Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 26.02.2024 | Jetzt kommentieren| 10 Bewertungen
Inhaltsverzeichnis
Gendern meint die Verwendung einer geschlechtergerechten und diskriminierungsfreien Sprache, etwa mittels der Sichtbarmachung beider Geschlechter (z.B.: Leserinnen und Leser), der Verwendung einer mehrgeschlechtlichen Schreibweise (z.B. Leser*Innen) oder durch die Verwendung einer geschlechtsneutralen Benennung oder Umformulierung. Es gibt insoweit also keinen verbindlichen Leitfaden. Vielmehr befindet sich diese sog. Gendersprache in der ständigen politischen, gesellschaftlichen und linguistischen Diskussion. Erfahren Sie hier alles zur aktuellen Rechtslage in Privatwirtschaft und öffentlich-rechtlicher Verwaltung.
Der Begriff Gendern (oder auch Gendering) leitet sich aus dem Englischen gender ab, was übersetzt „Geschlecht“ bedeutet. Damit bezeichnen Gendern und Gendering zunächst die „Vergeschlechtlichung“. In der Sprachwissenschaft (Linguistik) finden diese Begriffe deshalb Gebrauch für die Verwendung geschlechtergerechter Formulierungen zur sprachlichen Gleichheit der Geschlechter in der deutschen Sprache.
Es geht mithin um eine „geschlechtergerechte Sprache“, die mithilfe von Änderungen und Ergänzungen von Personenbezeichnungen alle im betrefflichen Text genannten Geschlechter gleichermaßen repräsentieren und folglich eine Diskriminierung von verschiedenen Geschlechtsidentitäten vermieden werden soll (sog. Gendersprache).
Der Begriff generisches Maskulinum leitet sich hingegen aus dem Lateinischen ab:
Es bezeichnet im Gegensatz zum Gendering die sexusindifferente, also geschlechtsneutrale Verwendung einer maskulinen Personenbezeichnung, wie beispielsweise Student, Mandant, Rechtsanwalt.
Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel:
„Ich wünsche Ihnen, liebe Leser, viel Spaß beim Lesen dieses Beitrags.“
Der Begriff „Leser“ ist hierbei das generische Maskulinum, welches auch die Leserinnen umfassen soll. Dieses einfache Beispiel zeigt im Übrigen auch, worum es in der Sprachkritik an dem generischen Maskulinum konkret geht. Denn in diesem Satz ist nicht eindeutig, ob man tatsächlich auch den Leserinnen viel Spaß wünschen möchte.
Es gibt verschiedene Ansätze zur Umsetzung der sprachlichen Gleichheit der Geschlechter [Stand: September 2021]:
1. Die Sichtbarmachung beider Geschlechter
Dieser Ansatz sieht die Verwendung beider Geschlechter vor, zum Beispiel: „Studentinnen und Studenten“, „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“, „Mandantinnen und Mandanten“.
Dieser Ansatz verfügt mittlerweile über eine verkürzte Variante, die der folgenden mehrgeschlechtlichen Schreibweise ähnelt. Hierbei kann entweder ein Schrägstrich oder das Binnen-I verwendet werden. Beispiele hierfür sind etwa „Studenten/Studentinnen“, „Studenten/-innen“, „Student/innen“ und „StudentInnen“.
2. Die mehrgeschlechtliche Schreibweise
Dieser Ansatz sieht indes die Verwendung von Asterisk (dem sog. Gendersternchen), Gender-Doppelpunkten, Gender-Unterstrichen [auch als Gender-Gap bekannt] und Gender-Klammern als Trennzeichen vor: „Student*innen“, „Student:innen“, „Student_innen“ oder „Student(inn)en“.
3. Die geschlechtsneutrale Benennung
Dieser Ansatz sieht zur Neutralisierung die Verwendung von geschlechtlich unbestimmten Personenbezeichnungen und Formulierungen vor. Dies ist etwa durch die Verwendung
4. Die geschlechtsneutrale Umformulierung
Die geschlechtsneutrale Benennung ist nicht in allen Fällen problemlos möglich. Dieser Ansatz versucht diese Schwäche der geschlechtsneutralen Benennung zu umgehen, indem eine geschlechtsneutrale Umformulierung verwendet wird. Dies ist wie folgt möglich:
Bei diesen vier Ansätzen handelt es sich aktuell wohl um die bekanntesten und gebräuchlichsten Methoden, um eine „geschlechtergerechten Sprache“ zu ermöglichen. Diese doch recht große Auswahl an Möglichkeiten erscheint auf dem ersten Blick positiv, allerdings bedeutet sie auch, dass es bei der Verwendung an einer „gerade Linie“ fehlt. Es gibt also aktuell keine Regeln, die etwa die Verwendung beider Geschlechter, des Gender-Schrägstiches, des Binnen-I, des Gendersternchens, des Gender-Doppelpunkts oder des Gender-Unterstriches vorsehen. Insoweit ist der Verwender in seiner Wahl frei.
Es besteht zwischen den großen Instituten, die sich der deutschen Sprache widmen, zumindest Konsens darüber, dass eine diskriminierungsfreie und geschlechtsgerechte Sprache sinnvoll ist.
Ein verbindlicher Konsens darüber, wie dies zu erreichen ist, besteht indes nicht. Kritik gibt es jedoch vor allem für den oben genannten Ansatz 2, insbesondere für das Gendersternchen, da es sich hierbei aktuell um die wohl am häufigsten verwendete Kurzform handelt. Dennoch gibt es einige Kriterien für eine diskriminierungsfreie und geschlechtsgerechte Sprache. Diese bieten allerdings bis dato keine konkreten Lösungsansätze, vor allem keine, die darüber hinaus auch jedermann (m/w/d) Gerecht werden könnten.
Die in Wiesbaden ansässige Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) befürwortet zwar grundsätzlich eine diskriminierungsfreie Sprache, sie entgegnet allerdings dem Gendersternchen als die am häufigsten verwendete Kurzform mit harscher Kritik. So sei dieser Ansatz weder mit der deutschen Grammatik noch mit den Regeln der Rechtschreibung konform. Darüber hinaus führe das Nebeneinander des Gendersternchens und anderer Formen zu einer Uneinheitlichkeit, die in der deutschen Sprache nicht gewünscht sei. Schließlich gäbe es auch in Bezug auf die Sprechbarkeit verschiedene Probleme. Kurzum stelle dieser Ansatz aus sprachlicher Sicht also kein geeignetes Mittel dar, um das Anliegen einer geschlechtergerechten Sprache umzusetzen. Vielmehr haben die orthografische und grammatische Richtigkeit und Einheitlichkeit sowie die (Vor-)Lesbarkeit und die Verständlichkeit eines Textes gegenüber einer diskriminierungsfreien Sprache eine höhere Priorität (Quelle: Leitlinien der GfdS zu den Möglichkeiten des Genderings, Stand: August: 2020)
Der in Mannheim ansässige Rat für deutsche Rechtschreibung bekräftigte zuletzt mit seiner Empfehlung vom 26. März 2021 ebenso seine Auffassung, dass „alle Menschen mit geschlechtergerechter Sprache begegnet werden und sie sensibel angesprochen werden“ sollten. Er stellte allerdings fest, dass es sich um eine gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Aufgabe handele, die sich nicht allein mit orthografischen Regeln und Änderungen der Rechtschreibung gelöst werden könne.
Im Konsens mit der GfdS lehnt auch der Rat für deutsche Rechtschreibung die Verwendung von Gendersternchen, Gender-Gap, Gender-Doppelpunkten und den anderen möglichen verkürzten Variationen zur Kennzeichnung mehrgeschlechtlicher Bezeichnungen ab. Vielmehr bekräftigte der Rat im Rahmen dieser Empfehlung erneut seine am 16. November 2018 intern beschlossenen Kriterien zur geschlechtersensiblen Sprache. Danach sollen geschlechtergerechte Texte vor allem
Darüber hinaus sei aber auch die Lernbarkeit ein wesentliches Kriterium. Die Lernbarkeit betreffe nämlich nicht nur Schülerinnen und Schüler, sondern auch die rund 12 % der Erwachsenen mit geringer Literalität, also diejenigen, die nicht in der Lage sind, auch nur einfache Texte zu lesen und zu schreiben. Darüber hinaus betreffe die Lernbarkeit auch diejenigen, die Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache erlernen. Daher dürfe eine geschlechtergerechte Sprache nicht das Erlernen der geschriebenen deutschen Sprache erschweren.
Deshalb könnte das Gendern aktuell auch nicht in das sog. Amtliche Regelwerk als verbindliche Sprachregel einbezogen werden. Das Amtliche Regelwerk gilt für Schulen sowie für Verwaltung und Rechtspflege.
Trotz der generellen Kritik seitens der Gesellschaft für deutsche Sprache und des Rats für deutsche Rechtschreibung an den aktuell verwendeten Ansätzen, gab es eine große Reform im Online-Duden: Der Duden änderte 2021 im Zuge der geschlechtergerechten Sprache alle rund 12.000 dort befindlichen Personenbeschreibungen. Dort gibt es daher nun beispielsweise einen Eintrag für Anwalt und einen für Anwältin. Damit ist ein „Anwalt“ nicht länger eine geschlechtslose Person, sondern expliziert eine männliche Person. Kritiker sehen insoweit eine Abschaffung des generischen Maskulin.
Der Duden weist diese Vorwürfe allerdings entschieden zurück. Vielmehr wolle der Verlag lediglich die Kernbedeutungen der betroffenen Wörter präzisieren. Dies bedeute jedoch nicht, dass das generische Maskulinum nicht weiterhin verwendet werden könne (vgl. dazu NDR Bericht vom 21.01.2021). Es bleibt insoweit jedoch festzustellen, dass mit der Verwendung differenzierter Personenbezeichnungen, es bei der Verwendung des generischen Maskulinums zunehmend zu Unsicherheiten kommen wird. Denn es wird oftmals nicht eindeutig sein, ob tatsächlich die generische oder die auf Männer bezogene Form gemeint ist.
Mit Blick darauf warnen einige Linguisten allerdings davor, den Gebrauch des generischen Maskulinums zurückzudrängen. Begründet werde dies damit, dass die deutsche Sprache das generische Maskulinum durchaus brauche, vor allem etwa im Hinblick auf die Verwaltungssprache. Insoweit wird also eine unnötige Verkomplizierung der deutschen Sprache befürchtet, die bestimmte Gruppen (z.B.: der Steuerzahler, der Angeklagter etc.) unnötig sexualisiere.
Die grundsätzliche Frage um die Notwendigkeit des Genderns ist kein Novum der jüngsten Vergangenheit. Vielmehr sind die oben genannten Ansätze 1) und 2) bereits in den späten 1970er Jahren entwickelt worden, die seither zunehmend eine stärkere Verwendung finden. Sinn und Zweck, damals wie heute, ist die gleiche und faire Behandlung von Frauen und Männern im Sprachgebrauch. Dies ist sicherlich ein guter Grund für die Gendersprache. Allerdings erfährt das Gendern auch vielfach an Kritik. Deshalb befindet sich das Gendering nicht nur in der linguistischen, sondern auch in der gesellschaftlichen und sogar auch politischen Diskussion. Dabei werden verschiedene Argumente Pro und Contra herangezogen, also solche Argumente und Meinungen, die für und gegen das Gendering sprechen. Die folgenden gesellschaftlichen und linguistisch-ästhetischen Argumente spielen auch in der politischen Diskussion eine maßgebliche Rolle, weshalb diese zunächst nochmals zur Veranschaulichung stichpunktartig aufgeführt werden:
Gesellschaftlich sprechen vor allem die folgenden Aspekte für das Gendern:
Von einem linguistisch ästhetischen Standpunkt aus betrachtet werden indes insbesondere die folgenden Aspekte für das Gendern herangezogen:
Es gibt jedoch auch einige gesellschaftliche Aspekte, die gegen das Gendern sprechen:
Es gibt außerdem einige linguistisch ästhetische Aspekte, die gegen das Gendern sprechen:
Die oben aufgeführten Argumente Pro und Contra Gendersprache finden sich auch innerhalb der jeweiligen politischen Parteien der Bundesrepublik Deutschland:
[Stand: KW21 2021; Quelle: Infratest dimap]
Dabei gilt allerdings zu beachten, dass beispielsweise Die Linke zuletzt im September 2019 ausdrücklich erklärten, dass „im Interesse des flüssigen Lesens und der Maschinenlesbarkeit auf eine ‚gegenderte‘ Schreibweise zu verzichten“ sei. Mit Gendern sei in diesem Zusammenhang jedoch lediglich die Verwendung der Sonderzeichen wie Gendersternchen oder das Binnen-I gemeint (Quelle: Konzept zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen).
Wie sich aus den hier geschilderten Argumenten Pro und Contra Gendern ergibt, ist Sprache durchaus auch sehr subjektiv geprägt. Darin begründet sich schließlich auch die anhaltende linguistische, gesellschaftliche und politische Diskussion, ob und inwiefern Gendern verbindlich bzw. gesetzlich geregelt werden sollte.
Unternehmen, Zeitungen und sonstige Akteure in der Privatwirtschaft können damit grundsätzlich frei wählen, ob sie Gendern wollen und falls ja, welchen Ansatz sie dabei verwenden. Dies mag jedoch – aufgrund der subjektiven Natur dieses Themas – beim Empfänger zu den (ebenso oben genannten) Empfindungen führen. Nicht zuletzt deshalb kann es passieren, dass einige nicht gendergerechte Formulierungen sich durchaus einer höchstrichterlichen Kontrolle unterziehen müssen:
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.03.2018 (Az.: VI ZR 143/17) in einem Einzelfall entschieden, dass ein Dienstleister nicht verpflichtet ist, gendergerecht zu formulieren.
Diesem Urteil ging ein Rechtsstreit zwischen einer Frauenrechtlerin und ihrer örtlichen Sparkasse voraus. Sie verlangte in persönlichen Anschreiben nicht mit dem den generischen Maskulinformen Kunde, Kontoinhaber und Empfängern sondern als Kundin, Kontoinhaberin und Empfängerin angesprochen zu werden.
Dem entgegnete der BGH, dass die Verwendung maskuliner Personenbezeichnungen in Formularvordrucken nur nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und damit nicht in dem Sinne verstanden werden können, dass sie das natürliche Geschlecht einer Person bezeichnen. Damit können Begriffe wie Kunde und Kontoinhaber – so der BGH – nur generisches Maskulinum verallgemeinernd geschlechtsneutral verstanden werden.
Hierfür erntete der BGH unter anderem Kritik von einer Sprachwissenschaftlerin sowie der Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes. Dies, obwohl der BGH im Rahmen des Urteils selbst feststellte, dass es gerade nicht verkenne, „dass grammatisch maskuline Personenbezeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, vor dem Hintergrund der seit den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts diskutierten Frage der Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem sowie Sprachgebrauch als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag.“
Vielmehr begründete der Bundesgerichtshof seine Entscheidung nachvollziehbar. Er erkennt zwar an, dass im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung das Ziel verfolgt werde, die Gleichstellung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. nur § 4 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes). Allerdings sei nach Ansicht des BGH die Gesetzessprache dennoch weiterhin so angelegt, dass „bei Äußerungen staatlicher oder staatlich kontrollierter Stellen grundsätzlich vom allgemein üblichen Sprachgebrauch, der das sogenannte generische Maskulinum umfasst, auszugehen“ sei. Dies zeige sich schließlich in zahlreichen Gesetzen, bei denen die Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet werden. Der BGH nennt dazu beispielsweise zunächst die folgenden Artikel im Grundgesetz:
Darüber hinaus nett er verschiedene Normen, die für Bankgeschäfte relevant sind, zum Beispiel:
Zuletzt argumentiert der Bundesgerichtshof mit dem sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden erhöhten Bestimmtheitsanforderungen bei Strafgesetzen. Denn selbst dort werden Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet.
Im Ergebnis könne der Senat daher „allein durch die Verwendung von Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums keine Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz [AGG] feststellen.“ Damit könne bei der Verwendung des generischen Maskulinums auch nicht ohne Weiteres eine diskriminierende Absicht unterstellt werden.
Die Frauenrechtlerin zog gegen dieses Urteil vor dem Bundesverfassungsgericht. Dort scheiterte sie zwar bereits an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, da sie nach Ansicht des BVerfG den formalen Begründungsanforderungen nicht genüge.
Darüber hinaus stellte das BVerfG inhaltlich fest, dass wäre über die Verfassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden, so würde dies zu „ungeklärten Fragen der Grundrechtsrelevanz der tradierten Verwendung des generischen Maskulinums sowie zu Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Gleichstellungsgesetzen, die die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache vorschreiben,“ führen (siehe dazu ausführlich BVerfG mit Beschluss vom 26. Mai 2020, Az.: 1 BvR 1074/18). Die Frauenrechtlerin kündigte daraufhin an, nun vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ziehen zu wollen.
Anfang 2021 führte Audi einen Sprach-Leitfaden ein, nach dem Angestellte des Autokonzerns unter anderem als "Audianer_innen" angesprochen werden sollen. Dagegen klagte ein Mitarbeiter vor dem Landgericht Ingolstadt, weil er sein Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Die Audi-Richtlinie sei männerfeindlich, weil in den vorgegebenen Varianten "Ärzt_in" und "Anwält_in" sich kein männlicher Wortstann mehr befinde. Die gütliche Einigung ist gescheitert und nun wird in Kürze die Entscheidung des Gerichts erwartet.
Vor dem Landgericht Hamburg wurde am 18.05.2022 (Az. 308 O 176/21) ein Vergleich geschlossen, wonach ein Fachverlag nicht den Artikel einer Autorin gegen ihren Willen gendern darf. Es lag nach Ansicht des Gerichts in dem Falle ein Verstoß gegen das Urheber- und Persönlichkeitsrecht der Autorin vor.
Wie das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 21.06.2022 (Az. 9 U 92/20) entscheiden hat, darf die Bahn nicht mehr nur zwingend als Pflichtfeld in ihren Bestellformularen die Auswahl "Herr/Frau" anbieten, sondern muss auch eine nicht-binäre Geschlechtsidentität zur Auswahl anbieten. Die klagende Person erhielt zudem 1.000 Euro Entschädigung.
Wie bereits zuvor gezeigt, gibt es aufgrund Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zur Gleichstellung von Frauen und Männern durchaus die Vorgabe, dies auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen. Dies betrifft somit nicht nur Bund, Länder und die Verwaltungen, wie das Arbeitsamt, das Jobcenter oder das Ordnungsamt, sondern beispielsweise auch Schulen und Universitäten.
Wie ebenso bereits aufgezeigt, ist ein Nachteil des Genderings, dass zumindest Sonderzeichen wie Sternchen, Bindestriche etc. sich von einigen technischen Geräten nicht einwandfrei lesen lassen, was wiederum etwa zu Problemen für blinde und sehbehinderte Personen führen kann. Es besteht insoweit jedoch die öffentliche Pflicht zur Barrierefreiheit.
Die Verwaltungen sind seit geraumer Zeit dazu angehalten, vom ersten Ansatz zum Gendering, der Sichtbarmachung beider Geschlechter, Gebrauch zu machen. Sie sollen also etwa bei Allgemeinverfügungen von „Bürgerinnen und Bürgern“ sprechen und bei internen Regelungen hingegen von „Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“. Viele der neueren Landesgesetzgebungen handhaben dies ähnlich, wie beispielsweise das Hessische Polizeirecht (kurz: HSOG) zeigt.
Diese Lösung ist jedoch problematisch, da sie nicht allen Geschlechtsidentitäten gerecht wird. Denn es gibt Menschen, die sich weder als männlich noch als weiblich einordnen. Man spricht insoweit von non-binary (zu Deutsch: nicht binär). Diese Sammelbezeichnung für Geschlechtsidentitäten aus dem Transgender-Spektrum gilt somit für all diejenigen, die sich in irgendeiner Form außerhalb der zweigeteilten Geschlechterordnung in Frau und Mann befinden.
Das Bundesverfassungsgericht machte erstmal mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 (Az.: 1 BvR 2019/16) im Zusammenhang mit dem Personenstandgesetz auf dieses Problem aufmerksam. Dabei stellte es fest, dass eine Person, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lässt, in beiden Grundrechten verletzt wird, wenn das Personenstandsrecht diese Person dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.
Daher werden in deutschsprachigen Texten zunehmend genderneutrale Formen – also im Sinne der oben genannten Ansätze 3) und 4) – verwendet (zum Beispiel: Anstelle von „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ -> „Team“). Dies steht auch im Konsens mit einer Empfehlung des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV) vom März 2021.
Eine Alternative dazu, vor allem bei längeren Texten, ist die Voranstellung eines Satzes, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass der folgende Text sich unabhängig von den verwendeten Personenbezeichnungen an Menschen aller Geschlechtsidentitäten richtet. In aller Regel wird sodann jedoch wieder zum generischen Maskulinum gegriffen, was das Grundproblem der Genderbefürworter kaum löst.
Ansonsten besteht bis dato kein Konsens darüber, wie gegendert werden soll, um auch die seit 2018 rechtlich eingeführte dritte Geschlechtsoption „divers“, wozu non-binäre Personen zählen, gendergerecht einzubeziehen.
Die deutsche Verwaltung unterliegt der Pflicht zur Barrierefreiheit. Dies betrifft zunächst beispielsweise den barrierefreien Zugang zu den Behörden, etwa für Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Barrierefreiheit in der Verwaltung kann aber auch blinde und sehbehinderte Menschen betreffen, bei denen das „Lesen“ oftmals über das Hören stattfindet, sei es durch einen Verwaltungsangestellten, eines Computerprogramms oder eines Dritten. Um dem gerecht zu werden, wurde mit der EU-Richtline 2016/2102 vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen zusätzlich die öffentliche Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit geschaffen. Die letzten Umsetzungen der Richtlinie in entsprechende Bundes- und Landesgesetze hatte bis zum 23. Juni 2021 zu erfolgen. Die Europäische Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie bis zum 23. Juni 2022.
Nunmehr müssen also alle Webseiten öffentlicher Stellen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden, also unabhängig davon, wann diese veröffentlicht wurden. Zu dem Webangebot gehören jedoch nicht nur die Homepages an sich, sondern grundsätzlich auch sämtliche eingebundenen Dokumente, wie PDFs. Die Webseiten müssen außerdem über eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ verfügen.
Diese digitale Barrierefreiheit betrifft also vor allem etwa blinde und sehbehinderte Personen und umfasst damit mehrere Aspekte, etwa
Hier ergeben sich mit Blick auf das Gendering verschiedene Probleme, vor allem:
Die Verwaltungen sind aufgrund Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG – wie gezeigt – durchaus auch zu einer Verwendung einer geschlechtergerechten und diskriminierungsfreien Sprache angehalten. Die sog. Rechtsaufsicht, also die Einhaltung von Recht und Gesetz durch die Verwaltung, ist Aufgabe der Aufsichtsbehörde. Insoweit wäre sie hierfür zwar sachlich zuständig, ein Begehren auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen das Gendern wird hier aufgrund einer Rechtsgrundlage jedoch erfolglos bleiben.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Gendersprache gegen die öffentliche Pflicht zur Barrierefreiheit verstößt. Insoweit muss die Aufsichtsbehörde eine Abwägung zwischen Gendering und Barrierefreiheitspflicht vornehmen und ihre Entscheidung begründen.
Sollte sie sich weigern, ihre Rechtsaufsichtspflicht insoweit nachzukommen, so könnte an eine Verpflichtungsklage zu denken sein. Da es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt, zu der es noch keine ähnlich gelagerten Fälle gibt, wäre es hier besonders sinnvoll, sich von einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verwaltungsrecht beraten zu lassen.
Das Thema „Gendern“ spielt zunehmend auch eine immer größer werdende Rolle an den deutschen Universitäten und Hochschulen. Nicht nur gibt es dort mittlerweile sog. Gleichstellungsbeauftrage, die für eine kulturelle und soziale Diversität und Chancengleichheit sorgen sollen. Sondern findet auch die Gendersprache etwa in öffentlichen Schreiben sowie in der Onlinepräsenz zunehmend Anwendung; letztere freilich stets unter Beachtung der Barrierefreiheitspflicht.
Im Zuge der Gleichstellung im akademischen Bereich wird die Gendersprache mittlerweile auch im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeiten diskutiert, sei es Klausuren, Hausarbeiten oder auch Bachelor-, Master- und Doktorarbeiten. Dabei positionieren sich die meisten Hochschulen und universitären Einrichtungen nunmehr eher offensiv zu diesem Thema. Daher wurden von den Universitäten und Hochschulen Genderrichtlinien und -leitfäden entwickelt, um den Lehrkräften und den Studierenden eine Anleitung zum korrekten Gebrauch zu geben. In diesen Genderleitfäden und -richtlinien finden sich mithin ausführliche Erklärungen, wann und wie die geschlechtergerechte und diskriminierungsfreie Sprache verwendet werden soll. Diese Richtlinien und Leitfäden lassen sich in aller Regel mittels online abrufbarer Dokumente einsehen.
Es gibt jedoch auch in diesen Fällen massig Kritik an diesen Leitfäden und Richtlinien. Denn auch in diesem Rahmen entfachen zahlreiche Diskussionen um Lesbarkeit, Erhaltung der deutschen Sprache etc. Darüber hinaus wird kritisiert, dass es für den Hochschulbereich fraglich erscheine, ob sich solche Genderrichtlinien und -leitfäden als systematische Abweichungen vom Amtlichen Regelwerk der deutschen Rechtschreibung für schriftliche Leistungen der Studierenden rechtfertigen lassen.
Die Universitäten und Hochschulen verteidigen ihre Leitfäden und Richtlinien jedoch, indem sie darauf verweisen, dass sie lediglich den jeweiligen inner- und außeruniversitären Bestimmungen zur Gleichstellung im öffentlichen Dienst und für das Verfassen von Dokumenten in Amtssprache folgen.
Es ist jedoch so, dass diese Leitfäden und Richtlinien in aller Regel keine Pflicht zur Verwendung einer gendergerechten Sprache entfalten. Die dortigen Vorgaben werden jedoch allen Lehrenden und Studierenden dringend empfohlen.
Eine ausdrückliche Regelung, dass bei Nicht-Gendern Sanktionen und eine schlechtere Benotung zu erwarten seien, besteht indes grundsätzlich nicht. Dies wird jedoch anscheinend oft missverständlich oder nicht eindeutig an die Lehrkräfte und die Studierenden kommuniziert. Denn – wohl aus ideologischen Gründen – wird an verschiedenen Stellen der Eindruck erweckt, dass eine gendergerechte Sprache notwendig und notenrelevant sei. Entweder deshalb oder aus eigenmächtigem Handeln kam es in letzter Zeit immer häufiger vor, dass einzelne Lehrkräfte (nunmehr aber sogar auch ganze Universitäten) ihren Studierenden unter Androhung von Notenabzug oder Annahmeverweigerung das Gendern vorschreiben.
Was also tun, wenn Universitäten schlechtere Noten für das Nicht-Gendern geben?
Es gibt mittlerweile einige Meldungen von Fällen, in denen haltlos eine schlechtere Benotung im Falle von Nicht-Gendern angedroht wurden. Wie soeben gezeigt, ist dies allerdings nicht so einfach möglich. Vielmehr ist eine solche Benotung vor allem rechts- und verfassungswidrig! Der Rechtswissenschaftler und Professor für Staats- und Verwaltungsrecht Christoph Gröpl hält laut HNA das Vorgehen der Uni Kassel sogar für „rechtlich unvertretbar“. Die Durchsetzung einer nicht regelkonformen, aktiv-kämpferischen Sprachpolitik mittels universitärer oder anderer Prüfungen genieße nicht den Schutz der Lehrfreiheit. Auch Rechtsanwalt Dr. Christian Stahl sieht eine Klage gegen eine Benotung nach Gendersprache als aussichtsreich an.
Abhängig von Bundesland und Universität bzw. Hochschule wäre also gegen eine solche schlechte Benotung zunächst gegebenenfalls ein Widerspruch (vgl. §§ 68 ff. VwGO) zu ergeben. Sollte diesem nicht abgeholfen werden oder sollte ein Widerspruch nicht notwendig sein, so kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese wird höchstwahrscheinlich Aussicht auf Erfolg haben. Denn die Anordnungen und Benotungen müssen sich auf verbindliche Regelungen beziehen. Eine solche Verbindlichkeit fehlt es indes bei Titeln, wie Leitfaden, Richtlinie oder Empfehlung.
Für Privatpersonen gibt es keine Vorgabe, welcher Genderansatz verwendet werden soll. Es besteht auch keine Verpflichtung, überhaupt zu gendern. Dies gilt grundsätzlich auch für die in der Privatwirtschaft tätigen Unternehmen, Zeitungen etc.
Die Verwendung der Gendersprache wird zwar vielfach gefordert, es gibt jedoch keinen Konsens an der konkreten Umsetzung. Aktuell gibt es noch zu viele Ansätze, und keiner dieser Ansätze ist fehlerlos: Entweder wird die im Jahr 2018 rechtlich eingeführte dritte Geschlechtsoption „divers“ nicht berücksichtigt oder die Formulierungen sind zu kompliziert und zu umständlich.
Trotz dieser Probleme besteht für Bund, Länder und die öffentliche Verwaltung aufgrund Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, der auch die sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern zum Inhalt hat, eine Pflicht zur Verwendung einer geschlechtergerechten und diskriminierungsfreien Sprache. Dieser Pflicht steht allerdings die Richtlinie 2016/2102 vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen entgegen. Diese EU-Richtlinie begründet eine öffentliche Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit geschaffen. Deshalb stehen beispielsweise die Verwendung von Gendersternchen und Genderdoppelpunkten in der Kritik. In solchen Fällen muss eine Abwägung getroffen werden.
Zu beachten ist jedoch, dass eine entsprechende Pflicht zur Verwendung einer geschlechtergerechten und diskriminierungsfreien Sprache an Schulen und Hochschulen aus verschiedenen Gründen indes nicht besteht – zumindest was die Arbeiten angeht –, schlechtere Benotungen aufgrund Nicht-Genders also gerichtlich angreifbar sind. Anders verhält es sich mit offiziellen Schreiben und Homepages der Schulen etc. Da gilt: Gendern ist grundsätzlich denkbar, aber unter Beachtung der (digitalen) Barrierefreiheit schwierig, da die Problematik der richtigen Schreibweise, die die "Diversen" mit umfasst, wiederum nicht klar gelöst ist. Zudem leidet dabei die (Vor-)Lesbarkeit und ggf. Verständlichkeit sehr.
Es zeigt sich somit, dass Sprache durchaus sehr subjektiv geprägt ist. Darin begründet sich schließlich auch die anhaltende linguistische, gesellschaftliche und politische Diskussion, ob und inwiefern Gendern verbindlich bzw. gesetzlich geregelt werden sollte oder ob man einfach gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechnung das generische Maskulinum ausreichen lässt.
Eins ist sicher, es bedarf einer einheitlichen Linie, die zwar gerne auch ein Kompromiss für alle darstellen kann, jedoch jedem auch etwas gibt und niemanden benachteiligt oder vernachlässigt – wie die non-binären und sonst diversen Geschlechter oder blinde und sehbehinderte Personen.
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