Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 22.01.2024 | 2 Kommentare| Jetzt bewerten
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Als "konkludente Handlungen" werden stillschweigende Handlungen angesehen, welche den Schluss zulassen, dass der Handelnde ein bestimmtes Rechtsgeschäft abschließen möchte. Der Handelnde verhält sich so, dass durch sein Verhalten auf die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung geschlossen werden kann. Das bedeutet, dass eine konkludente Abgabe einer Willenserklärung nicht dadurch erfolgt, dass der Handelnde explizit sagt, was er möchte, sondern alleine durch sein Handeln seinen Willen ausdrückt.
Rechtlich wird ein konkludentes Handeln ebenso behandelt wie eine ausdrückliche Willenserklärung. In Fällen, in denen der Erklärende einen anderen Willen gehabt hat, als der Empfänger verstanden hat, besteht die Möglichkeit der Anfechtung der Erklärung.
Der Begriff „konkludent“ stammt vom Lateinischen „concludere“ und meint „folgern“ bzw. „einen Schluss ziehen“. Dementsprechend meint konkludentes Handeln (auch als schlüssiges Handeln bekannt) eine stillschweigende Willenserklärung durch ein schlüssiges Verhalten, wodurch der redliche Empfänger auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf. Es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass eine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages ausdrücklich ausgesprochen oder niedergeschrieben wird.
Ein Vertrag besteht in der Regel aus zwei sich übereinstimmender Willenserklärungen. Eine Willenserklärung meint dabei den inneren Willen, der nach außen erkennbar gemacht werden muss. Dies erfolgt regelmäßig durch Artikulierung, kann aber auch stillschweigend durch konkludentes Handeln oder ausnahmsweise durch Schweigen geschehen (vgl. BGH NJW 2002, 3629 zum Thema Schweigen erfüllt kein Erklärungstatbestand).
Ein wichtiges Merkmal beim konkludenten Handeln ist die „Schlüssigkeit“. Ein Verhalten ist nur dann „schlüssig“, wenn es zuverlässig auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt (vgl. BGH NJW 1986, 977.). Es ist somit erforderlich, dass ein nach außen hervortretendes Verhalten vorliegt, aus dem sich die Willenserklärung für den Adressaten eindeutig – auch aus den Umständen oder dem Verhalten der erklärenden Person – ergibt (vgl. BGHZ 74, 352, 356.)
Im Allgemeinen gehört zum schlüssigen Verhalten also auch die nonverbale Kommunikation wie Mimik, Gestik oder sonstige Körperbewegungen. Dabei ist stets auf dem sog. objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Danach kommt es darauf an, „ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen lässt“ (vgl. hierzu ausführlich: BGHZ 111, 97, 101.).
Ein konkludentes Handeln genügt allerdings in den Fällen nicht, in denen das Gesetz eine ausdrückliche Erklärung verlangt. Dabei ist es zwar nicht zwingend erforderlich, dass die Erklärung dann schriftlich erfolgt, sie muss aber besonders klar und eindeutig sein.
Zum Beispiel sieht § 305 Absatz 2 Nr. 1 BGB vor, dass eine Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträge nur durch ausdrücklichen Hinweis durch den Verwender und Einverständnis des Verbrauchers rechtswirksam erfolgen kann. Dementsprechend können AGB nicht durch konkludentes Verhalten zum Bestandteil eines Vertrages werden. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 700 Absatz 2 BGB für den Fall der unregelmäßigen Verwahrung von Wertpapieren im Hinterlegungsfalle.
Nach § 244 Absatz 1 BGB kann eine Fremdwährungsschuld auch in Euro beglichen werden, wenn die Zahlung in Fremdwährung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Sollte eine entsprechende Vereinbarung allerdings vorliegen, so führt ein konkludentes Handeln durch Zahlung in Euro nicht zum Erfolg.
"Konkludentes Handeln" ist ein Begriff aus dem deutschen Zivilrecht. Es beschreibt ein Verhalten, das den Schluss zulässt, dass eine bestimmte rechtliche Willenserklärung abgegeben wurde, ohne dass diese ausdrücklich ausgesprochen wurde.
Ein Beispiel für konkludentes Handeln ist der Kauf einer Tageszeitung an einem Kiosk. Durch das Hervorholen des Geldes und das Entgegennehmen der Zeitung wird konkludent erklärt, dass man den Kaufpreis bezahlen möchte. Ein weiteres Beispiel wäre das Annehmen einer Einladung zu einem Essen in einem Restaurant. Hiermit erklärt man konkludent, dass man die Speisen und Getränke bezahlen wird.
Beim ausdrücklichen Handeln wird ein bestimmter Wille ausdrücklich erklärt, während beim konkludenten Handeln der Wille aus dem Verhalten erschlossen werden muss. Ein Beispiel für ausdrückliches Handeln wäre die Unterschrift unter einem Vertrag.
Damit konkludentes Handeln vorliegt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss ein Verhalten vorliegen, das eine bestimmte Erklärung nahelegt, diese Erklärung muss tatsächlich gewollt sein und die Erklärung muss auch möglich und zulässig sein. Außerdem müssen die Umstände des konkreten Falls eindeutig sein, so dass eine solche Erklärung aus dem Verhalten heraus erschlossen werden kann.
Konkludentes Handeln kann zu denselben Rechtsfolgen führen wie ausdrückliches Handeln. Wenn beispielsweise durch konkludentes Handeln ein Kaufvertrag geschlossen wurde, gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einem ausdrücklichen Vertragsschluss.
Um konkludentes Handeln zu beweisen, muss derjenige, der sich auf das konkludente Handeln beruft, die Umstände darlegen, aus denen sich die entsprechende Willenserklärung ergibt. Hierfür können beispielsweise Zeugenaussagen oder Indizien herangezogen werden.
Der Unterschied zwischen konkludentem Handeln und stillschweigender Willenserklärung liegt darin, dass bei konkludentem Handeln ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung gedeutet wird, während bei einer stillschweigenden Willenserklärung gar kein Verhalten vorliegt, sondern die Erklärung durch Stillschweigen oder Unterlassen abgegeben wird. Das heißt, es wird etwas nicht getan oder gesagt, was eigentlich erwartet oder notwendig wäre, um eine Erklärung abzugeben. Ein Beispiel für eine stillschweigende Willenserklärung ist, wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnerhöhung stillschweigend hinnimmt, obwohl er eigentlich nicht mehr Lohn verlangt hat. Durch das Unterlassen einer Gegenäußerung erklärt er stillschweigend, dass er mit der Lohnerhöhung einverstanden ist.
Der Unterschied zwischen konkludentem Handeln und bloßem Verhalten liegt darin, dass konkludentes Handeln eine rechtliche Willenserklärung beinhaltet, während bloßes Verhalten keine Willenserklärung enthält. Um zu bestimmen, ob es sich um konkludentes Handeln handelt, muss man sich an den genannten Voraussetzungen orientieren. Es muss ein Verhalten vorliegen, das eine bestimmte Erklärung nahelegt, diese Erklärung muss tatsächlich gewollt sein und die Erklärung muss auch möglich und zulässig sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt konkludentes Handeln vor.
Im Arbeitsrecht kommt konkludentem Handeln eine große Bedeutung zu. Hier können Arbeitnehmer und Arbeitgeber beispielsweise durch konkludente Handlungen Arbeitsverträge abschließen, eine Änderung der Arbeitsbedingungen vereinbaren oder auch einen Aufhebungsvertrag schließen. Es ist jedoch wichtig, dass die Voraussetzungen für konkludentes Handeln erfüllt sind, damit die entsprechende Willenserklärung rechtlich wirksam ist.
Das Risiko bei konkludentem Handeln liegt darin, dass eine bestimmte Willenserklärung fehlinterpretiert wird. Wenn ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung verstanden wird, obwohl dies nicht gewollt war, kann es zu rechtlichen Konsequenzen kommen. Es ist daher wichtig, dass man sich bewusst ist, welche Erklärung durch das eigene Verhalten abgegeben wird und gegebenenfalls eine ausdrückliche Erklärung abgibt, um Missverständnisse zu vermeiden.
Ja, auch im Strafrecht kann konkludentes Handeln relevant sein. Wenn beispielsweise eine Person bei einem Diebstahl Schmiere steht und damit konkludent zum Diebstahl beiträgt, kann sie strafrechtlich belangt werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass im Strafrecht strenge Anforderungen an den Nachweis von konkludentem Handeln gestellt werden. Es müssen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Verhalten der betreffenden Person als Unterstützung der Straftat zu werten ist.








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