Konkludentes Handeln durch Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. (© MLFoto - Fotolia.com)

Als "konkludente Handlungen" werden stillschweigende Handlungen angesehen, welche den Schluss zulassen, dass der Handelnde ein bestimmtes Rechtsgeschäft abschließen möchte. Der Handelnde verhält sich so, dass durch sein Verhalten auf die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung geschlossen werden kann. Das bedeutet, dass eine konkludente Abgabe einer Willenserklärung nicht dadurch erfolgt, dass der Handelnde explizit sagt, was er möchte, sondern alleine durch sein Handeln seinen Willen ausdrückt.

konkludentes Handeln - Allgemeines

Rechtlich wird ein konkludentes Handeln ebenso behandelt wie eine ausdrückliche Willenserklärung. In Fällen, in denen der Erklärende einen anderen Willen gehabt hat, als der Empfänger verstanden hat, besteht die Möglichkeit der Anfechtung der Erklärung.

Der Begriff „konkludent“ stammt vom Lateinischen „concludere“ und meint „folgern“ bzw. „einen Schluss ziehen“. Dementsprechend meint konkludentes Handeln (auch als schlüssiges Handeln bekannt) eine stillschweigende Willenserklärung durch ein schlüssiges Verhalten, wodurch der redliche Empfänger auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf. Es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass eine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages ausdrücklich ausgesprochen oder niedergeschrieben wird.

Ein Vertrag besteht in der Regel aus zwei sich übereinstimmender Willenserklärungen. Eine Willenserklärung meint dabei den inneren Willen, der nach außen erkennbar gemacht werden muss. Dies erfolgt regelmäßig durch Artikulierung, kann aber auch stillschweigend durch konkludentes Handeln oder ausnahmsweise durch Schweigen geschehen (vgl. BGH NJW 2002, 3629 zum Thema Schweigen erfüllt kein Erklärungstatbestand).

Ein wichtiges Merkmal beim konkludenten Handeln ist die „Schlüssigkeit“. Ein Verhalten ist nur dann „schlüssig“, wenn es zuverlässig auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt (vgl. BGH NJW 1986, 977.). Es ist somit erforderlich, dass ein nach außen hervortretendes Verhalten vorliegt, aus dem sich die Willenserklärung für den Adressaten eindeutig – auch aus den Umständen oder dem Verhalten der erklärenden Person – ergibt (vgl. BGHZ 74, 352, 356.)

Im Allgemeinen gehört zum schlüssigen Verhalten also auch die nonverbale Kommunikation wie Mimik, Gestik oder sonstige Körperbewegungen. Dabei ist stets auf dem sog. objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Danach kommt es darauf an, „ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen lässt“ (vgl. hierzu ausführlich: BGHZ 111, 97, 101.).

Beispiele für konkludentes Handeln

  • In der Kneipe hebt ein Stammgast wortlos seine Hand oder sein Bierglas. Daraufhin bringt der Kellner ein Glas Bier.
     
  • Im Supermarkt legt der Kunde seine Ware auf das Band. Der Kassierer zieht die Ware über seine Kasse und nennt den Endbetrag.
     
  • Eine Person steigt in ein öffentliches Verkehrsmittel ein und lässt sich von einem zum nächsten Ort transportieren.
    Das Angebot wird in diesen Fällen seitens des Beförderungsunternehmens ad incertas personas (also für jedermann) unterbreitet, indem das öffentliche Verkehrsmittel an der entsprechenden Haltestelle hält [so zumindest das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 25.05.2009; Az.: 1 U 261/08].
    Es gilt ferner zu beachten, dass ein Vertrag nach herrschender Meinung auch dann zustande kommt, wenn die Person mit dem Vorbehalt in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigt, man wolle gar keinen Beförderungsvertrag abschließen. Nach Ansicht des BGH sei ein solcher Vorbehalt wirkungslos, da aus dem Verhalten der Person notwendigerweise auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen geschlossen werden muss, wobei deren Handlungsweise eine andere Deutung nicht zulasse (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1496.). Darüber hinaus läge in so einem Vorbehalt ein widersprüchliches Verhalten, das nach § 242 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] treuwidrig ist.
     
  • Eine Person begibt sich ins Krankenhaus zu einer Behandlung.
    In diesen Fällen kommt ebenso selbst dann ein Vertrag zustande, wenn der Leistungsempfänger ausdrücklich erklärt, er werde keine Vergütung zahlen (vgl. daher oben sowie BGH NJW 2000, 3429.).
     
  • Bei einer Versteigerung hebt eine Person seine Hand. Dadurch bringt er zum Ausdruck, dass er mitbietet.
    Ein solches Verhalten kann allerdings ebenso ohne Rechtsbindungswillen vorliegen, wenn jemand bei einer Versteigerung seine Hand hebt, um lediglich jemanden zu Grüßen oder um eine Wespe zu verscheuchen (siehe hierzu Trierer Weinversteigerung und BGH NJW 1995, 953 sowie BGHZ 91, 324.). In solchen Fällen kommt dennoch ein Vertrag zustande. Es besteht dann allerdings die Möglichkeit einer Anfechtung nach §§ 142, 119 BGB, was jedoch auch zu einer Schadensersatzpflicht des Anfechtenden gem. § 122 BGB führt. Der Ersatz des sog. Vertrauensschadens liegt dem Gedanken zugrunde, dass der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.
     
  • Ein konkludentes Handeln ist aber auch bei Dauerschuldverhältnissen möglich. Eine derartige Möglichkeit ist sowohl im Mietrecht durch § 545 BGB als auch im Dienstvertragsrecht bzw. im Arbeitsrecht durch § 625 BGB normiert. Das Rechtsverhältnis kann danach stillschweigend verlängert werden, wenn der Mieter das Mietobjekt weiterhin nutzt und dafür die Miete (früher: Mietzins) entrichtet bzw. der Arbeitnehmer weiterhin zur Arbeit erscheint und dieser ordnungsgemäß nachkommt und der Vermieter bzw. der Arbeitgeber dieses (konkludente) Handeln duldet.
     

Ausnahmen vom konkludenten Handeln

Ein konkludentes Handeln genügt allerdings in den Fällen nicht, in denen das Gesetz eine ausdrückliche Erklärung verlangt. Dabei ist es zwar nicht zwingend erforderlich, dass die Erklärung dann schriftlich erfolgt, sie muss aber besonders klar und eindeutig sein.

Zum Beispiel sieht § 305 Absatz 2 Nr. 1 BGB vor, dass eine Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträge nur durch ausdrücklichen Hinweis durch den Verwender und Einverständnis des Verbrauchers rechtswirksam erfolgen kann. Dementsprechend können AGB nicht durch konkludentes Verhalten zum Bestandteil eines Vertrages werden. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 700 Absatz 2 BGB für den Fall der unregelmäßigen Verwahrung von Wertpapieren im Hinterlegungsfalle.
Nach § 244 Absatz 1 BGB kann eine Fremdwährungsschuld auch in Euro beglichen werden, wenn die Zahlung in Fremdwährung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Sollte eine entsprechende Vereinbarung allerdings vorliegen, so führt ein konkludentes Handeln durch Zahlung in Euro nicht zum Erfolg.

Konkludentes Handeln - Häufige Fragen

Was bedeutet "konkludentes Handeln"?

"Konkludentes Handeln" ist ein Begriff aus dem deutschen Zivilrecht. Es beschreibt ein Verhalten, das den Schluss zulässt, dass eine bestimmte rechtliche Willenserklärung abgegeben wurde, ohne dass diese ausdrücklich ausgesprochen wurde.

Was sind Beispiele für konkludentes Handeln?

Ein Beispiel für konkludentes Handeln ist der Kauf einer Tageszeitung an einem Kiosk. Durch das Hervorholen des Geldes und das Entgegennehmen der Zeitung wird konkludent erklärt, dass man den Kaufpreis bezahlen möchte. Ein weiteres Beispiel wäre das Annehmen einer Einladung zu einem Essen in einem Restaurant. Hiermit erklärt man konkludent, dass man die Speisen und Getränke bezahlen wird.

Was ist der Unterschied zwischen konkludentem und ausdrücklichem Handeln?

Beim ausdrücklichen Handeln wird ein bestimmter Wille ausdrücklich erklärt, während beim konkludenten Handeln der Wille aus dem Verhalten erschlossen werden muss. Ein Beispiel für ausdrückliches Handeln wäre die Unterschrift unter einem Vertrag.

Welche Voraussetzungen müssen für konkludentes Handeln vorliegen?

Damit konkludentes Handeln vorliegt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss ein Verhalten vorliegen, das eine bestimmte Erklärung nahelegt, diese Erklärung muss tatsächlich gewollt sein und die Erklärung muss auch möglich und zulässig sein. Außerdem müssen die Umstände des konkreten Falls eindeutig sein, so dass eine solche Erklärung aus dem Verhalten heraus erschlossen werden kann.

Welche Rechtsfolgen hat konkludentes Handeln?

Konkludentes Handeln kann zu denselben Rechtsfolgen führen wie ausdrückliches Handeln. Wenn beispielsweise durch konkludentes Handeln ein Kaufvertrag geschlossen wurde, gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einem ausdrücklichen Vertragsschluss.

Wie kann konkludentes Handeln bewiesen werden?

Um konkludentes Handeln zu beweisen, muss derjenige, der sich auf das konkludente Handeln beruft, die Umstände darlegen, aus denen sich die entsprechende Willenserklärung ergibt. Hierfür können beispielsweise Zeugenaussagen oder Indizien herangezogen werden.

Was ist der Unterschied zwischen konkludentem Handeln und stillschweigender Willenserklärung?

Der Unterschied zwischen konkludentem Handeln und stillschweigender Willenserklärung liegt darin, dass bei konkludentem Handeln ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung gedeutet wird, während bei einer stillschweigenden Willenserklärung gar kein Verhalten vorliegt, sondern die Erklärung durch Stillschweigen oder Unterlassen abgegeben wird. Das heißt, es wird etwas nicht getan oder gesagt, was eigentlich erwartet oder notwendig wäre, um eine Erklärung abzugeben. Ein Beispiel für eine stillschweigende Willenserklärung ist, wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnerhöhung stillschweigend hinnimmt, obwohl er eigentlich nicht mehr Lohn verlangt hat. Durch das Unterlassen einer Gegenäußerung erklärt er stillschweigend, dass er mit der Lohnerhöhung einverstanden ist.

Wie unterscheidet man zwischen konkludentem Handeln und bloßem Verhalten?

Der Unterschied zwischen konkludentem Handeln und bloßem Verhalten liegt darin, dass konkludentes Handeln eine rechtliche Willenserklärung beinhaltet, während bloßes Verhalten keine Willenserklärung enthält. Um zu bestimmen, ob es sich um konkludentes Handeln handelt, muss man sich an den genannten Voraussetzungen orientieren. Es muss ein Verhalten vorliegen, das eine bestimmte Erklärung nahelegt, diese Erklärung muss tatsächlich gewollt sein und die Erklärung muss auch möglich und zulässig sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt konkludentes Handeln vor.

Welche Bedeutung hat konkludentes Handeln im Arbeitsrecht?

Im Arbeitsrecht kommt konkludentem Handeln eine große Bedeutung zu. Hier können Arbeitnehmer und Arbeitgeber beispielsweise durch konkludente Handlungen Arbeitsverträge abschließen, eine Änderung der Arbeitsbedingungen vereinbaren oder auch einen Aufhebungsvertrag schließen. Es ist jedoch wichtig, dass die Voraussetzungen für konkludentes Handeln erfüllt sind, damit die entsprechende Willenserklärung rechtlich wirksam ist.

Welche Risiken birgt konkludentes Handeln?

Das Risiko bei konkludentem Handeln liegt darin, dass eine bestimmte Willenserklärung fehlinterpretiert wird. Wenn ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung verstanden wird, obwohl dies nicht gewollt war, kann es zu rechtlichen Konsequenzen kommen. Es ist daher wichtig, dass man sich bewusst ist, welche Erklärung durch das eigene Verhalten abgegeben wird und gegebenenfalls eine ausdrückliche Erklärung abgibt, um Missverständnisse zu vermeiden.

Kann konkludentes Handeln auch im Strafrecht relevant sein?

Ja, auch im Strafrecht kann konkludentes Handeln relevant sein. Wenn beispielsweise eine Person bei einem Diebstahl Schmiere steht und damit konkludent zum Diebstahl beiträgt, kann sie strafrechtlich belangt werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass im Strafrecht strenge Anforderungen an den Nachweis von konkludentem Handeln gestellt werden. Es müssen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Verhalten der betreffenden Person als Unterstützung der Straftat zu werten ist.

JuraForum-Tipp: Konkludentes Handeln ist ein wichtiger Begriff im deutschen Zivilrecht, der beschreibt, dass eine bestimmte rechtliche Willenserklärung durch Verhalten ausgedrückt wird. Es ist wichtig, die Voraussetzungen für konkludentes Handeln zu kennen und sich bewusst zu sein, welche Willenserklärungen durch das eigene Verhalten abgegeben werden. Konkludentes Handeln kann in verschiedenen Rechtsbereichen relevant sein und sowohl vorteilhaft als auch risikobehaftet sein. Daher ist es wichtig, die rechtlichen Konsequenzen zu bedenken und gegebenenfalls ausdrückliche Erklärungen abzugeben, um Missverständnisse zu vermeiden.

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SilFei (13.09.2023 17:45 Uhr):
Eine umfangreiche Recherche hat leider keine Hinweise dazu ergeben, ob konkludentes Handeln auch darin zu sehen ist, dass trotz ausdrücklicher Verpflichtung zur Annahme der Testamentsvollstreckung (§ 2202 BGB) in Unkenntnis dieser Regelung ohne eine solche Annahmeerklärung auch in der vollständigen und umfangreichen Erbschaftsabwicklung einschl. Nachnachverzeichnis, Beerdigung des Erblassers, Verteilung des verbleibenden Nachlasses, Erbschaftsteuererklärung etc. zu sehen ist?!
Robert Mayer (14.08.2017 08:17 Uhr):
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