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Gewährleistung nach BGB - Gesetzliche Definition, Erklärung & Rechte des Käufers

Lexikon, zuletzt aktualisiert am: 29.01.2021 | 1 Kommentar

Erklärung zum Begriff Gewährleistung

Gewährleistung im BGB. (© Bennetsteiner - Fotolia.com)
Gewährleistung im BGB. (© Bennetsteiner - Fotolia.com)

Unter der Gewährleistung versteht man die Verpflichtung des Schuldners für die Mangelfreiheit der von ihm geleisteten Sache einzustehen.

Gewährleistungsrecht

Das BGB sieht für die Bereiche Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht ein Gewährleistungsrecht vor. In diesen Bereichen existiert über das allgemeine Leistungsstörungsrecht hinaus ein Haftungssystem, dass dem jeweiligen individuellen Vertragstyp gerecht wird. Die einzelnen Mängelrechte sind im Wesentlichen identisch und unterscheiden sich nur im Detail.

Es ist zu unterscheiden zwischen einem Sachmangel und einem Rechtsmangel. Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinfacht gesagt versteht man also unter einem Sachmangel die negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.

Gewährleistung - Mangel im Kaufrecht

Wenn die Sache bei Gefahrübergang einen Mangel aufweist, dann greift das Gewährleistungsrecht ein. Eine hervorgehobene Bedeutung hat das Gewährleistungsrecht im Kaufrecht. § 437 BGB enthält die Gewährleistungsrechte des Käufers. Es gilt zunächst der Vorrang der Nacherfüllung. Nach § 439 I BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Nur wenn der Verkäufer nicht nacherfüllen kann oder will, kann der Käufer zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

§ 438 BGB enthält zudem besondere Regelungen zur Verjährung im Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages. In der Regel verjähren die Mängelrechte nach § 438 I Nr. 3 BGB in zwei Jahren.

Im Werkvertragsrecht gibt es neben den oben genannten Gewährleistungsrechten noch das Recht des Bestellers zur Selbstvornahme. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er selbst nachbessern und die Kosten dafür verlangen.


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Bisherige Kommentare zum Begriff (1)

Bono107  (20.02.2020 09:53 Uhr):
Ich habe im vergangenen Winter einen Skihelm für meinen 5-jährigen Sohn gekauft und bei Erhalt nur die Größe geprüft. Beim Tragen des Helms in dieser Saison stellte sich heraus, dass das Innenleben (Polter) des Helms völlig schief eingesetzt wurde und ein Ohr dadurch halb frei lag. Nach Kontaktaufnahme zum Händler meinte dieser, dass ich den Helm innerhalb der 14 Tage Rückgabefrist hätte zurück schicken müssen, da es kein Qualitätsmangel sei. Ich sehe das anders. Wie kann ich hier weiter vorgehen?
JuraForum-Redaktion (24.02.2020 09:27 Uhr)
Der Händler meint mit den 14 Tagen die sogenannte Widerrufsfrist. Hier hatte man das Recht als Kunde innerhalb von 14 Tagen den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Da die 14 Tage aber längst rum sind, ist das Thema Widerruf erledigt. Wenn es sich aber dabei um einen Sachmangel handelt, spielen die 14 Tage keine Rolle. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Sachen in der Regel 2 Jahre, wobei der Käufer aber beweisen muss, dass die Sache bei Gefahrübergang (Kauf) bereits mangelhaft war. Wenn der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auftritt, wird unterstellt, dass der Mangel demnach bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Nach Ablauf der 6 Monate, ist aber der Käufer in der Beweispflicht. In diesem Fall sollte man einen Rechtsanwalt für Zivilrecht beauftragen. Dieser wird dann prüfen, ob es sich lohnt, Gewährleistungsrechte geltend zu machen.






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