Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 16.05.2024 | 12 Kommentare| 1 Bewertung
Das Hausrecht bzw. Hausverbot umfasst die Befugnis des Rechtsinhabers frei darüber zu entscheiden, wer Eintritt in seine Wohnung, in seine Geschäftsräume oder in einem sonstigen befriedeten Besitztum erhalten darf.
Es umfasst darüber hinaus die Befugnis, das Zutrittsrecht von der Erfüllung von Bedingungen abhängig zu machen (zum Beispiel der Bezahlung eines Eintrittspreises) und wird als Unverletzlichkeit der Wohnung sogar verfassungsrechtlich durch Art. 13 GG geschützt.
Das Hausrecht findet sich daher auch insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wieder. Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache (z.B. ein Haus) nämlich nach Belieben damit verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter dem gegenüberstehen.
Dieses Recht wird durch diese Vorschriften geschützt:
Im Zivilrecht findet sich der Schutz des Hausrecht insbesondere in den §§ 858 ff. BGB sowie in § 1004 BGB. Nach den §§ 858 ff. BGB stehen dem Besitzer nämlich einige Möglichkeiten zu, sich gegen sog. verbotene Eigenmacht (vgl. § 858 Absatz 1 BGB) zu erwehren. Zudem kann der Eigentümer der Wohnung nach Maßgabe von § 1004 BGB auch ein entsprechendes Hausverbot aussprechen.
Im Strafrecht findet sich der Schutz des Hausrechts insbesondere in § 123 Absatz 1 StGB [Strafgesetzbuch] wieder. Danach macht sich derjenige wegen Hausfriedensbruch strafbar, der in eine Wohnung, ein Geschäftsraum oder ein sonstiges befriedetes Besitztum eines anderen eindringt, dort ohne Befugnis verweilt oder sich nicht nach Aufforderung des Berechtigten entfernt. In einem solchen Fall kann der Hausherr sein Recht auch notfalls mit Gewalt (Notwehr, § 32 StGB) durchsetzen.
Einschränkungen des Hausrechts erfährt der Eigentümer jedoch dann, wenn er aufgrund eines wirksamen Mietvertrages, dem Mieter ein Recht zum Besitz an der Wohnung verschafft. In diesen Fällen geht das Hausrecht für die gemieteten Räumlichkeiten nämlich auf den Mieter über. Dem Eigentümer steht dann nur ein Besichtigungsrecht zu.
Das Hausrecht wird dann problematisch, wenn beispielsweise eine Behörde ein Hausverbot ausspricht. In solchen Fällen ist das Hausverbot nicht nur Ausdruck des privatrechtliches Besitz- und Eigentumsrechts, sondern auch der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft, die zum Schutz der öffentlichen Einrichtung dient.
Es ist somit fraglich, ob nun der Verwaltungsrechtsweg der ordentliche Gerichtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet ist. Es ist also eine Abgrenzung zum Privatrecht vorzunehmen. Nach der sog. modifizierten Subjektstheorie (auch als Zuordnungstheorie oder Sonderrechtstheorie bekannt) muss für den Verwaltungsrechtsweg die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Natur sein, das heißt einen Hoheitsträger als Berechtigten oder als Verpflichtenden benennen. Diese Theorie bringt in einem solchen Fall jedoch keine Lösung, da die Behörde gerade privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich tätig geworden sein konnte.
Es sind daher entweder die sog. Interessentheorie oder sie sog. Subordinationstheorie heranzuziehen. Bei der Interessentheorie wird darauf abgestellt, ob die Maßnahme dem öffentlichen oder dem Individualinteresse dient. Bei der Subordinationstheorie wird hingegen geschaut, ob ein Verhältnis der Über- und Unterordnung oder ein Verhältnis der Gleichordnung vorliegt.










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