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Kläger - Erklärung zum Begriff dieser Person im Zivilprozess

Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 11.07.2023 | Jetzt kommentieren

Kläger im Zivilprozess (© Weissblick - Fotolia.com)
Kläger im Zivilprozess (© Weissblick - Fotolia.com)

Als Kläger oder Klägerin bezeichnet man im juristischen Sinne in einem Zivilprozess diejenige Person, die gegen den Beklagten das Verfahren durch eine Klageerhebung eröffnet, also jemand, der vor Gericht eine Klage erhebt. 

Kläger - Begriff

Ebenso wird der Begriff des Klägers und der Klägerin, sowie der Begriff des Beklagten in Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichten für die jeweiligen sich gegenüberstehenden Parteien verwendet.

In der freien Gerichtsbarkeit sowie in rechtlichen Familienangelegenheiten wird dagegen gem. § 113 FamFG der Begriff des Klägers bei Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) durch die Bezeichnung des Antragstellers ersetzt.

Recht zur anwaltlichen Vertretung

Kläger können sich grundsätzlich anwaltlich vertreten lassen, in einigen Angelegenheiten ist dies sogar unabdingbar verpflichtend, wie beispielsweise im Anwaltsprozess.

Strafrecht - Kläger im Strafverfahren

Dagegen wird im Strafverfahren die Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben. Die Vertretung in der Sitzung erfolgt durch den Staatsanwalt.

Als Kläger auftreten bei Privatklagedelikten

Bei sogenannten Privatklagedelikten ist allerdings auch eine Erhebung der Klage durch den Bürger selbst ausführbar, sofern die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung abgelehnt hat.  Bezeichnet wird man hierbei als Privatkläger.  Handelt es sich um höchstpersönliche Rechtsgüter können der Verletzte oder seine Angehörigen als Nebenkläger agieren.

JuraForum.de-Tipp: Nach dem Verfügungsgrundsatz (auch: Dispositionsmaxime) im Zivilprozess wird der Rechtsstreit vor Gericht grundsätzlich durch die Parteien geführt. So bleibt es gem. § 253 I ZPO den Parteien überlassen, ob sie Klage erheben oder nicht. „Wo kein Kläger, da kein Richter“- nullo actore nullus iudex. Die Bedeutung des Begriffs ist hiermit besonders deutlich; eine Straftat kann hiernach nur dann von dem Richter verfolgt werden, wenn es einen Kläger gibt.

Parteifähigkeit

Im Rahmen einer zivilgerichtlichen Klage sind u.a. parteibezogene Bedingungen zu überprüfen, folglich jene Bedingungen, welche den Kläger und den Beklagten treffen. Hierzu gehören u.a. die Partei- und Prozessfähigkeit. Die Parteifähigkeit ist in § 50 ZPO festgelegt.

Eine Partei im Zivilprozess ist derjenige, der im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt (Kläger) oder gegen den Rechtsschutz begehrt wird (Beklagter). Im Normalfall gibt es zwei Parteien in einem Verfahren.

Parteifähigkeit nennt man zunächst im deutschen Zivilprozessrecht die Möglichkeit, selbst als Subjekt einer zivilrechtlichen Verhandlung zu sein.

Um als Partei an einem Prozess teilnehmen zu können, muss der Kläger parteifähig sein. Gem. § 50 I ZPO ist derjenige parteifähig, der auch rechtsfähig ist, also selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Dem Recht kann durch Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) oder mittels Gewohnheitsrecht Geltung verschafft werden, wenn es Rechtssubjekte einbindet und diesen das Recht auch einräumen oder Pflichten auferlegen kann.

Rechtssubjekte sind natürliche Personen und Personenvereinigungen. Somit sind juristische und natürliche Personen, wie auch OHG und KG gem. § 124 I HGB parteifähig. Hierbei bedeutet aktiv parteifähig wer Klagen erheben kann und passiv parteifähig wer verklagt werden kann.

Grundsätzlich sind parteifähig (u.a.):

Prozessführungsbefugnis

Wesentlich für den Kläger ist weiterhin die Prozessführungsbefugnis. Diese sagt aus, im eigenen Namen über das streitige Recht zu prozessieren. Für den Kläger besteht sie dann, wenn er behauptet, das streitige Recht stünde ihm selber zu.

In Angelegenheiten, in denen ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht werden soll, spricht man von der Prozessstandschaft. Für die gewillkürte Prozessstandschaft gelten bestimmte Bedingungen. Zunächst muss der Kläger vom Rechtsinhaber ermächtigt worden sein, das Recht vor Gericht geltend zu machen. Weiterhin muss der Kläger sein eigenes, schutzwürdiges Interesse daran haben, das fremde Recht auch gerichtlich rechtskräftig zu machen. Schlussendlich darf die Geltendmachung des Anspruchs nicht rechtsmissbräuchlich sein. Dies ist der Fall, wenn der Beklagte dadurch ungerecht benachteiligt werden würde.  


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